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Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren

vom 26.05.1981 (Stand 26.05.1981)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980[1],

beschliesst:

Ziff. 1

Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen.

Ziff. 2

Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden.

Ziff. 3

Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schatzungsverbal Rechnung.

Ziff. 4

Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren.

Ziff. 5

Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

Egress

OGS 1983, 13

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.05.1981 26.05.1981 Erlass Erstfassung OGS 1983, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.05.1981 26.05.1981 Erstfassung OGS 1983, 13
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