Das Grundbuchamt überprüft innerhalb des Bereinigungsperimeters die Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke im Bereinigungsperimeter und andere, von der Bereinigung betroffene Personen sind verpflichtet, dem Grundbuchamt sämtliche sachdienlichen Dokumente vorzulegen und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Das Grundbuchamt erstellt für jedes betroffene Grundstück ein bereinigtes Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten sowie den Vor- und Anmerkungen. Es kann bei Bedarf, namentlich bei Dienstbarkeiten, die örtliche Lage einer Last und eines Rechts in einem Plan für das Grundbuch eintragen. Der Plan wird Bestandteil der Last und des Rechts.