Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR[3]).
Sie gilt nicht für:
- Zwangsversteigerungen und
- freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.
220.21
gestützt auf Artikel 236 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[1] und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],
Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR[3]).
Sie gilt nicht für:
Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stellvertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an. *
Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der kantonalen Beurkundungsbefugnis sein.
Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten berechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren[4].
Versteigerungen sind bewilligungspflichtig.
Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement[5]. *
Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–, je nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.
Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen.
Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten:
Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedingungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Angaben und Vertragsbedingungen enthalten.
Die Versteigerung ist auf geeignete Weise, allenfalls wiederholt, öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Bewilligung.
Bei Veräusserungen, bei denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat die Auskündigung im Amtsblatt zu erfolgen.
Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jedermann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des Versteigerungsortes eingesehen werden.
Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzugeben.
Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteigerung bekanntzugeben.
Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende oder der Versteigerungsbeamte.
Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das höchste Angebot.
Der Versteigerungsbeamte führt über die Versteigerung ein Protokoll, das den Gegenstand, das Höchstgebot und bei Gegenständen über Fr. 500.– den Namen des Ersteigerers enthält. Besondere Vorkommnisse sind im Protokoll zu vermerken.
Das Protokoll ist vom Veräusserer oder dem Leitenden und vom Versteigerungsbeamten zu unterzeichnen.
Bei Grundstückversteigerungen sind die Personalien des Ersteigerers aufzuführen und dieser hat das Protokoll mitzuunterzeichnen. Der Versteigerungsbeamte beglaubigt die Unterschrift.
Das Protokoll, bei Grundstückversteigerungen eine Kopie davon, ist bei den Akten der Bewilligungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren.
An öffentlichen Ruhetagen[6] sowie vor 08.00 Uhr und nach 21.00 Uhr ist eine Versteigerung nicht zulässig.
Der Versteigerungsbeamte sorgt für Ordnung während der Versteigerung. Er kann die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Die Kosten[7] dafür trägt der Veräusserer. Der Versteigerungsbeamte kann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungsbehörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begründung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
Für die Anfechtung gilt eine Frist von zehn Tagen gemäss Art. 230 OR[8].
Der Versteigerungsbeamte meldet ohne Verzug die Handänderung von Grundstücken beim Grundbuchamt an.
Wer gegen diesen Erlass verstösst, wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts[9] bestraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 30
geändert durch
- die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 4),
- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.09.1987 | 01.01.1988 | Erlass | Erstfassung | OGS 1989, 30 |
| 29.01.1998 | 01.01.1999 | Art. 2 Abs. 1 | geändert | OGS 1999, 4 |
| 15.03.2007 | 01.08.2007 | Art. 3 Abs. 2 | geändert | OGS 2007, 13 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.09.1987 | 01.01.1988 | Erstfassung | OGS 1989, 30 |
| Art. 2 Abs. 1 | 29.01.1998 | 01.01.1999 | geändert | OGS 1999, 4 |
| Art. 3 Abs. 2 | 15.03.2007 | 01.08.2007 | geändert | OGS 2007, 13 |