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213.812

Regierungsratsbeschluss über die Förderungsorte und die Verteilung der Bewilligungen betreffend den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für die Jahre 2025/2026

vom 05.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 5 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987[1],

beschliesst:

Art. 1 Förderungsorte

Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[2] bezeichnet:

  1. Sarnen;
  2. Kerns;
  3. Sachseln;
  4. Alpnach;
  5. Giswil;
  6. Lungern;
  7. Engelberg.

Art. 2 Kontingentsverteilung

Die Verteilung der Bewilligungen aus dem kantonalen Kontingent im Sinne von Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[3] wird durch die Bewilligungsbehörde in der Reihenfolge der Erledigung der Bewilligungsgesuche vorgenommen.

Art. 3 Gültigkeitsdauer

Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026.

Er ist dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen[4].

Egress

OGS 2024, 29

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung OGS 2024, 29

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.11.2024 01.01.2025 Erstfassung OGS 2024, 29