Lexipedia

210.351

Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare

vom 31.07.2023 (Stand 11.08.2023)

Präambel

Die Notariatskommission des Kantons Obwalden

gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Beurkundung (BeurkV)[1],

beschliesst:

1. Anmeldung

Art. 1 Prüfungstermine

Die Eignungsprüfung findet in der Regel im Herbst statt.

Sie wird durchgeführt, wenn mindestens zwei Bewerbende zur Prüfung zugelassen sind. Hat eine Bewerbende oder ein Bewerbender die Prüfung nicht bestanden und meldet sie oder er sich für den nächstmöglichen Prüfungstermin zur Nachprüfung an, wird die Prüfung ebenfalls durchgeführt.

Die Anmeldungen sind der Notariatskommission bis am 1. Juli einzureichen.

Art. 2 Anmeldungen

Um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. b, d und e des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung (BeurkG)[2] zu erfüllen.

Die schriftliche Anmeldung hat zu enthalten:

  1. Wohnsitzbescheinigung;
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis;
  3. Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszug;
  4. Ausweis betreffend das Schweizer Bürgerrecht;
  5. Ausweis über den Besitz eines kantonalen Anwaltspatents, soweit vorhanden;
  6. Erklärung über die erfolgten Prüfungsversuche;
  7. Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr (Art. 9 dieses Reglements) und gegebenenfalls der Gebühr für die Ausstellung der Patenturkunde (Art. 5 Abs. 4 BeurkV).

Die Notariatskommission kann weitere Dokumente einfordern. Die Dokumente gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Monate sein. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt, der durch die Dokumente belegt wird, sind dem Präsidium der Notariatskommission sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid über das Ergebnis der Eignungsprüfung.

Art. 3 Zulassungsentscheid

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Präsidium der Notariatskommission.

2. Prüfung

Art. 4 Prüfungsfächer

Geprüft wird:

  1. die Beurkundungsgesetzgebung und die darauf beruhenden Verordnungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für die Notare wesentlichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen;
  2. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Verwaltungsrechts;
  3. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts;
  4. die für Notare wesentlichen Bestimmungen:
  1. des Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlasse;
  2. des Obligationenrechts und der eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlasse;
  3. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
  4. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den bäuerlichen Grundbesitz;
  5. des internationalen Privatrechts;
  6. zur Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht;
  7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts;
  8. des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechts.

Bei Bewerbenden mit einer bestandenen Anwaltsprüfung werden bezüglich Absatz 1 Buchstabe b regelmässig nur die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation geprüft. Absatz 1 Buchstabe c wird nicht separat geprüft (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV).

Bei den Gemeindenotarinnen und Gemeindenotaren gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c BeurkG entfällt die Prüfung über das Gesellschaftsrecht (Art. 4 Abs. 2 BeurkG).

Die Notariatskommission entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine frühere Beurkundungstätigkeit durch erleichterte Anforderungen berücksichtigt wird (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV).

Art. 5 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten, für die in der Regel je sechs Stunden zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens die Abfassung zweier notarieller Urkunden.

Art. 6 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung genügend war.

Sie dauert in der Regel zwei Stunden, für Bewerbende mit einer bestandenen Anwaltsprüfung eineinhalb Stunden.

Die mündliche Prüfung besteht in der Regel aus folgenden Blöcken:

  1. Zivilgesetzbuch mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Verfahrensrecht;
  2. Obligationenrecht mit eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlassen, inklusive Behördenorganisation und Verfahrensrecht;
  3. allgemeines Beurkundungsrecht, Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts sowie Straf- und Strafprozessrecht.

Die Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts können in einem zusätzlichen, separaten Block geprüft werden (Art. 4 Abs. 2 dieses Reglements).

Das Präsidium der Notariatskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Es gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.

Art. 7 Ergebnis

Die Eignungsprüfung hat bestanden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BeurkG), wer in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Ergebnis "genügend" erreicht hat.

Art. 8 Unredliches Verhalten

Wer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Eignungsprüfung nicht bestanden.

Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn dem Präsidium der Notariatskommission. Dieses entscheidet über das Vorliegen eines unredlichen Verhaltens. Gegebenenfalls ordnet es den Ausschluss von den weiteren Klausurarbeiten an und stellt das Nichtbestehen der Eignungsprüfung fest.

3. Gebühren

Art. 9 Gebühr für die Eignungsprüfung

Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt Fr. 1 100.–. Sie wird vorschussweise erhoben und ist mit der Anmeldung zu bezahlen.

Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 200.– an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhalten die Bewerbenden Fr. 300.– zurückerstattet.

Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 800.–. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.–.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsrecht

Für die Eignungsprüfung im Herbst 2023 gilt das neue Recht.

Haben Bewerbende die schriftliche Prüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden und nehmen sie für die Nachprüfungen an den unmittelbar nachfolgenden Prüfungssessionen teil, so gilt für die Prüfungsfächer (Art. 4 dieses Reglements) sowie für die Gebühren das bisherige Recht. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eineinhalb Stunden.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 11. August 2023 in Kraft.

Das Reglement über die Prüfung der Notare im Kanton Obwalden vom 13. November 1998[3] wird aufgehoben.

Egress

OGS 2023, 25

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.07.2023 11.08.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 25

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.07.2023 11.08.2023 Erstfassung OGS 2023, 25