Bestehende Rechte, die nicht eintragungsfähig jedoch anmerkungsfähig sind, sind in der Abteilung "Anmerkungen" zu verweisen.
Bisher nur einseitig als Recht eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten sind auf dem berechtigten wie auch auf dem angeblich belasteten Grundbuchblatt unter der Abteilung "Vormerkungen" vorläufig einzutragen. Die Eintragung wird erst rechtsverbindlich und darf erst unter der Abteilung "Dienstbarkeiten und Grundlasten" vorgenommen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks zugestimmt hat oder ein rechtskräftiger Entscheid des Gerichts vorliegt. Wird dies nicht innert angemessener Frist beigebracht, so ist die Vormerkung zu löschen.
Für unklar lautende Einträge ist eine unmissverständliche Fassung einzutragen; unvollständige Eintragungen sind zu vervollständigen.
Vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dinglicher Natur, wie Abänderungen gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB), Verpfründungen, Grundlasten usw., sind von der Abteilung Grundbuchbereinigung auf die Einhaltung der gesetzlichen Formen hin zu kontrollieren. Fehlende Rechtsformen sind nachzuholen. Eine Nachverkündung erübrigt sich, wenn die Voraussetzungen der Ersitzung (Art. 661 ZGB) erfüllt sind.
Wird die fehlende Rechtsform nicht nachgeholt und sind auch die Voraussetzungen der Ersitzung nicht erfüllt, so wird das Recht nicht ins eidgenössische Grundbuch übertragen.