Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung genügend war.
Sie dauert in der Regel zwei Stunden, für Bewerbende mit einer bestandenen Anwaltsprüfung eineinhalb Stunden.
Die mündliche Prüfung besteht in der Regel aus folgenden Blöcken:
- Zivilgesetzbuch mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Verfahrensrecht;
- Obligationenrecht mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Verfahrensrecht;
- allgemeines Beurkundungsrecht, Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts sowie Straf- und Strafprozessrecht.
Die Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts können in einem zusätzlichen, separaten Block geprüft werden (Art. 4 Abs. 2 dieses Reglements).
Das Präsidium der Notariatskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Es gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.