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213.713

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

vom 27.09.2016 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994[1]*

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Grundsatz

Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilienhäusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein angemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert[2] zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. *

Art. 2 Berechnung des Einschlags a. Einkünfte

Ein Einschlag wird gewährt, wenn der nach den Vorschriften der Ausführungsbestimmungen ermittelte Eigenmietwert höher ist als ein Drittel der Einkünfte, welche der steuerpflichtigen Person und den zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen (volljährige Kinder, Konkubinatspaare) zur Deckung der Lebensunterhaltungskosten zur Verfügung stehen und wenn die steuerpflichtige Person zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten anhaltend ihre Vermögenswerte heranziehen müsste.

Art. 3 b. Vermögen

Die Gewährung des Einschlags entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 100 000.– und bei den übrigen Steuerpflichtigen Fr. 150 000.– übersteigt, ausser wenn der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.[3]

Art. 4 Massgebende Einkünfte

Massgebend sind alle steuerbaren Einkünfte der steuerpflichtigen Person und der zu ihrem Haushalt gehörenden selbstständig steuerpflichtigen Personen.

Soweit die Einkünfte nur teilweise der Steuerpflicht unterliegen, werden sie voll angerechnet.

Der Eigenmiet- bzw. Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft wird den Einkünften nicht zugerechnet.

Art. 5 Abzüge

Von den Einkünften können die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden, soweit sie den Selbstbehalt von 5 Prozent übersteigen und der steuerpflichtigen Person somit ein Abzug zusteht.

Nicht abzugsberechtigt sind:

  1. die mit der selbstgenutzten Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Aufwendungen;
  2. alle weiteren steuerlich zulässigen Abzüge mit oder ohne Gewinnungskostencharakter (Berufskosten, Schuldzinsen, Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, gemeinnützige Zuwendungen, u.a.).

Art. 6 Unterhaltspauschale

Steht der steuerpflichtigen Person gemäss diesen Ausführungsbestimmungen ein Einschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale ungeachtet dieses Einschlags auf dem vollen Eigenmietwert berechnet.

Art. 6a * Beschränkung des Einschlags

Der zu besteuernde Eigenmietwert muss nach Abzug des Einschlags in Härtefällen mindestens 60 Prozent des Mietwerts (100 Prozent) betragen.

Art. 7 * Geltendmachung

Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.

Die Steuerverwaltung kann die Steuerpflichtigen auf den Einschlag aufmerksam machen.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 55

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2017

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 14. Februar 2017, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2017 (OGS 2017, 9; die im Amtsblatt publizierten Anhänge 1 und 2 wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht geändert). Aus technischen Gründen wurde in der GDB als Inkrafttretensdatum der 2. Januar 2017 verwendet.,

- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 38),

- AB über die Nachführung zum Nachtrag zum Steuergesetz 2026 vom 25. November 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 22)

OGS 2016, 55

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 55
14.02.2017 02.01.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2017, 9
14.02.2017 02.01.2017 Art. 7 eingefügt OGS 2017, 9
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6a eingefügt OGS 2024, 38
25.11.2025 01.01.2026 Ingress geändert OGS 2025, 22

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.09.2016 01.01.2017 Erstfassung OGS 2016, 55
Ingress 25.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 22
Art. 1 Abs. 1 14.02.2017 02.01.2017 geändert OGS 2017, 9
Art. 6a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt OGS 2024, 38
Art. 7 14.02.2017 02.01.2017 eingefügt OGS 2017, 9