Gebührentarif An Gebühren werden erhoben: Fr.
- Beglaubigung
. für Beglaubigungen je Seite oder Unterschrift 15.–
GDB 210.3
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II. Personenrecht
. Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Stiftung zuzüglich 1 ‰ des gestifteten Vermögens, bei gleichzeitiger Grundstückübertragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) höchstens insgesamt ZGB 81 500.– bis 1 800.–
000.– III. Familienrecht
. Ehevertrag bei gleichzeitiger Grundstücküber- tragung zuzüglich der halben Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentums- übertragung) höchstens insgesamt ZGB 181 500.– bis 1 800.–
000.–
. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen der Ehegatten zuzüglich 1 ‰ des Inventarwerts höchstens insgesamt ZGB 195a 300.– bis 1 000.–
000.–
. Gemeinderschaftsvertrag für die Begründung 2 ‰ der Vertragssumme, mindestens für die Abänderung oder Aufhebung ZGB 336 500.–
.– bis 1 000.– IV. Erwachsenenschutzrecht
. Vorsorgeauftrag ZGB 361 300.– bis 1 000.–
- Partnerschaftsgesetz
. Aufnahme eines Inventars über das Vermögen PartG 20 gemäss Ziff. 4
. Vermögensvertrag PartG 25 gemäss Ziff. 3 VI. Erbrecht
. Errichtung einer öffentlichen letzt- willigen Verfügung ZGB 499 500.– bis 1 800.–
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zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt 20 000.–
. Erbvertrag, auch in Verbindung mit güterrechtlichen Verfügungen zuzüglich 1 ‰ des Verfügungswerts höchstens insgesamt ZGB 512 500.– bis 1 800.–
000.– VII. Sachenrecht
. Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum ZGB 650 200.– bis 350.–
. Verträge auf Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung, Tausch)
‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom Mehrbetrag bis Fr. 600 000.–, plus
‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens ZGB 657
.–
. Aufhebung oder Änderung einer ge- setzlichen Eigentumsbeschränkung ZGB 680 200.– bis 800.–
. Vereinbarung über Aufhebung oder Änderung des gesetzlichen Vor- kaufsrechts im Miteigentums- oder Baurechtsverhältnis ZGB 682 200.– bis 500.–
. Begründungsakt für Stockwerk- eigentum (Vertrag oder Erklärung) Gebühr nach Ziffer 12 (Eigentumsübertragung) aufgrund von Bodenwert und Baukosten ZGB 712d
. Errichtung einer Grunddienstbarkeit ZGB 732 200.– bis 1 500.–
. Bestellung einer Nutzniessung an Grundstücken ZGB 746 200.– bis 800.–
. Inventaraufnahme ZGB 763 gemäss Ziff. 4
. Bestellung eines Wohnrechts ZGB 776 200.– bis 800.–
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. Bestellung eines Baurechts Als Vertragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während bestimmter Zeit verpflichtet, höchstens aber 20 Jahre lang, so ist die Summe der Leistungen massgebend. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen während unbestimmter Zeit oder länger als
Jahre verpflichtet, so ist der zwanzigfache Betrag der einzelnen Leistung massgebend. ZGB 779a gemäss Ziff. 12
. Bestellung weiterer Dienstbarkeiten 200.– bis 800.–
. Errichtung einer Grundlast ZGB 783 200.– bis 800.–
. Errichtung und Umwandlung (Löschung und Neuerrichtung) eines Grundpfandes
,5 ‰ von der Pfandsumme bis Fr. 300 000.–, plus 1 ‰ vom Mehr- betrag bis Fr. 600 000.–, plus 0,5 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens Werden in der gleichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen. Bei Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Erhöhungsbetrag zu berechnen. Bei Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten sowie bei der Pfandrechtserneuerung ist die Gebühr um einen Viertel zu reduzieren. Bei anderen Änderungen ZGB 799
.–
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(Pfandausdehnung, Herabsetzung, usw.) beträgt die Gebühr maximal die Hälfte. VIII. Obligationenrecht
. Ersatz der Unterschrift OR 15 30.– bis 100.–
. Unmöglichkeit der Rückgabe eines Schuldscheins (Amortisationsver- fahren) OR 90 50.– bis 200.–
. a. Grundstückkauf OR 216/1 gemäss Ziff. 12
- Vorverträge Wird der Hauptvertrag von der gleichen Person beurkundet, so beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte der Gebühr nach Ziffer 12. OR 216/2 gemäss Ziff. 12
- Kaufs- und Rückkaufsrechte über Grundstücke OR 216/2 gemäss Ziff. 12
- Limitierte Vorkaufsrechte OR 216/2 die Hälfte der Gebühr gemäss Ziff. 12
- Abtretung von Kaufsrechten OR 216b gemäss Ziff. 12
. Tausch Als Vertragssumme gilt der addierte Wert der Tauschobjekte. OR 237 gemäss Ziff. 12
. Schenkung von Grundstücken OR 243 gemäss Ziff. 12
. Bürgschaftserklärung
‰ der Bürgschaftssumme, mindestens höchstens OR 493 250.–
000.–
. Verpfründungsvertrag
‰ der Vertragssumme bis Fr. 300 000.–, plus 2 ‰ vom Mehr- betrag bis Fr. 600 000.–, plus 1 ‰ vom Mehrbetrag über Fr. 600 000.–, mindestens OR 522
.–
. a. Gründung einer Aktiengesell- OR 620 ff.
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schaft oder Kommanditaktien- gesellschaft
‰ vom Aktienkapital bis Fr. 200 000.–, 2 ‰ vom Mehr- wert bis Fr. 500 000.–, 1 ‰ vom Mehrwert über Fr. 500 000.–, mindestens höchstens insgesamt bei öffentlich zu beurkundenden Sacheinlagen und Sachübernahmen zusätzlich eine Gebühr nach Ziffer 12 OR 764 ff.
.–
000.–
- Kapitalerhöhung OR 650 ff. Beschluss des Verwaltungsrates gemäss Ziff. 31 Bst. a Beschluss der Generalversammlung 200.– bis 1800.–
- Kapitalherabsetzung inkl. Statutenänderung Ist die Herabsetzung mit gleichzeitigem Ersatz durch neues Kapital verbunden, so bemisst sich die zusätzliche Gebühr für die Kapitalerhöhung nach Ziffer 31 Buchstabe a. OR 732 300.– bis 2 000.–
- Protokolle anderer Beschlüsse 300.– bis 2000.–
. Gesellschaft mit beschränkter Haftung OR 772 ff. gemäss Ziff. 31
. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen OR 734 OR 764/2 OR 788/2 OR 874/2 300.– bis 2 000.–
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. Wechselproteste und Checkproteste
‰ der Wechsel- bzw. Checksumme, mindestens höchstens OR 1034 OR 1128
.–
.– IX. Fusionsgesetz
. Fusionsbeschluss FusG 20
- des übertragenden Rechts- trägers 500.– bis 2000.–
- des übernehmenden Rechts- trägers ohne Kapitalerhöhung berechnet auf dem zufliessen- den Aktivenüberschuss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a
.–
000.–
- des übernehmenden Rechts- trägers mit Gründung oder Kapitalerhöhung Gründungs- oder Erhöhungs- gebühr gemäss Ziff. 31 Bst. a und b
. Spaltungsbeschluss FusG 44
- des übertragenden Rechts- trägers zur Neugründung gemäss Ziff. 31 Bst. a
- des übertragenden Rechts- trägers zur Übernahme berechnet auf dem abfliessen- den Aktivenüberschuss mindestens höchstens insgesamt gemäss Ziff. 31 Bst. a
.–
000.–
- des übernehmenden Rechts- trägers mit Kapitalerhöhung des übernehmenden Rechts- trägers ohne Kapitalerhöhung gemäss Ziff. 31 Bst. b
.– bis 2 000.–
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. Umwandlungsbeschluss FusG 65 gemäss Ziff. 31 Bst. a
. Vermögensübertragung: Übertra- gungsvertrag mit Übertragung von Grundstücken berechnet auf dem Verkehrswert des Grundstücks, falls dieser fehlt, auf der Steuerschätzung FusG 70/2 gemäss Ziff. 12
. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen: Fusionsvertrag bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen FusG 79/3 gemäss Ziff. 31 Bst. a
- Andere Urkunden
. Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse, die in diesem Tarif nicht aufgezählt sind, wie Verlosung, Wettbewerbe, eidesstattliche Erklärungen usw. 200.– bis 1 800.–
. Freiwillige Urkundsform