Die Tilgung der Übergriffe von Altgülten ist gleichzeitig mit der Grundbuchbereinigung durchzuführen.
In der Bereinigungspublikation ist der Tatsache, dass Gültübergriffe zu tilgen sind, Erwähnung zu tun.
Soweit die Grundbuchbereinigung schon stattgefunden hat, ohne dass die bestehenden Übergriffe getilgt worden sind, ist das Tilgungsverfahren innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuholen.
Sollen Schuldbriefe auf einem Grundstück errichtet werden, das mit Übergriffen von Altgülten belastet ist, so sind diese Übergriffe vor der Ausstellung der Pfandtitel zu tilgen. *