In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch dem Richter eine Entscheidung, die Anordnung einer Massnahme, den Erlass einer Verfügung zuweist und diese Ausführungsbestimmungen niemand anderen vorsehen, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig; so namentlich in folgenden Fällen *
- Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256, 258);
- Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 3, 260a);
- Vaterschaftsklage (Art. 261 ff.);
- Unterhaltsklage (Art. 279 bis 286);
- Ansprüche der unverheirateten Mutter(Art. 295).
Ist ein Prozess hängig, entscheidet der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes.