Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.
220.511
in Ausführung von Artikel 406c des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911[1], Fassung vom 26. Juni 1998[2],
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[3],
Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig.
Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.
Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 23.11.1999 | 01.01.2000 | Erlass | Erstfassung | OGS 1999, 113 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 23.11.1999 | 01.01.2000 | Erstfassung | OGS 1999, 113 |