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330.211

Ausführungsbestimmungen zur Gefängnisordnung

vom 06.12.2010 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[1], Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985[2] sowie Artikel 27a der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe vom 19. Oktober 1989[3],

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Zweck

Die Ausführungsbestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Gefängnisordnung. Sie regeln insbesondere die Betriebsorganisation, die Einweisungs- und Entlassungsmodalitäten, die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Hausordnung.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Ausführungsbestimmungen gelten für das Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Polizeizellen in Engelberg.

Das Sicherheits- und Sozialdepartement[4] kann für die Polizeizellen in Engelberg abweichende Weisungen erlassen.

Art. 3 Gefängnisverwaltung

Die Gefängnisverwaltung untersteht dem Amt Kantonspolizei[5]. Zuständig für die Gefängnisverwaltung ist die Dienststelle[6] Straf- und Massnahmenvollzug; sie führt das Gefängnis.

Bei Abwesenheit der Dienststellenleitung erfolgt die Vertretung durch das Betreuungspersonal. *

Die Vertretung der Dienststellenleitung ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten wird durch den Pikettoffizier oder die Pikettoffizierin der Kantonspolizei wahrgenommen.

Das Amt Kantonspolizei kann für das Gefängnis Sarnen eine Hausordnung erlassen.

2. Aufnahme von Gefangenen

Art. 4 Entscheid

Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die von den Behörden angemeldeten Einweisungen.

Die einweisende Behörde teilt der Gefängnisverwaltung insbesondere schriftlich mit:

  1. die Anweisungen zum Haftregime;
  2. Hinweise zum Gesundheitszustand, zur Fluchtgefahr sowie zur Gefährlichkeit;
  3. Entscheide, wie Haftentlassungen und Besuchsbewilligungen;
  4. Name und Erreichbarkeit der zuständigen Ansprechperson.

Ist die neu eingetretene Person krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit, so kann die Gefängnisverwaltung den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin beiziehen.

Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Gefängnisverwaltung über die Einweisung in eine geeignetere Anstalt.

Der Kantonspolizei obliegen die Einweisungen in die Ausnüchterungszelle unter entsprechender Meldung an die Gefängnisverwaltung.

Art. 5 Formalitäten

Jeder Neueintritt ist im Insassenregister mit dem Vermerk der Personalien, des Einweisungsgrundes, des Datums und des Zeitpunkts des Eintritts sowie der notwendigen Angaben zur einweisenden Behörde einzutragen.

Art. 6 Eintrittskontrolle

Beim Eintritt werden die Insassen unter Beizug der Kantonspolizei einer Leibesvisitation durch eine Person des gleichen Geschlechts unterzogen; die Effekten werden kontrolliert.

Die Gefängnisverwaltung bezeichnet diejenigen Gegenstände, die in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Erlaubt sind insbesondere Utensilien zur Körperpflege, Ersatzwäsche, Raucherwaren, Lektüre, eine Uhr sowie der Ehering.

Medikamente werden den Insassen abgenommen; rezeptpflichtige Medikamente werden nur auf ärztliche Anordnung verabreicht.

Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Die Insassen können im Rahmen der Gefängnisordnung frei darüber verfügen.

Art. 7 Zellenbelegung

Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zellenbelegung.

Die Untersuchungsgefangenen werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht.

Gefangene im Strafvollzug sowie Personen, welche sich in Ausschaffungs-, Vorbereitungs- oder Durchsetzungshaft befinden, können in Gemeinschaftszellen untergebracht werden.

Die Belegung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorrechte innerkantonaler Einweisungsbehörden. Der Staatsanwaltschaft steht eine Einzelzelle zu, den kantonalen Migrationsbehörden eine Gemeinschaftszelle.

3. Tagesordnung

Art. 8 Verpflegung

Die Verpflegungszeiten werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt.

Art. 9 Weitere Bezüge

Die Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge gegen Entgelt vorzunehmen:

  1. Briefmarken;
  2. Benutzung des Telefons;
  3. Miete eines Fernsehers;
  4. Zigaretten;
  5. Toilettenartikel;
  6. Süsswaren und Süssgetränke.

Art. 10 Körperpflege

Den Insassen wird in der Regel montags, mittwochs und freitags Gelegenheit zum Duschen gegeben.

Art. 11 Nachtzeit und Nachtruhe

Die Nachtzeit beginnt nach dem Nachtessen und dauert bis 07.00 Uhr. Die Gegensprechanlage darf während dieser Zeit nur in Notfällen benutzt werden.

Ab 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr herrscht Nachtruhe. Das Rauchen in den Zellen ist während dieser Zeit verboten.

4. Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Besteht bei Insassen eine erhöhte Fluchtgefahr oder ein Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder der Verdacht, dass die Zelleneinrichtung beschädigt wird, so kann die Gefängnisverwaltung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.

Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich:

  1. der Entzug von Gebrauchs- oder Einrichtungsgegenständen sowie von Kleidungsstücken;
  2. der Beizug der Kantonspolizei zur Insassenbetreuung;
  3. die Videoüberwachung der Zelle;
  4. die Verlegung in eine andere Zelle oder in ein anderes Gefängnis.

Die im Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht erlassenen Anordnungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 Kontrollen und Durchsuchungen

Die jederzeitige Durchsuchung von Insassen, deren Effekten sowie der Zelle ist erlaubt.

Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe ins Gefängnis gebracht worden sind, so können auch die intimen Körperpartien von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer medizinischen Fachperson untersucht werden.

Bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum kann die Gefängnisverwaltung einen Atemlufttest oder die Analyse einer Blut- oder Urinprobe anordnen. Die Kosten positiver Proben werden der fehlbaren Person auferlegt.

Art. 14 Videoüberwachung

Die Videoüberwachung dient insbesondere dem Schutze der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals sowie der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs.

Die Überwachung durch die Polizei erfolgt personenbezogen und in Echtzeit. Die Polizei informiert die Gefängnisverwaltung, soweit sie Massnahmen ergriffen hat oder solche zu ergreifen sind.

Überwacht werden können nebst den Zugängen die Ausnüchterungszelle und die Zelle 1. Die Videoüberwachung erfasst den gesamten Zellenraum. Die Überwachung kann eingeschaltet werden, wenn sie dem Schutz der Insassen, der Sicherheit des Betreuungspersonals oder der Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebs dient. Die übrigen Zellen dürfen nicht videoüberwacht werden. *

Die Videoaufnahmen werden gespeichert und innert 96 Stunden wieder gelöscht, soweit sie nicht mehr benötigt werden.

Im Übrigen regelt das Amt Kantonspolizei die Videoüberwachung in einem Betriebskonzept. Dieses regelt insbesondere die Zugriffsberechtigung, die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Videoaufnahmen und die Vernichtung der Aufnahmen.

5. Fürsorge

Art. 15 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung wird durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin wahrgenommen. Es finden regelmässige Visiten statt.

Die Anordnung einer Spitaleinweisung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 der Gefängnisordnung. Die einweisende Behörde ist darüber in Kenntnis zu setzen.

Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.

Art. 16 Soziale Betreuung

Die Insassen haben Anspruch auf eine soziale Betreuung. Zuständig ist der Bewährungsdienst der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug. *

Die Aufgaben der Sozialbetreuung bestehen darin, die Insassen bei der Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Probleme zu unterstützen sowie die Beziehungen der Insassen mit den Behörden und mit Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu regeln.

Art. 17 Seelsorge

Die Seelsorge richtet sich nach Art. 21 der Gefängnisordnung.

6. Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 18 Grundsatz

Untersuchungsgefangene dürfen nur entsprechend den Weisungen der zuständigen Behörde Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.

Art. 19 Schriftlicher Verkehr

Der schriftliche Verkehr der Untersuchungsgefangenen sowie der anderen Insassen richtet sich nach Art. 23 der Gefängnisordnung.

Allfällige Übersetzungen gehen zulasten der Insassen.

Art. 20 Telefonverkehr

Der Telefonverkehr kann aus betrieblichen Gründen durch die Gefängnisverwaltung eingeschränkt werden.

Den Insassen werden nur in begründeten Fällen Anrufe übermittelt.

Art. 21 Besuchswesen

Die schriftliche Besuchsbewilligung wird durch die einweisende Behörde nach Absprache mit der Gefängnisverwaltung erteilt. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen.

Die Insassen dürfen jede Woche während einer Stunde Besuche empfangen.

Besuche sind von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 11.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 17.00 Uhr möglich. Besuche von Behörden und Verteidigern können ausnahmsweise ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.

Die Insassen dürfen in der Regel pro Besuch nur zwei Personen empfangen.

Die Besucher dürfen den Insassen keine Gegenstände direkt übergeben, zudem dürfen sie keine Gegenstände von den Gefangenen entgegennehmen. Verstösse werden der einweisenden Behörde gemeldet, zudem kann die Gefängnisverwaltung der entsprechenden Person das Besuchsrecht entziehen. Die disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Von der einweisenden Behörde können weitere Auflagen, insbesondere die Überwachung des Besuches oder die Aufzeichnung der Gespräche, angeordnet werden.

7. Austritt

Art. 22 Entlassung

Entlassungen erfolgen nach Ablauf der Strafdauer oder aufgrund einer schriftlichen Entlassungsverfügung der einweisenden Behörde durch das Betreuungspersonal.

Ausserkantonal eingewiesene Untersuchungshäftlinge müssen von der zuständigen Behörde abgeholt werden.

Die Gefängnisverwaltung bestätigt die Entlassung unverzüglich. Trifft die Entlassungsbestätigung nicht innerhalb von fünf Tagen seit der Entlassung bei der einweisenden Behörde ein, so trifft diese die Pflicht zur Nachfrage.

8. Kostgeld

Art. 23 Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag):

  1. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–
  2. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 190.–

Art. 24 Strafvollzug

Im Normalvollzug beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag): *

  1. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–
  2. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 180.–

Für die Halbgefangenschaft beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag):

  1. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 80.–
  2. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 119.–

An die Kosten der Halbgefangenschaft, auch bei Einweisung in eine ausserkantonale Institution, hat die betroffene Person der einweisenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. *

An die Kosten des Vollzugs durch Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM), auch bei ausserkantonaler Durchführung des Vollzugs, hat die betroffene Person der anordnenden Amtsstelle einen Beitrag von Fr. 40.– pro Tag zu bezahlen. *

In Härtefällen kann die betroffene Person ganz oder teilweise von der Beitragspflicht gemäss Absatz 3 und 4 entbunden werden. *

Art. 25 * Ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen

Bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beträgt das Kostgeld bei (Beträge in Fr. pro Tag):

  1. Einweisung durch kantonale Amtsstelle 100.–
  2. Einweisung durch ausserkantonale Amtsstelle 200.–

Art. 26 Ausnüchterungszelle

Für die Benützung der Ausnüchterungszelle ist ein Aufenthaltskostenbeitrag von Fr. 200.– pro Tag bzw. Nacht zu entrichten.

Art. 27 Nebenkosten

Die gelegentliche Abgabe von Medikamenten und die Beiträge an die Unfallversicherung sowie an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal sind im Kostgeld inbegriffen.

Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind darin nicht inbegriffen.

Die zusätzlichen Bezüge gehen zulasten der Insassen. Die Miete des Fernsehers beträgt Fr. 1.– pro Tag.

Mittellose Insassen haben die Möglichkeit, folgende Bezüge nach Art. 9 dieser Ausführungsbestimmungen auf Kredit vorzunehmen:

  1. Briefmarken in beschränktem Rahmen;
  2. Telefongespräche;
  3. Miete eines Fernsehers;
  4. 6 Zigaretten pro Tag.

Art. 28 Rechnungsstellung

Die Beitragspflicht der Insassen an die Kosten der Halbgefangenschaft kann mittels Barvorschüssen sichergestellt werden.

Die Rechnungsstellung an die kantonalen Amtsstellen erfolgt einmal jährlich. Den ausserkantonalen Einweisungsbehörden wird das Kostgeld monatlich in Rechnung gestellt.

Bei durch eine militärische Behörde Eingewiesenen richtet sich die Rechnungsstellung nach dem Militärstrafrecht.

Art. 29 Kostengutsprache

Die Gefängnisverwaltung kann von den ausserkantonal einweisenden Behörden eine Kostengutsprache verlangen.

Art. 30 Reservationsgebühr

Bei Reservationen kann die Gefängnisverwaltung eine Reservationsgebühr im Umfang des Kostgelds für längstens sieben Tage erheben.

9. Schlussbestimmungen

Art. 31 Sanktionen

Das Disziplinarrecht richtet sich nach Art. 12 der Gefängnisordnung. Diese Ausführungsbestimmungen gelten als allgemeine Regelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Gefängnisordnung.

Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und Genugtuungsforderungen gegen die Gefängnisverwaltung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz. Die entsprechenden Ansprüche sind bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Aufenthalts- und Verpflegungskosten der Gefängnisinsassen vom 26. November 1991[7] werden aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 90

 

geändert durch

- Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 31. Januar 2012, in Kraft seit 1. April 2012 (OGS 2012, 8),

- die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48),

- Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 77),

- Nachtrag vom 13. November 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2018, 40)

OGS 2010, 90

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 90
31.01.2012 01.04.2012 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2012, 8
26.06.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2012, 48
04.12.2012 01.01.2013 Art. 14 Abs. 3 geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 23 Abs. 1, b. geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 1, b. geändert OGS 2012, 77
04.12.2012 01.01.2013 Art. 25 totalrevidiert OGS 2012, 77
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 4 eingefügt OGS 2018, 40
13.11.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 5 eingefügt OGS 2018, 40

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 90
Art. 3 Abs. 2 31.01.2012 01.04.2012 geändert OGS 2012, 8
Art. 14 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 16 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 48
Art. 23 Abs. 1, b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 24 Abs. 1 13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 1, b. 04.12.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 77
Art. 24 Abs. 3 13.11.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 4 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
Art. 24 Abs. 5 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 40
Art. 25 04.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 77