Dieses Gesetz gilt für:
- Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt;
- Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;
- die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe;
- die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt;
- die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung;
- die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes.
Das Gesetz wird nicht angewandt bei:
- öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;
- der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.