Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz[3], das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.
211.4
Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz
(EG PartG)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004[1],
gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
1. Einleitung
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons.
2. Die eingetragene Partnerschaft
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Grundsatz
Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht.
Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt:
- Personalrecht;
- Abgaberecht und Steuerrecht;
- Sozialhilferecht;
- Gesundheitsrecht (Patientenrechte);
- Bestattungswesen.
Art. 4 * Zuständigkeiten a. Verweis auf das Recht für Ehegatten
Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zuweist.
Art. 5 b. Zivilstandsamt
Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.
Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
Art. 6 * c. Einwohnergemeinderat
Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.
Art. 9 Verfahren a. Eintragungsverfahren
Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung[4].
Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.
Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.
2.2. Besondere Bestimmungen
Art. 11 Kinder der Partnerin oder des Partners
Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen[5] sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.
Art. 12 Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht
Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.[6]
Art. 16 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[7] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 65
geändert durch
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.10.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | OGS 2007, 65 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 4 | totalrevidiert | OGS 2010, 33 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 7 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 8 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 10 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| 03.05.2012 | 01.01.2013 | Art. 6 | totalrevidiert | OGS 2012, 29 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.10.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | OGS 2007, 65 |
| Art. 4 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | OGS 2010, 33 |
| Art. 6 | 03.05.2012 | 01.01.2013 | totalrevidiert | OGS 2012, 29 |
| Art. 7 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| Art. 8 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |
| Art. 10 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | OGS 2010, 33 |