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220.21

Versteigerungsverordnung

vom 04.09.1987 (Stand 01.08.2007)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 236 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[1] und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

als Verordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzuwenden (Art. 229 Abs. 2 OR[3]).

Sie gilt nicht für:

  1. Zwangsversteigerungen und
  2. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.

Art. 2 Versteigerungsbeamter

Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stellvertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an. *

Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der kantonalen Beurkundungsbefugnis sein.

Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten berechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren[4].

Art. 3 Bewilligung

Versteigerungen sind bewilligungspflichtig.

Bewilligungsbehörde ist das Sicherheits- und Sozialdepartement[5]*

Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihren Entscheid vom Veräusserer eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2 000.–, je nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung und nach der erforderlichen Sachkenntnis. Ist die Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben, so kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 4 Versteigerungsbedingungen

Für die Erteilung der Bewilligung ist beim Versteigerungsbeamten ein Gesuch mit den Versteigerungsbedingungen einzureichen.

Diese Unterlagen müssen mindestens enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versteigerung;
  2. genaue Bezeichnung des Veräusserers;
  3. genaue Bezeichnung des Leitenden der Versteigerung;
  4. eine summarische Bezeichnung der Versteigerungsgegenstände mit ungefährer Wertangabe;
  5. die Zahlungsbedingungen;
  6. bei Grundstücken einen aktuellen Grundbuchauszug;
  7. Unterschrift des Veräusserers und des Leitenden;
  8. Angaben über allfällige Gewährleistungseinschränkungen.

Der Versteigerungsbeamte und die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen verlangen. Sie achten darauf, dass die Versteigerungsbedingungen, insbesondere bei Grundstückversteigerungen, die nötigen Angaben und Vertragsbedingungen enthalten.

Art. 5 Auskündigung

Die Versteigerung ist auf geeignete Weise, allenfalls wiederholt, öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Bewilligung.

Bei Veräusserungen, bei denen die öffentliche Versteigerung gesetzlich vorgeschrieben ist, hat die Auskündigung im Amtsblatt zu erfolgen.

Art. 6 Gang der Versteigerung a. Auflage der Versteigerungsunterlagen

Die Versteigerungsunterlagen und die Bewilligung können von jedermann eine Woche vor der Versteigerung auf der Gemeindekanzlei des Versteigerungsortes eingesehen werden.

Sie sind während der Versteigerung aufzulegen oder sonst bekanntzugeben.

Liegen schriftliche Angebote vor, so sind diese zu Beginn der Versteigerung bekanntzugeben.

Art. 7 b. Ausruf, Zuschlag und Inkasso

Ausruf, Zuschlag und Inkasso besorgen der Veräusserer, der Leitende oder der Versteigerungsbeamte.

Der Zuschlag erfolgt nach dem landesüblichen "zum dritten Mal" auf das höchste Angebot.

Art. 8 c. Versteigerungsprotokoll

Der Versteigerungsbeamte führt über die Versteigerung ein Protokoll, das den Gegenstand, das Höchstgebot und bei Gegenständen über Fr. 500.– den Namen des Ersteigerers enthält. Besondere Vorkommnisse sind im Protokoll zu vermerken.

Das Protokoll ist vom Veräusserer oder dem Leitenden und vom Versteigerungsbeamten zu unterzeichnen.

Bei Grundstückversteigerungen sind die Personalien des Ersteigerers aufzuführen und dieser hat das Protokoll mitzuunterzeichnen. Der Versteigerungsbeamte beglaubigt die Unterschrift.

Das Protokoll, bei Grundstückversteigerungen eine Kopie davon, ist bei den Akten der Bewilligungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 9 d. Ordnung

An öffentlichen Ruhetagen[6] sowie vor 08.00 Uhr und nach 21.00 Uhr ist eine Versteigerung nicht zulässig.

Der Versteigerungsbeamte sorgt für Ordnung während der Versteigerung. Er kann die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen. Die Kosten[7] dafür trägt der Veräusserer. Der Versteigerungsbeamte kann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

Art. 10 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Versteigerungsbeamten und der Bewilligungsbehörde kann innert 20 Tagen seit Zustellung schriftlich und mit Begründung Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

Art. 11 Anfechtung

Für die Anfechtung gilt eine Frist von zehn Tagen gemäss Art. 230 OR[8].

Art. 12 Anmeldung an das Grundbuch

Der Versteigerungsbeamte meldet ohne Verzug die Handänderung von Grundstücken beim Grundbuchamt an.

Art. 13 Strafbestimmungen

Wer gegen diesen Erlass verstösst, wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts[9] bestraft.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:

  1. die Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen vom 20. Juni 1921[10];
  2. ...[11]

Art. 15 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat[12], wann diese Verordnung in Kraft tritt.[13]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 30

 

geändert durch

- die Personalverordnung vom 29. Januar 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1999, 4),

- das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13)

OGS 1989, 30

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.09.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 30
29.01.1998 01.01.1999 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 1999, 4
15.03.2007 01.08.2007 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2007, 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.09.1987 01.01.1988 Erstfassung OGS 1989, 30
Art. 2 Abs. 1 29.01.1998 01.01.1999 geändert OGS 1999, 4
Art. 3 Abs. 2 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13