Als Orte, die des Erwerbs von Ferienwohnungen oder von Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenverkehr zu fördern, werden im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[2] bezeichnet:
- Sarnen;
- Kerns;
- Sachseln;
- Alpnach;
- Giswil;
- Lungern;
- Engelberg.