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174.11

Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen

Präambel

Regierungsratsbeschluss

über den Beitritt zur Vereinbarung über die

Konferenz der Kantonsregierungen

vom 28. September 19931

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682

,

beschliesst:

1. Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die Konferenz der

Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 bei.

2. Der Landammann wird ermächtigt, die Vereinbarungsurkunde zu

unterzeichnen.

3. Als Vertreter des Kantons in der Konferenz wird der jeweilige

Landammann bezeichnet.

OGS 1993, 124

GDB 101.0

Vereinbarung

über die Konferenz der Kantonsregierungen

vom 8. Oktober 19933

Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,

Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt,

Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.

Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis,

Neuenburg, Genf und Jura

schliessen folgende Vereinbarung ab:

Art. 1

Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen

Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.

Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen – der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; – der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; – der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; – des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; – der Aussen- und Integrationspolitik.

Art. 2 Mitglieder

Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.

Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.

Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.

OGS 1993, 124

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Art. 3 Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.

Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.

Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit andern Institutionen der vertikalen Kooperation.

Art. 4

Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorenkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

Art. 5

Organe Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe: – die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone; – den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern; – ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

Art. 6

I. Plenarkonferenz

. Aufgaben

Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl) – den Präsidenten; – den Leitenden Ausschuss.

Sie bezeichnet das Sekretariat.

Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 7 2. Ordentliche Sitzungen

. Ordentliche Sitzungen

Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.

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Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.

Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können anhängig machen: – der Leitende Ausschuss; – jede Kantonsregierung; – die Direktorenkonferenzen.

Art. 8 3. Ausserordentliche Sitzungen

. Ausserordentliche Sitzungen

Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen – des Leitenden Ausschusses oder – von mindestens drei Kantonen.

Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können

Art. 7

– die Einladungsfrist gemäss – die Form der Einladung vere Abs. 2 verkürzt werden; infacht werden;

Art. 9

– Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei und

sinngemäss anzuwenden sind.

Art. 9 4. Beratung und Beschlussfassung

. Beratung und Beschlussfassung

Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.

Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.

Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

Art. 10 5. Stellungnahmen

. Stellungnahmen

Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.

Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

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Art. 11

II. Leitender Ausschuss

. Aufgaben

Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.

Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

Art. 12

. Sitzungen Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.

Art. 13 III. Sekretariat

Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.

Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.

Art. 14

Finanzierung Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden entsprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.

Art. 15

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben.4 Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.

Inkraftsetzung am 8. November 1993

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Art. 16

Mitteilung an den Bundesrat Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

Art. 17 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.

Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.

Art. 18 Publikation

Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.

Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.