fläche x Landwert) gemäss Ausführungsbestimmungen de übergestellt. Bei diesem V nung massgebenden bebaubar Landwertzone Übernutzung U mind. Landwert max. Landwe in % Gebäudeneuwert in % G Landwertzone 1 17,5 % 37,5 Landwertzone 2 20,0 % 40,0 Landwertzone 3 22,5 % 42,5 Landwertzone 4 25,0 % 45,0 Landwertzone 5 27,5 % 47,5 Landwertzone 6 30,0 % 50,0 Landwertzone 7 32,5 % 52,5 Landwertzone 8 35,0 % 55,0 Landwertzone 9 37,5 % 57,5 Landwertzone 10 40,0 % 60, und 12 sowie Art. 14 Abs. 3 und 4 dieser m versicherten Gebäudeneuwert gegen- ergleich werden nur die für die Mietwertberech- en Landwertzonen verwendet. nternutzung rt ebäudeneuwert % % % % % % % % % 0 %
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Liegt der bebaubare Landwert innerhalb des minimalen und maximalen Landwerts der Über- bzw. Unternutzung, so wird für den Steuerwert für den Vermögenswert (100 %) und den Steuerwert für die Mietwertberechnung der effektive Landwert (Fläche x Landwert) verwendet.
Liegt der Landwert im Verhältnis zum Gebäudeneuwert unterhalb des mi- nimalen Landwerts gemäss Übernutzung, so wird für den Vermögenswert (100 %) und den Steuerwert für die Mietwertberechnung der minimale Landwert verwendet.
Liegt der Landwert im Verhältnis zum Gebäudeneuwert oberhalb des ma- ximalen Landwerts gemäss Unternutzung, so wird für den Vermögenswert (100 %) der effektive Landwert und für den Steuerwert für die Mietwertbe- rechnung der maximale Landwert verwendet.