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211.11

Zivilstandsverordnung

(kZStV)

vom 25.06.2004 (Stand 01.03.2015)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 39 ff. und Artikel 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907[1] sowie der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004[2],

gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3] sowie Artikel 21 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 30. April 1911[4],

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Amtskreis und Amtssitz

Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis.

Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.

Art. 2 Vertrag der Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über:

  1. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erforderlichen Einrichtungen;
  2. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden;
  3. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht;
  4. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen.

Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat.

2. Personal

Art. 3 Anstellung und Stellenplan

Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzustellen.

Art. 4 Aus- und Weiterbildung

Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen.

Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden.

3. Aufsicht

Art. 5 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz. *

Sie:

  1. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büroorganisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Personals;
  2. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.

Art. 6 Zivilstandsinspektorat

Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz bezeichnet ist. *

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber dem Zivilstandsinspektorat Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen. *

Der Regierungsrat kann mit Vereinbarung die Aufgaben des Zivilstandsinspektorats oder der Aufsichtsbehörde an einen anderen Kanton übertragen.[5] *

4. Besondere Bestimmungen

Art. 7 Anzeigestellen

Die persönliche Anzeige von verstorbenen Personen sowie von Findelkindern kann in einer Wohngemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bei der entsprechenden Einwohnergemeindekanzlei erfolgen.

Die Einwohnergemeindekanzlei leitet die Anzeige schriftlich mit allen Dokumenten unverzüglich an das Zivilstandsamt weiter.

Art. 8 Findelkinder

Findelkindern gibt der Einwohnergemeinderat den Familiennamen und die Vornamen.

5. Rechtsschutz

Art. 9 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden. *

Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das zuständige Departement geführt werden. *

6. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zivilstandsverordnung vom 13. November 1987[6] wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund[7], am 1. Juli 2004 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 47

 

geändert durch:

- das Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Bereinigungen), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD genehmigt am 20. Februar 2015 (OGS 2015, 14), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 55 und 2015, 5)

OGS 2004, 47

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung OGS 2004, 47
04.12.2014 01.03.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55
04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55
04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2014, 55
04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 3 eingefügt OGS 2014, 55
04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55
04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert OGS 2014, 55

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2004 01.07.2004 Erstfassung OGS 2004, 47
Art. 5 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55
Art. 6 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55
Art. 6 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55
Art. 6 Abs. 3 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 55
Art. 9 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55
Art. 9 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55