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211.4

Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz

(EG PartG)

vom 25.10.2007 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) vom 18. Juni 2004[1],

gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz[3], das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons.

2. Die eingetragene Partnerschaft

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Grundsatz

Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht.

Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt:

  1. Personalrecht;
  2. Abgaberecht und Steuerrecht;
  3. Sozialhilferecht;
  4. Gesundheitsrecht (Patientenrechte);
  5. Bestattungswesen.

Art. 4 * Zuständigkeiten a. Verweis auf das Recht für Ehegatten

Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zuweist.

Art. 5 b. Zivilstandsamt

Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.

Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Art. 6 * c. Einwohnergemeinderat

Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.

Art. 9 Verfahren a. Eintragungsverfahren

Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung[4].

Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.

Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.

2.2. Besondere Bestimmungen

Art. 11 Kinder der Partnerin oder des Partners

Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen[5] sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.

Art. 12 Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht

Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.

Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.[6]

Art. 16 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[7] Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 65

 

geändert durch

- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41),

- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)

OGS 2007, 65

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 65
21.05.2010 01.01.2011 Art. 4 totalrevidiert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 7 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 10 aufgehoben OGS 2010, 33
03.05.2012 01.01.2013 Art. 6 totalrevidiert OGS 2012, 29

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 65
Art. 4 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 6 03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29
Art. 7 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 8 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33
Art. 10 21.05.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 33