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213.412

Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Dienstleistungen mittels des informatisierten Grundbuchs

vom 30.11.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes vom 4. Dezember 2008[1], Artikel 168g des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911[2] und Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 28. Oktober 2021[3],

beschliesst:

Art. 1 Elektronischer Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt steht den zugriffsberechtigten Personen in dem von der Grundbuchverordnung[4] vorgesehenen Rahmen offen.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs einen privaten Aufgabenträger einsetzen.

Art. 2 Datenbezug

Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.

Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung[5] und der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch[6] vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

Art. 3 Datenzugriff

Das Grundbuchamt gewährt den Amtsstellen des Kantons, den Einwohnergemeindekanzleien, dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin, dem Elektrizitätswerk Obwalden, dem Entsorgungszweckverband Obwalden, den Korporationen sowie weiteren Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs. Der Zugriff wird auf die Daten, die für die Erfüllung der jeweiligen amtlichen Aufgaben erforderlich sind, beschränkt.

Das Volkswirtschaftsdepartement bewilligt im Einzelfall den erweiterten Zugriff auf Grundbuchdaten im Abrufverfahren nach den Art. 28-30 der Grundbuchverordnung[7]. Zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarungen mit den Benutzerinnen und Benutzern kann es eine private Trägerorganisation ermächtigen.

Art. 4 Gebühren

Im elektronischen Zugriffsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen wird für einen Basisauszug eine Gebühr von Fr. 2.50 und für einen erweiterten Auszug eine Gebühr von Fr. 5.– erhoben.

Der elektronische Zugriff ist für die kantonalen Amtsstellen und die Gemeinden sowie für den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin gebührenfrei.

Art. 5 Datensicherheit und Datenschutz

Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und der Grundbuchverordnung.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprünglicher Fundort: OGS 2021, 44

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2022

 

Aufgehobener Erlass: Ausführungsbestimmungen über den Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs vom 20. Mai 2003 (OGS 2003, 19, OGS 2017, 28)

OGS 2021, 44

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 44

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 44