Diese Verordnung findet Anwendung auf die Grundstückschätzungen für die Errichtung von Grundpfandrechten, auf die Schätzung von Grundstücken und Anlagen bei Flur- und Wuhrgenossenschaften, für die Feststellung des Anrechnungswerts bei einer Erbteilung sowie auf die Schätzungen im Auftragsverhältnis für Dritte. *
Auf die Schätzungen nach Steuerrecht[2] findet sie Anwendung, soweit nicht besondere Vorschriften[3] entgegenstehen.