Diese Verordnung regelt die Erneuerung, Nachführung, Nutzung und Kostentragung der für das ganze Kantonsgebiet definitiv anerkannten amtlichen Vermessung und den Vollzug der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008[5].
213.11
Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung
(VVAV)
Präambel
in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992[1] und der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008[2],
gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3] und Artikel 11 des Geoinformationsgsetzes vom 1. Juli 2011[4], *
1. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 * Zweck
2. Organisation
Art. 2 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
Er vereinbart mit dem Bund das langfristige Programm der Vermessungsvorhaben.
Art. 3 Zuständiges Departement
Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus andern kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das zuständige Departement die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung.
Es ist insbesondere zuständig für:
- die Leitung und Überwachung der amtlichen Vermessung;
- die Bezeichnung der Vermessungsaufsicht, welche die Verifikation zu besorgen hat;
- die Vereinbarung des Jahresprogrammes mit dem Bund;
- die Veröffentlichung und Überwachung der Abgabe von Plänen, Daten und Akten der amtlichen Vermessung;
- den Erlass von Weisungen im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften[6];
- die Koordination anderer Projekte zur Erhebung von raumbezogenen Daten mit der amtlichen Vermessung.
Art. 4 Nomenklaturkommission
Der Regierungsrat wählt eine kantonale Nomenklaturkommission von fünf bis sieben Mitgliedern und bestimmt das Sekretariat. Ihr gehören ein Grundbuchverwalter und ein Nachführungsgeometer von Amtes wegen sowie je ein wechselndes Mitglied der betreffenden Gemeinde an.
… *
Art. 5 Gemeinden
Kommunale Vermessungsbehörde ist der Gemeinderat.
Art. 6 Nachführungsgeometer
Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Nachführungsgeometer und schliesst mit diesen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Sie müssen im Besitze des Ingenieur-Geometer-Patents und im Geometerregister eingetragen sein. *
Der Nachführungsgeometer muss zur Deckung von Schäden, die er in amtlicher Funktion verursacht, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.
Der Nachführungsvertrag wird auf drei Jahre abgeschlossen; er verlängert sich um je ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
Art. 7 * Unternehmer (Art. 44 und 45 VAV)
Die Arbeiten für Erneuerungen und Landumlegungen im Rahmen der amtlichen Vermessung können an andere patentierte und im Geometerregister eingetragene Ingenieur-Geometer oder qualifizierte Vermessungsfachleute vergeben werden.
Art. 8 Grundeigentümer
Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
Sie müssen insbesondere:
- den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;
- die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungsfixpunktzeichen dulden und diese unverändert bestehen lassen; erhebliche dauernde Schädigungen werden nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts vergütet.
3. Inhalt der amtlichen Vermessung (Art. 5 bis 10 VAV)
Art. 9 Informationsebenen ausserhalb der amtlichen Vermessung
Kanton, Gemeinden und Dauerbenützer können auf der Grundlage der amtlichen Vermessung (Art. 5 VAV) weitere Informationsebenen, wie Baulinien, Zonengrenzen oder Werkleitungen usw., erheben.
Zusätzlich zu den Daten der amtlichen Vermessung können auch die Dienstbarkeiten im Plan für das Grundbuch dargestellt werden, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind; Art. 732 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. *
4. Erneuerung
Art. 10 Etappenweise Ausführung (Art. 21 Abs. 2 und 3 VAV)
Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des mit dem Bund vereinbarten Programms und nach Absprache mit den Gemeinden, wann in den einzelnen Gemeinden die Erneuerung der einzelnen Informationsebenen oder bestimmter Gebiete durchgeführt wird.
5. Nachführung
5.1. Laufende Nachführung (Art. 23 VAV)
Art. 11 Mutationsurkunde
Die Mutationsurkunde (Art. 25 Abs. 1 VAV) wird aufgrund einer vorherigen Vermarkung und Vermessung der neuen Grenzpunkte oder einer neuen Grenze zwischen bestehenden Grenzpunkten erstellt.
Art. 12 Projektmutation
Im Einverständnis mit dem Grundeigentümer wird auf das Anbringen von Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet wären oder aus andern wichtigen Gründen nicht angebracht werden können. In solchen Fällen werden die Grenzen vorläufig gestützt auf Pläne oder auf andere geeignete Grundlagen festgestellt.
Nach Abschluss der Bauarbeiten bzw. Wegfall des wichtigen Grundes sind die Grenzen zu vermarken. Treten dabei Grenzänderungen ein, welche eine Zweitmutation nach sich ziehen, so hat eine entsprechende Grundbuchanmeldung mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen.
Art. 13 Rückmutation
Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist, nicht innert eines Jahres zum Grundbucheintrag angemeldet, so erlässt der Grundbuchverwalter eine Mahnung, in welcher er eine angemessene Frist zur Anmeldung setzt. Nach deren unbenutztem Ablauf erfolgt die Rückmutation unter Kostenfolge.
Nicht behandelte Mutationen werden durch den Nachführungsgeometer von Amtes wegen als ungültig erklärt.
Art. 14 Meldepflichten
Die Grundeigentümer haben dem Nachführungsgeometer alle Änderungen zu melden, die den Inhalt des Plans für das Grundbuch betreffen.
Die zuständigen Behörden bzw. Amtsstellen melden dem Nachführungsgeometer überdies:
- die Fertigstellung von Neu- und Anbauten sowie Anlagen und Werken unmittelbar nach erfolgter Bauabnahme; den Abbruch von Bauten und Anlagen;
- im Grundbuch eingetragene und verfallene Mutationen sowie im Grundbuch eingetragene Handänderungen von Grundstücken;
- Änderungen der flächenmässig ausgeschiedenen, selbständigen und dauernden Rechte;
- Änderungen im Waldwegnetz sowie Neuaufforstungen und Rodungen;
- ausserhalb von Güterzusammenlegungen mit öffentlichen Beiträgen ausgeführte Wegbauten;
- bauliche Veränderungen an Gewässern sowie projektierte Zustände, soweit diese nach Bundesrecht in die Vermessung aufgenommen werden müssen;
- oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen nach Art. 6 Abs. 2 VAV.
Art. 15 Rechte und Pflichten des Nachführungsgeometers
Dem Nachführungsgeometer obliegt die laufende Nachführung und Erhaltung der amtlichen Vermessung. Er hat die ihm nach Art. 14 dieser Verordnung gemeldeten Änderungen innert Jahresfrist nachzutragen. Nicht gemeldete Änderungen trägt er nach, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangen.
Der Nachführungsgeometer muss ausserdem:
- die Vermessungsfixpunkte der Kategorie 3 (Polygonpunkte) instandhalten;
- die Rückmutationen ausführen.
Werden Grundstückgrenzen, die zugleich Hoheitsgrenzen sind, geändert oder überbaut, so hat der Nachführungsgeometer den beteiligten Gemeinwesen eine Grenzregulierung vorzuschlagen.
Nur der Nachführungsgeometer darf die Nachführungsarbeiten in seinem Nachführungsgebiet ausführen.
Art. 16 Vermessungsfixpunkte
Voraussehbare Beschädigungen oder Entfernungen von Fixpunktzeichen sind dem Nachführungsgeometer zu melden; bei ihm sind auch Gesuche um Versetzung einzureichen.
Art. 17 Behebung von Fehlern
Der Nachführungsgeometer hat Fehler in der amtlichen Vermessung zu beheben.
Bei Fehlern im Grenzverlauf erstellt er einen Berichtigungsplan und lässt ihn von den Grundeigentümern unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so kann ein richterliches Urteil im Sinne von Art. 975 Abs. 1 oder 976 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[7] erwirkt werden.
5.2. Periodische Nachführung (Art. 24 VAV)
Art. 18 Zuständigkeit
Der Regierungsrat bestimmt nach Absprache mit den Gemeinden den Zeitpunkt und das Gebiet der periodischen Nachführung.
6. Auflage- und Einspracheverfahren
Art. 19 Auflage (Art. 28 VAV) a. Öffentliche Auflage
Nach Abschluss einer Vermessungsarbeit, bei der eine Vielzahl von Grundeigentümern in ihren Rechten berührt sind, legt der Gemeinderat den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz während 30 Tagen öffentlich auf.
Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Sind nur einzelne Grundeigentümer in ihren Rechten berührt, so können die Bekanntgabe im Amtsblatt sowie die öffentliche Auflage durch eine schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf das Einsichtsrecht und die Einsprachemöglichkeit ersetzt werden.
Art. 20 * b. Persönliche Zustellung
Die in ihren Rechten berührten Grundeigentümer, deren Adresse in der Schweiz bekannt ist, werden vom Gemeinderat schriftlich über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
Dem Grundeigentümer ist auf Verlangen eine Ausschnittkopie des Plans für das Grundbuch zuzustellen.
Art. 21 Einsprache
Einsprachen gegen die Vermessung und gegen die Flurnamensbezeichnung sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
Über Einsprachen gegen Flurnamen entscheidet die Nomenklaturkommission; über die übrigen Einsprachen der Gemeinderat.
Art. 22 Genehmigung und Anerkennung (Art. 29 und 30 VAV)
Gestützt auf den Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht und auf den Bericht des Gemeinderates über die Planauflage genehmigt der Regierungsrat das Vermessungswerk.
7. Erhaltung und Unterhalt
7.1. Aufbewahrung
Art. 23 Aufbewahrungsstelle
Die Daten und Akten der amtlichen Vermessung werden vom Nachführungsgeometer aufbewahrt und gesichert.
7.2. Vermarkung
Art. 24 Meldepflicht und Wiederherstellung
Verursacher und Grundeigentümer müssen dem Nachführungsgeometer Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden. Der Nachführungsgeometer stellt das Grenzzeichen wieder her.
Nicht gemeldete Mängel sind bei der Ausführung der Mutationsaufträge zu beheben.
7.3. Vermessung
Art. 26 Bestandteile der amtlichen Vermessung (Art. 31 VAV)
Der Nachführungsgeometer ist für die Erhaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung verantwortlich.
Er führt die Unterhaltsarbeiten im Rahmen des Nachführungsvertrags aus.
Art. 27 Datenverwaltung und Datensicherheit
Das zuständige Departement erlässt Weisungen über die Datenverwaltung und Datensicherheit.
Art. 28 Versicherungsverträge
Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung durch Abschluss von Versicherungsverträgen.
8. Benützung der Daten der amtlichen Vermessung
Art. 29 Einsicht und Abgabe (Art. 34 VAV)
Originalakten dürfen nicht herausgegeben werden. Ausnahmen bewilligt das zuständige Departement.
Art. 30 Abgabe von Auszügen und Auswertungen (Art. 34 Abs. 3 VAV)
Das zuständige Departement bezeichnet die Amtsstellen, die Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk erstellen und abgeben.
Der Regierungsrat kann das Recht zur Datenverwaltung, -abgabe und -benützung an Dritte übertragen. Er regelt die Einzelheiten durch Vertrag.
Art. 31 Direkter Zugriff (Art. 36 VAV)
Das zuständige Departement regelt mit Verfügung den direkten Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung.
Art. 32 Gebühren *
Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Gemeinden eine Gebührenordnung für die Abgabe von Daten und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie für den direkten Zugriff auf diese.
9. Gewerbliche Nutzung (Art. 39 VAV)
Art. 33 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde im Sinne der Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung[8] ist das zuständige Departement.
10. Vergebung von Arbeiten (Art. 45 VAV)
Art. 34 Arbeitsvergabe
Die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung erfolgt nach den kantonalen Submissionsvorschriften.
Bis zum Erlass kantonaler Vorschriften gelten sinngemäss die Bestimmungen der eidgenössischen Submissionsverordnung[9].
11. Kosten (Art. 49 VAV)
11.1. Erneuerung und Erhaltung (provisorische Numerisierung)
Art. 35 Kostentragung *
Die nach Abzug der Beiträge des Bundes, der Dauerbenützer und allfälliger Dritter verbleibenden Kosten werden vom Kanton getragen. *
… *
Das zuständige Departement kontrolliert Teilzahlungsgesuche und die Schlussabrechnung der Unternehmer und veranlasst auf deren Verlangen die Auszahlung von Teilzahlungen und der Schlusszahlung durch die Staatskasse im Rahmen der im Staatsvoranschlag enthaltenen Kredite.
11.2. Laufende Nachführung
Art. 36 Grundsatz
Die einzelnen Arbeiten der Nachführung werden nach einer vom Regierungsrat genehmigten Honorarordnung berechnet.[10]
Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt der Verursacher.
Das zuständige Departement prüft von sich aus oder auf Verlangen die Nachführungsrechnungen.
Art. 37 Rechnung
Der Nachführungsgeometer stellt Rechnung. Er besorgt das Inkasso der Kosten, die zu Lasten des Grundeigentümers gehen.
Art. 38 * Vermessungsfixpunkte
Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten für Errichtung, Unterhalt und Nachführung der Vermessungsfixpunkte der Kategorien 2 (Signale) und 3 (Polygonpunkte) trägt der Kanton. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Gemeinwesens auf den Schadenverursacher.
Art. 39 Vermarkung a. Grenzzeichen
Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen die Grundeigentümer. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Grundeigentümers auf den Schadenverursacher.
Für die Kosten der Vermarkung neuer Grenzen haben die Grundeigentümer aufzukommen, welche die Grenzziehung verursacht haben.
Art. 40 b. Hoheitszeichen
Der Unterhalt und das Anbringen besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen geht zu Lasten der beteiligten Kantone beziehungsweise der Gemeinden.
11.3. Periodische Nachführung
Art. 41 * Kostentragung
Die nach Abzug des Bundesbeitrags und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton.
11.4. Leitung, Verifikation und Abrechnung
Art. 42 * Kostentragung
Die Kosten für die Leitung, Verifikation und Abrechnung trägt der Kanton.
11a Geografische Namen *
Art. 42a * Geografische Namen der amtlichen Vermessung
Die Nomenklaturkommission:
- bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich fest;
- führt das Obwaldner Namensverzeichnis weiter und macht dieses öffentlich zugänglich;
- sorgt für eine Harmonisierung der Strassennamen;
- erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren; Behörden und Amtsstellen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Die geografischen Namen der amtlichen Vermessung sind im amtlichen Verkehr anzuwenden.
Art. 42b * Ortschaften und Strassen
Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für die Festlegung und Bezeichnung von Ortschaften und bezeichnet nach Anhörung der Nomenklaturkommission die Strassen.
12. Rechtschutz
Art. 43 Beschwerden
Gegen die Amtsführung des Nachführungsgeometers kann beim zuständigen Departement Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates, der Nomenklaturkommission und des zuständigen Departementes kann innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Der Regierungsrat hat volle Überprüfungsbefugnis. *
13. Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:
Art. 44a * Übergangsbestimmung
Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge mit Personen, welche im Geometerregister eingetragen sein müssen, gelten weiterhin, sofern die Eintragung im Geometerregister innert der Frist von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer[14] erfolgt. Andernfalls sind die öffentlich-rechtlichen Verträge zum nächstmöglichen Termin zu beenden.
Art. 45 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Vollziehungsverordnung in Kraft tritt.[15] Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 71
geändert durch
- das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),
- das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),
- das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36 Anhang Ziff. II.1., OGS 2011, 46),
- Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 die revidierte Honorarnote 33 (HO33) mit Wirkung ab 1. Januar 2021 genehmigt. Die Fussnote bei Art. 36 Abs. 1 wurde von der Staatskanzlei formlos angepasst.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.04.1995 | 01.01.1995 | Erlass | Erstfassung | OGS 1995, 71 |
| 20.09.2001 | 01.01.2002 | Art. 35 | Titel geändert | OGS 2001, 83 |
| 20.09.2001 | 01.01.2002 | Art. 35 Abs. 1 | geändert | OGS 2001, 83 |
| 20.09.2001 | 01.01.2002 | Art. 35 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2001, 83 |
| 29.06.2007 | 01.01.2008 | Art. 38 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| 29.06.2007 | 01.01.2008 | Art. 41 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| 29.06.2007 | 01.01.2008 | Art. 42 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Ingress | geändert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 1 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 4 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 7 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 20 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 25 | aufgehoben | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 32 | Titel geändert | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Titel 11a | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 42a | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 42b | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 43 Abs. 3 | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| 01.07.2011 | 01.09.2011 | Art. 44a | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| 01.12.2016 | 01.06.2017 | Art. 9 Abs. 2 | eingefügt | OGS 2016, 79 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.04.1995 | 01.01.1995 | Erstfassung | OGS 1995, 71 |
| Ingress | 01.07.2011 | 01.09.2011 | geändert | OGS 2011, 36 |
| Art. 1 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| Art. 4 Abs. 2 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | aufgehoben | OGS 2011, 36 |
| Art. 6 Abs. 1 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | geändert | OGS 2011, 36 |
| Art. 7 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| Art. 9 Abs. 2 | 01.12.2016 | 01.06.2017 | eingefügt | OGS 2016, 79 |
| Art. 20 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | totalrevidiert | OGS 2011, 36 |
| Art. 25 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | aufgehoben | OGS 2011, 36 |
| Art. 32 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | Titel geändert | OGS 2011, 36 |
| Art. 35 | 20.09.2001 | 01.01.2002 | Titel geändert | OGS 2001, 83 |
| Art. 35 Abs. 1 | 20.09.2001 | 01.01.2002 | geändert | OGS 2001, 83 |
| Art. 35 Abs. 2 | 20.09.2001 | 01.01.2002 | aufgehoben | OGS 2001, 83 |
| Art. 38 | 29.06.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| Art. 41 | 29.06.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| Art. 42 | 29.06.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | OGS 2007, 38 |
| Titel 11a | 01.07.2011 | 01.09.2011 | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| Art. 42a | 01.07.2011 | 01.09.2011 | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| Art. 42b | 01.07.2011 | 01.09.2011 | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| Art. 43 Abs. 3 | 01.07.2011 | 01.09.2011 | eingefügt | OGS 2011, 36 |
| Art. 44a | 01.07.2011 | 01.09.2011 | eingefügt | OGS 2011, 36 |