In die Zuständigkeit eines Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes:
- Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB[2]);
- Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB);
- Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);
- Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB);
- Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
- Zuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil (Art. 297 Abs. 2 und 298b Abs. 4 ZGB);
- …
- Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB);
- Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52bis Abs. 3 AHVV[3]).
- Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
- Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption und Ausübung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1bis ZGB, Art. 2 Abs. 2 AdoV[4]);
- Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);
- Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
- Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
- Entscheide über Zuständigkeitsfragen (Art. 442 und 444 ZGB);
- Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB);
- Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);
- Mitteilung an die zuständige Einwohnerkontrolle über die Zuteilung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Kindern;
- Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG);
- Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 und 425 ZGB);
- Anordnung von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen (Art. 445 ZGB);
- Erhebung eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[5]).
In die Zuständigkeit eines Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:
- Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);
- Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
- Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);
- Aufnahme eines Inventars und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
- Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 und 425 ZGB);
- Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB);
- Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB);
- Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB);
- Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB);
- Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB);
- Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);
- Entscheide über Zuständigkeitsfragen (Art. 442 und 444 ZGB);
- Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB);
- Anordnung von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen (Art. 445 ZGB);
- Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG[6]);
- Erhebung eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).