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310.1

Gesetz über das kantonale Strafrecht

(kStR)

vom 14.06.1981 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[1],

als Gesetz:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Geltungsbereich

Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist nur eine solche Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit der Tat durch die kantonale Gesetzgebung mit Strafe bedroht ist.

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer im Gebiet des Kantons Obwalden eine strafbare Handlung verübt.

Art. 2 * Strafbarkeit

Dieses Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen und Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht.

Übertretungen sind Handlungen, die gegen die im 2. Abschnitt dieses Gesetzes statuierten Tatbestände verstossen.

Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht sind Handlungen, die gegen strafbare Tatbestände ausserhalb dieses Gesetzes verstossen. Darunter fallen auch die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Gemeinden, Korporationen und Genossenschaften aufgestellten Strafbestimmungen zum Schutze ihres Verwaltungsrechts; die Strafe kann nur Busse sein.

Art. 3 * Übertretungen

Die Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft (Art. 103 ff. StGB)[2].

Art. 4 * Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht

Die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht werden bestraft mit:

  1. Busse;
  2. gemeinnütziger Arbeit;
  3. Freiheitsstrafe, soweit das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.

Busse und Freiheitsstrafe können miteinander verbunden werden. Anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse kann mit Zustimmung des Täters gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden angeordnet werden.

Es ist nur die vorsätzliche Tat strafbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Subsidiär finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] Anwendung.

Art. 4a * Strafbefugnis

Die Befugnis zur Strafverfolgung und Aussprechung von Strafen bei Übertretungen wie auch bei Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht steht ausschliesslich den Strafrechtspflegebehörden gemäss Art. 80 der Kantonsverfassung[4] zu, soweit das kantonale Recht keine Ausnahme vorsieht.

2. Besondere Bestimmungen: Nach diesem Gesetz wird bestraft:

2.1. Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 5 Unterlassen der Nothilfe

Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr zu helfen, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann.

Wer einem anderen solche Hilfeleistungen erschwert oder verunmöglicht.

Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege

Wer einem Menschen, der unter seiner Obhut steht, in pflichtwidriger Weise körperlichen oder seelischen Nachteil zufügt.

Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.

2.2. Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 7 Schutz von fremdem Eigentum

Wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet.

… *

Art. 8 Schutz vor Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit

Wer den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer benützt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

2.3. Übertretungen gegen die Sicherheit

Art. 9 Gefährdendes Verhalten

Wer jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

Art. 10 Gefährdung durch Tiere

Wer im Umgang mit Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

Wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren jemanden in erhebliche Gefahr bringt.

Wer ein gefährliches Tier nicht oder nicht genügend verwahrt oder beaufsichtigt.

Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar.

2.4. Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung

Art. 12 * Übermässiger Lärm

Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch übermässigen Lärm jemanden stört oder belästigt oder die Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) stört.

Die Begehung ausserhalb der Nachtruhezeit wird nur auf Antrag bestraft.

Art. 13 * Unanständiges Benehmen und grober Unfug

Wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt oder durch groben Unfug jemanden stört oder belästigt.

Art. 14 Rauschzustand

Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich in einer Ruhe und Ordnung grob verletzenden Weise aufführt.

… *

Art. 15 Bettel

Wer aus Arbeitsscheu oder Gewinnsucht bettelt.

Wer Kinder oder Personen, die von ihm abhängig sind, zum Betteln ausschickt.

Art. 16 Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste oder Medizinalpersonen alarmiert.

Art. 17 Störung des Polizeidienstes

Wer einem Polizeiangehörigen oder einem anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilicher Aufsichtspflicht, sofern er sich gehörig ausweist, die Ausübung seines Dienstes erschwert oder verunmöglicht. *

Wer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt, insbesondere die Nennung seiner Personalien und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.

Art. 18 Verkehr mit Gefangenen

Wer ohne behördliche Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder solchen etwas zubringt.

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

2.5. Übertretungen gegen die Rechtspflege

Art. 19 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtig Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen.

Eine Bestrafung erfolgt nur auf Antrag.

Art. 20 Missachtung eines Verbots

Wer ein von der zuständigen Instanz erlassenes, allgemeines, amtliches Verbot missachtet, das unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlassen wurde.

3. Schlussbestimmungen

Art. 21 Anpassung bisherigen Rechts a. Pflanzenschutzverordnung

...[5]

Art. 22 b. Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele

...[6]

Art. 23 c. Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und die Spiele

...[7]

Art. 24 d. Verordnung über die öffentlichen Versteigerungen

...[8]

Art. 25 e. Verordnung betreffend öffentliche Vorführungen über Hypnose, Magnetismus und Somnambulismus

...[9]

Art. 25a * Übergangsbestimmung

Als Übergangsrecht für die durch das Gesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts geänderten Bestimmungen sind die Übergangsbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[10] als kantonales Recht anwendbar.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere:

  1. das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958[11];
  2. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit vom 6. Juni 1952[12].

Art. 27 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.[13]

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1983, 17

 

geändert durch

- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),

- das Gesetz überdie Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),

- Nachtrag vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 67 und 77),

- das Polizeigesetz vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 14 und 53)

OGS 1983, 17

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.1981 01.10.1981 Erlass Erstfassung OGS 1983, 17
14.10.2005 01.01.2007 Art. 1 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 3 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 4 totalrevidiert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 4a eingefügt OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 25a eingefügt OGS 2005, 61
15.03.2007 01.08.2007 Art. 11 aufgehoben OGS 2007, 13
15.03.2007 01.08.2007 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2007, 13
25.10.2007 15.12.2007 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben OGS 2007, 67
25.10.2007 15.12.2007 Art. 12 totalrevidiert OGS 2007, 67
25.10.2007 15.12.2007 Art. 13 totalrevidiert OGS 2007, 67
11.03.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 14

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.1981 01.10.1981 Erstfassung OGS 1983, 17
Art. 1 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 2 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 3 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4 14.10.2005 01.01.2007 totalrevidiert OGS 2005, 61
Art. 4a 14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 61
Art. 7 Abs. 2 25.10.2007 15.12.2007 aufgehoben OGS 2007, 67
Art. 11 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
Art. 12 25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 67
Art. 13 25.10.2007 15.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 67
Art. 14 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2007 aufgehoben OGS 2005, 61
Art. 14 Abs. 3 11.03.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 14
Art. 17 Abs. 1 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 25a 14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 61