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330.111

Ausführungsbestimmungen über die Bewährungshilfe im Strafvollzug

vom 19.12.2006 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 376 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937[1],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2] sowie Artikel 27 Absatz 4 der Strafvollzugsverordnung vom 19. Oktober 1989[3],

beschliesst:

1. Organisation und Aufgaben

Art. 1 * Begriffe

Als Organe der Bewährungshilfe gelten nach diesen Ausführungsbestimmungen die Dienststelle[4] Straf- und Massnahmenvollzug, die Jugendanwaltschaft sowie die einzelnen Betreuer oder Betreuerinnen.

Art. 2 * Organisation a. Bewährungshilfe für Erwachsene

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Erwachsene. Sie führt einen Bewährungsdienst.

Art. 3 * b. Bewährungshilfe für Jugendliche

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig betreffend die Bewährungshilfe für Jugendliche.

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Bewährungshilfe der Jugendlichen sinngemäss.

Art. 4 * c. allgemein

Die Bewährungshilfe wird durch die den Bewährungsdienst ausgeübt.

Die Bewährungshilfe von Personen ohne Wohnsitz im Kanton ist in der Regel dem allfälligen Wohnsitzkanton der betreuten Person abzutreten.

Art. 5 * Aufgaben

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug hat folgende Aufgaben:

  1. Bewährungshilfe gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs;
  2. Bewährungshilfe auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung.

In allen Fällen arbeitet die Amtsstelle mit andern Amtsstellen, wie Gefängnisverwaltungen, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Arbeitsamt, sowie mit einschlägigen privaten Institutionen zusammen.

2. Durchführung der Bewährungshilfe

Art. 6 Meldung von Bewährungshilfefällen

Die Instanz, welche die Bewährungshilfe verfügt hat, meldet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug die Bewährungshilfefälle.

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug nimmt daraufhin die Bewährungshilfe an die Hand. *

Art. 7 * Betreuer/Betreuerin

In Bewährungshilfefällen hat die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug für jede betreute Person einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bezeichnen. Als solcher bzw. solche kann auch der Beistand oder die Beiständin bezeichnet werden.

Der Betreuer oder die Betreuerin ist durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug über die Rechte und Pflichten zu orientieren.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht periodisch, bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Widerhandlungen gegen Weisungen, beharrlichem Entzug aus der Bewährungshilfe, Vertrauensmissbrauch, sowie falls sich Weisungen als nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich erweisen, Bericht zu erstatten. Berichte über die betreute Person können durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug jederzeit eingeholt werden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt in Fällen der Bewährungshilfe der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug den einzusetzenden Beistand bzw. die einzusetzende Beiständin bekannt.

Art. 8 Vollzugsgefangene

Die Organe der Bewährungshilfe nehmen während des Straf- oder Massnahmenvollzugs persönlich Kontakt mit der künftig zu betreuenden Person auf, wenn dieser nicht schon vorher hergestellt worden ist.

Die Organe der Bewährungshilfe haben jederzeit das Recht, einen Gefangenen bzw. eine Gefangene in der Vollzugsanstalt zu besuchen.

Art. 9 Untersuchungsgefangene

Die Betreuung der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz[5].

Diese Betreuung bedarf der Zustimmung der zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, soweit nicht Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[6] anwendbar ist. *

Die Betreuer bzw. Betreuerinnen dürfen sich in keiner Weise in die Strafuntersuchung einmischen.

3. Rechte und Pflichten der Organe der Bewährungshilfe

Art. 10 Grundsatz

Die Organe der Bewährungshilfe haben die betreuten Personen unauffällig zu betreuen, damit ihr Fortkommen nicht erschwert wird.

Sie stehen ihnen mit Rat und Tat bei, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.

Art. 11 Schweigepflicht

Die Organe der Bewährungshilfe unterstehen bezüglich der ihnen von den betreuten Personen anvertrauten Tatsachen und bezüglich der Wahrnehmungen bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs[7] und den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes[8].

In besonderen Fällen liegt der Entscheid über die Entbindung von der Schweigepflicht beim Sicherheits- und Sozialdepartement[9].

Art. 12 Lohnverwaltung

Der Betreuer bzw. die Betreuerin führt die Lohnverwaltung in folgenden Fällen durch:

  1. aufgrund von Weisungen, die von der zuständigen Behörde an die betreute Person erlassen wurden;
  2. auf Ersuchen der betreuten Person.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin rechnet mit der betreuten Person jährlich über den verwalteten Lohn ab und erstattet der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug Bericht. *

Allfällige Überschüsse sind mündelsicher anzulegen.

Art. 13 Akteneinsicht

Die Organe der Bewährungshilfe haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, die einschlägigen Strafentscheide einzusehen.

Art. 14 Meldepflicht und Antragstellung

Wenn sich eine betreute Person beharrlich der Bewährungshilfe bzw. der Betreuung entzieht oder Weisungen missachtet, oder wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich sind, hat der Betreuer bzw. die Betreuerin der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug oder dem zuständigen Gericht Meldung zu erstatten. Die Meldung kann mit einem Antrag verbunden werden.

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet, ob sie der Behörde, welche die Bewährungshilfe angeordnet hat, Bericht und Antrag stellt.

Art. 15 Entschädigung der Betreuer bzw. Betreuerinnen

Die Betreuer bzw. Betreuerinnen, die nicht im Rahmen ihrer Arbeit in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden, haben Anspruch auf Spesenentschädigung von der Behörde, die sie beauftragt.

4. Zuführung und finanzielle Unterstützung

Art. 16 * Zuführung

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann eine betreute Person der Bewährungshilfe polizeilich zuführen lassen, wenn sie sich ihr beharrlich entzieht.

Art. 17 Finanzielle Unterstützung

Für die finanzielle Unterstützung der betreuten Person kann der Fonds für Strafentlassene in Anspruch genommen werden.

Die Unterstützung soll im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel bemessen werden.

Die Höhe der Unterstützung wird durch die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt. *

5. Schlussbestimmungen

Art. 18 * Rechtsmittel

Beschwerden gegen die Amtsführung des Betreuers bzw. der Betreuerin oder des Beistandes bzw. der Beiständin, soweit diese zum Aufgabenbereich der Bewährungshilfe gehört, sind an die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug zu richten.

Gegen Verfügungen der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug kann innert 20 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Sozialdepartement Beschwerde erhoben werden.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 92

 

geändert durch

- die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48)

OGS 2006, 92

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 92
26.06.2012 01.01.2013 Art. 1 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 2 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 3 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 4 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 7 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2 geändert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 16 totalrevidiert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 3 geändert OGS 2012, 48
26.06.2012 01.01.2013 Art. 18 totalrevidiert OGS 2012, 48

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 92
Art. 1 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 2 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 3 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 4 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 5 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 6 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 7 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 9 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 12 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 16 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48
Art. 17 Abs. 3 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 18 26.06.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 48