Der Kanton legt im ganzen Kantonsgebiet unter Anhörung der betroffenen Gemeinden die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen fest.
213.111
Ausführungsbestimmungen über die Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Präambel
in Ausführung von Artikel 660, 660a, 660b und 668 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1] sowie von Artikel 9 der Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung vom 27. April 1995[2],
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],
Art. 1 Festlegung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen
Art. 2 Zuständigkeit
Zuständig ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3 Auflage- und Einspracheverfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 19 bis 22 Vollziehungsverordnung der amtlichen Vermessung[4].
Einsprachen gegen die Gebietsfestsetzung sind während der Auflagefrist an das Volkswirtschaftsdepartement zu richten.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 59
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2015
Vom Bundesamt für Justiz am 23. Januar 2015 zur Kenntnis genommen (Art. 52 Abs. 4 SchlT ZGB)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2014 | 01.01.2015 | Erlass | Erstfassung | OGS 2014, 59 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.12.2014 | 01.01.2015 | Erstfassung | OGS 2014, 59 |