Das Obergericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für die Beschlussfassung betreffend:
- die Änderung des Fondsreglements (Art. 9 ff., Art. 54 Abs. 4 des Gesetzes);
- die Auflösung des Anlagefonds (Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
220.61
in Vollzug des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994[1],
auf Antrag des Regierungsrates,
Das Obergericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für die Beschlussfassung betreffend:
Zivilstreitigkeiten zwischen der Fondsleitung oder der Depotbank und einem Anleger sind vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen.
Die darin ergangenen Urteile sind der Eidgenössischen Bankenkommission ohne Verzug unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.
Verfolgung und Beurteilung der Vergehen gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes obliegen den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
Urteile und Einstellungsbeschlüsse in Strafverfahren sind in vollständiger Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesrates mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1971, 18
geändert durch
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41)
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.07.1967 | 13.07.1967 | Erlass | Erstfassung | OGS 1971, 18 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 1 | totalrevidiert | OGS 2010, 33 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.07.1967 | 13.07.1967 | Erstfassung | OGS 1971, 18 |
| Art. 1 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | OGS 2010, 33 |