Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung.
Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.
211.61
in Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)[1],
gestützt auf Artikel 62, 63 und 67 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911[2],
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine Amtsstelle der kantonalen Verwaltung.
Die Führung der Amtsstelle obliegt der Amtsstellenleitung.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die über eine Ausbildung namentlich in den Fachbereichen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin verfügen. Weiter gehören zur Behörde zwei bis fünf Ersatzmitglieder, welche die Stellvertretung sicherstellen. *
Der Regierungsrat wählt die Amtsstellenleitung, die übrigen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder dürfen nicht den unterstützenden Diensten angehören oder als Beiständin oder Beistand tätig sein.
Der Regierungsrat kann durch Vereinbarungen mit anderen Kantonen die Stellvertretung und den Pikettdienst sicherstellen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in der Regel mit drei Mitgliedern. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Die Amtsstellenleitung oder deren Stellvertretung kann bei Dringlichkeit superprovisorische Massnahmen nach Art. 445 Abs. 2 ZGB[3] anordnen.
Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen jene Geschäfte, über die ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde allein entscheidet.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht und das kantonale Recht übertragen.
Sie ist für den ganzen Kanton zuständig.
Als Sitz der Behörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und des unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Einwohnergemeinde:
Bei Übertragung einer Massnahme von und zu einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt Absatz 3 sinngemäss.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt über unterstützende Dienste. Diese sind Teil der kantonalen Amtsstelle.
Die unterstützenden Dienste haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt. Sie unterstützen diese fachlich und administrativ. Insbesondere unterstützen sie bei den erforderlichen Abklärungen und besorgen das Sekretariat.
Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie befugt, im Namen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu handeln.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann weitere Behörden und Fachpersonen zur Auskunft und Beratung beiziehen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung.
Sie regelt insbesondere die Verteilung der Geschäfte, die Verfahrensleitung, die Protokollierung, den Pikettdienst, die Stellvertretung sowie die Tätigkeit der unterstützenden Dienste.
Die Geschäftsordnung ist von dem für die Aufsicht zuständigen Departement zu genehmigen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt eine Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände.
Die Fachstelle ist zuständig für die Organisation der privaten Beiständinnen und Beistände, insbesondere für deren Rekrutierung, Schulung, Beratung und Begleitung.
Die Fachstelle sorgt für eine ausreichende Anzahl an privaten Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen.
Die Einwohnergemeinden führen zum Zwecke der Übernahme von Kindes- und Erwachsenenschutzaufgaben Berufsbeistandschaften. *
Zuständig für ein Mandat ist jeweils die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der betroffenen Person, soweit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes bestimmt. *
Die Einwohnergemeinden sorgen für eine ausreichende Anzahl an berufsmässigen Beiständinnen und Beiständen, welche die erforderliche Eignung mitbringen. *
… *
Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt werden, welche über die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
Die Aufgaben der Beiständin oder des Beistands richten sich nach dem Bundesrecht und den Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
… *
Die Berufsbeiständinnen oder Berufsbeistände übernehmen die Aufgaben, insbesondere die Betreuungs- und Verwaltungsmandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer Privatperson zuweist.
Können die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden, gilt Art. 24 dieser Verordnung.
Die Beiständinnen und Beistände unterstehen der fachlichen Aufsicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann ihnen Weisungen erteilen und Massnahmen ergreifen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann insbesondere die Aufgabe den Beiständinnen oder Beiständen einer anderen Berufsbeistandschaft übertragen, wenn die zuständige Einwohnergemeinde:
Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der zuständigen Einwohnergemeinde.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen, um einer fürsorgerischen Unterbringung entgegenzuwirken.
Zulässig sind Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine fürsorgerische Unterbringung zu verhindern oder zu beenden oder einen Rückfall zu verhindern.
Ambulante Massnahmen können insbesondere zum Inhalt haben:
Ambulante Massnahmen sind zu befristen. Sie sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben. Spätestens zwei Jahre nach ihrer Anordnung oder bei einer fürsorgerischen Unterbringung fallen sie dahin, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, durch geeignete Vorkehren die Einhaltung der Anweisungen zu überprüfen.
Sie kann die Beiständin oder den Beistand oder Dritte ermächtigen, zu diesem Zweck die Wohnung der betroffenen Person zu betreten, soweit möglich in deren Anwesenheit.
Wenn Gefahr im Verzug liegt, kann die fürsorgerische Unterbringung auch durch die im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen oder Ärzte sowie durch die Chefärztinnen und Chefärzte, die leitenden Ärztinnen und Ärzte und die Oberärztinnen und Oberärzte des Kantonsspitals Obwalden angeordnet werden, längstens jedoch für sechs Wochen.
… *
Die Einrichtung organisiert mit der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung. *
Hält die Einrichtung eine Unterbringung, die länger als sechs Wochen dauert, für notwendig, stellt sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Die nötigen Unterlagen sind dem Antrag beizulegen.
Die Bestimmungen in Art. 14 bis 19 dieser Verordnung über die Weiterführung der Unterbringung sowie die Nachbetreuung gelten sinngemäss auch für Fälle der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener durch die Einrichtung. *
Eine geeignete Nachbetreuung kann angeordnet werden, um einer Rückfallgefahr zu begegnen.
Gegenstand der Nachbetreuung können auch ambulante Massnahmen sein.
Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes ein und ordnet eine geeignete Nachbetreuung an.
Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, vereinbart sie mit der austretenden Person eine geeignete Nachbetreuung. Kommt keine solche Vereinbarung zustande, so beantragt sie vor der Entlassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
Für die Begleitung während der Nachbetreuung sowie die Überprüfung der Einhaltung der Anweisungen gilt Art. 13 dieser Verordnung sinngemäss.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts sind auf das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens[4] anwendbar.
Für gesetzliche und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen. *
Die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sind nicht öffentlich.
… *
Die Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung durchführt, teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle getroffenen Verfügungen sowie massgebenden Informationen mit.
Das zuständige Gericht teilt die Endentscheide in der Sache dem für die Wahrnehmung der Aufsicht zuständigen Departement mit.
Die Abgeltung der kantonalen Behördenorganisation (Fachbehörde, unterstützende Dienste, Fachstelle für private Beiständinnen und Beistände, Bewährungshilfe) durch die Einwohnergemeinden beträgt 0,053 Steuereinheiten. *
Die Basis für die Berechnung der abzugeltenden Steuereinheiten sind die Steuererträge der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen des vorausgehenden Jahres. *
Die Abgeltung wird mit den Steuerablieferungen des Kantons an die Gemeinden verrechnet. *
Kann die betroffene Person die Kosten der Massnahmen nicht bezahlen, sind sie von der Wohnsitzgemeinde zu tragen.
Die Weiterverrechnung der Kosten gegenüber unterstützungspflichtigen Dritten und Gemeinwesen bleibt vorbehalten. Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz[5].
Der Regierungsrat kann das Nähere in Ausführungsbestimmungen regeln.
Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Entschädigung und den Spesenersatz für die Beiständin oder den Beistand.
Die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals bezeichnet auf Aufforderung des zuständigen Gerichts hin eine sachverständige Person, welche das Gutachten im Sinne von Art. 450e Abs. 3 ZGB erstellt.
Der Regierungsrat kann mit Dritten, insbesondere mit Organisationen und Kantonen, Vereinbarungen abschliessen, um die Gutachterressourcen sicherzustellen.
Das Obergericht kann die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter in einem Reglement regeln.
Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen minderjährige oder urteilsunfähige Personen betreut werden, unterstehen der Aufsicht des Regierungsrats, soweit nicht durch bundesrechtliche oder kantonalrechtliche Vorschriften bereits eine genügende Aufsicht gewährleistet ist.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist Zentrale Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)[6] sowie Vollstreckungsbehörde gemäss Art. 12 Abs. 1 BG-KKE.
Sie ist ferner die zuständige Behörde im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 21 des Haager Kindesentführungsübereinkommens[7], Art. 35 des Haager Kindesschutzübereinkommens[8] sowie Art. 11 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens[9].
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Das Sicherheits- und Sozialdepartement[10] nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht im Kindes- und Erwachsenenschutz wahr.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat nach Ablauf von sieben Jahren seit Inkrafttreten der Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung einen Evaluationsbericht vor und beantragt allfällige Massnahmen. *
Mit dem Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts übernimmt die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle Aufgaben und Verfahren der bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden.
Muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits schon vor Inkrafttreten tätig werden, kann der Regierungsrat für die Erstellung der Organisation und Übertragung der Mandate die betreffenden Bereiche des neuen Rechts vorzeitig für anwendbar erklären.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 30 und 44
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Januar 2012
Sitzung des Kantonsrats vom 15. März 2012 und 3. Mai 2012 (22.12.01)
geändert durch:
- Nachtrag vom 4. Dezember 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 57), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 14. Oktober 2014, Sitzung des Kantonsrats vom 4. Dezember 2014 (23.14.03),
- Gesundheitsgesetz vom 3. Dezember 2015 (OGS 2015, 64), in Kraft seit 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1); Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03),
- Nachtrag vom 1. Juli 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 46), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 17. Mai 2016, Sitzung des Kantonsrats vom 1. Juli 2016 (23.16.04)
- Nachtrag vom 28. Mai 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Sitzung des Kantonsrats vom 28. Mai 2020 (32.20.01/ 23.20.02),
- Nachtrag zum Gesundheitsgesetz vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41),
-das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Januar 2022 (OGS 2022, 1), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 7. April 2020, Kantonsratssitzungen vom 1. Juli 2016, 28. Mai 2020, 2. Dezember 2021 und 27. Januar 2022 (22.21.04), in Kraft seit 1. April 2022 (OGS 2022, 5)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.05.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | OGS 2012, 30 |
| 04.12.2014 | 01.01.2015 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | OGS 2014, 57 |
| 04.12.2014 | 01.01.2015 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | OGS 2014, 57 |
| 04.12.2014 | 01.01.2015 | Art. 23 Abs. 2 | geändert | OGS 2014, 57 |
| 04.12.2014 | 01.01.2015 | Art. 23 Abs. 3 | geändert | OGS 2014, 57 |
| 03.12.2015 | 01.02.2016 | Art. 22 Abs. 1 | aufgehoben | OGS 2015, 64 |
| 01.07.2016 | 01.01.2017 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | OGS 2016, 46 |
| 01.07.2016 | 01.01.2017 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | OGS 2016, 46 |
| 28.05.2020 | 01.01.2021 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | OGS 2020, 17 |
| 28.05.2020 | 01.01.2021 | Art. 23 Abs. 2 | geändert | OGS 2020, 17 |
| 28.05.2020 | 01.01.2021 | Art. 23 Abs. 3 | geändert | OGS 2020, 17 |
| 25.06.2021 | 01.01.2022 | Art. 14 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2021, 23 |
| 25.06.2021 | 01.01.2022 | Art. 14 Abs. 3 | geändert | OGS 2021, 23 |
| 25.06.2021 | 01.01.2022 | Art. 16 Abs. 1 | geändert | OGS 2021, 23 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 6a | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 7 | Titel geändert | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 7 Abs. 1a | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 7 Abs. 2 | geändert | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 7 Abs. 3 | aufgehoben | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 9 Abs. 1 | aufgehoben | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 9a | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 20 Abs. 2 | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| 27.01.2022 | 01.04.2022 | Art. 23 Abs. 1 | geändert | OGS 2022, 1 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 03.05.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | OGS 2012, 30 |
| Art. 2 Abs. 1 | 04.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | OGS 2014, 57 |
| Art. 6a | 27.01.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| Art. 7 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | Titel geändert | OGS 2022, 1 |
| Art. 7 Abs. 1 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | geändert | OGS 2022, 1 |
| Art. 7 Abs. 1a | 27.01.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| Art. 7 Abs. 2 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | geändert | OGS 2022, 1 |
| Art. 7 Abs. 3 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | OGS 2022, 1 |
| Art. 9 Abs. 1 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | OGS 2022, 1 |
| Art. 9a | 27.01.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| Art. 14 Abs. 2 | 25.06.2021 | 01.01.2022 | aufgehoben | OGS 2021, 23 |
| Art. 14 Abs. 3 | 25.06.2021 | 01.01.2022 | geändert | OGS 2021, 23 |
| Art. 16 Abs. 1 | 25.06.2021 | 01.01.2022 | geändert | OGS 2021, 23 |
| Art. 20 Abs. 2 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | OGS 2022, 1 |
| Art. 22 Abs. 1 | 03.12.2015 | 01.02.2016 | aufgehoben | OGS 2015, 64 |
| Art. 23 Abs. 1 | 04.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | OGS 2014, 57 |
| Art. 23 Abs. 1 | 01.07.2016 | 01.01.2017 | geändert | OGS 2016, 46 |
| Art. 23 Abs. 1 | 28.05.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 17 |
| Art. 23 Abs. 1 | 27.01.2022 | 01.04.2022 | geändert | OGS 2022, 1 |
| Art. 23 Abs. 2 | 04.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | OGS 2014, 57 |
| Art. 23 Abs. 2 | 28.05.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 17 |
| Art. 23 Abs. 3 | 04.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | OGS 2014, 57 |
| Art. 23 Abs. 3 | 28.05.2020 | 01.01.2021 | geändert | OGS 2020, 17 |
| Art. 31 Abs. 1 | 01.07.2016 | 01.01.2017 | geändert | OGS 2016, 46 |