Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert[2] zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *
213.713
Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen
Präambel
gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994[1], *
Anhänge
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Berechnung des Einschlags a. Einkünfte
Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausführungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste.
Art. 3 b. Vermögen
Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichtigen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.[3]
Art. 4 Massgebende Einkünfte
Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen.
Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet.
Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.
Art. 5 Abzüge
Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht.
Nicht abzugsberechtigt sind:
- die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen;
- alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).
Art. 6 Unterhaltspauschale
Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestimmungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.
Art. 6a * Beschränkung des Einschlags
Der zu besteuernde Eigenmietwert muss nach Abzug des Einschlags in Härtefällen mindestens 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent) betragen.
Art. 7 * Geltendmachung
Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.
Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag aufmerksam machen.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 55
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Geändert durch:
- Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 9; die im Amtsblatt publizierten Anhänge 1 und 2 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht geändert). Aus technischen Gründen wurde in der GDB als Inkrafttretensdatum der 2. Januar 2017 verwendet.,
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38),
- AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom 25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.09.2016 | 01.01.2017 | Erlass | Erstfassung | OGS 2016, 55 |
| 14.02.2017 | 02.01.2017 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | OGS 2017, 9 |
| 14.02.2017 | 02.01.2017 | Art. 7 | eingefügt | OGS 2017, 9 |
| 26.11.2024 | 01.01.2025 | Art. 6a | eingefügt | OGS 2024, 38 |
| 25.11.2025 | 01.01.2026 | Ingress | geändert | OGS 2025, 22 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.09.2016 | 01.01.2017 | Erstfassung | OGS 2016, 55 |
| Ingress | 25.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | OGS 2025, 22 |
| Art. 1 Abs. 1 | 14.02.2017 | 02.01.2017 | geändert | OGS 2017, 9 |
| Art. 6a | 26.11.2024 | 01.01.2025 | eingefügt | OGS 2024, 38 |
| Art. 7 | 14.02.2017 | 02.01.2017 | eingefügt | OGS 2017, 9 |