Für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schätzungen gemäss Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes werden Gebühren im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes[2] und dieser Verordnung erhoben.
213.72
Verordnung über die Schätzungsgebühren
Präambel
gestützt auf Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006[1],
Art. 1 Gebührenpflicht
Art. 2 Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben:
- für die Verkehrswertschätzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks und die Erstellung eines Berichts eine Grundgebühr von Fr. 600.–;
- bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmenden Steuerschätzung wird die Grundgebühr für die Verkehrswertschätzung um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin werden sämtliche Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein Grundstück betrifft;
- bei gleichzeitiger Verkehrswertschätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin wird die Grundgebühr für die weiteren Grundstücke um 50 Prozent ermässigt;
- zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke.
Je geschätztes Grundstück wird maximal eine Gebühr von Fr. 5 000.– erhoben.
Für besondere Aufträge werden die Kosten nach dem effektiven Aufwand berechnet. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 3 Schätzungsgebühren landwirtschaftliche Grundstücke
Für landwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben:
- für die Schätzung des Ertragswerts und der Belastungsgrenze eines Grundstücks eine Grundgebühr von Fr. 600.–;
- bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin pro weiteres bebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 100.– und pro weiteres unbebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 20.–;
- zuzüglich zur Grundgebühr für die Schätzung des Verkehrswerts und die Erstellung eines Berichts Fr. 300.–;
- zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke. Liegt keine Verkehrswertschätzung vor, so gilt der Gesamtwert der Belastungsgrenzen.
Für Schätzungen des Ertragswerts, der Belastungsgrenze oder des Verkehrswerts innerhalb von sechs Monaten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Steuerschätzung werden die Grundgebühren um 50 Prozent ermässigt.
Für besondere Aufträge wird eine Gebühr nach effektivem Aufwand erhoben. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 4 Rechtskraftbescheinigung
Für Rechtskraftbescheinigungen wird eine Gebühr von je Fr. 30.– erhoben.
Art. 5 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt
- für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke durch die kantonale Steuerverwaltung;
- für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 34
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 26. September 2023, Kantonsratssitzung vom 30. November 2023 (23.23.03)
Aufgehobener Erlass:
Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012 (OGS 2012, 20, OGS 2016, 60)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 30.11.2023 | 01.01.2024 | Erlass | Erstfassung | OGS 2023, 34 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.11.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | OGS 2023, 34 |