Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.
210.115
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.
Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.
Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug deren Vollziehbarkeit.
Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.12.2021 | 01.01.2022 | Erlass | Erstfassung | OGS 2021, 57 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.12.2021 | 01.01.2022 | Erstfassung | OGS 2021, 57 |