Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen.
213.611
Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren
vom 26.05.1981 (Stand 26.05.1981)
Präambel
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren vom 29. Februar 1980[1],
beschliesst:
Ziff. 1
Ziff. 2
Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden.
Ziff. 3
Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schatzungsverbal Rechnung.
Ziff. 4
Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren.
Ziff. 5
Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
Egress
OGS 1983, 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.05.1981 | 26.05.1981 | Erlass | Erstfassung | OGS 1983, 13 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.05.1981 | 26.05.1981 | Erstfassung | OGS 1983, 13 |