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330.212

Ausführungsbestimmungen über das Disziplinarrecht im Freiheitsentzug *

vom 19.12.2006 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 91 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937[1],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2], Artikel 82a Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996[3] und Artikel 12 der Gefängnisordnung vom 24. Januar 1985[4]*

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Zweck

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für das kantonale Gefängnis Sarnen und sinngemäss für die Zellen in Engelberg sowie für das systemische Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner.

Art. 2 Zweck

Das Disziplinarrecht soll Sicherheit, Ordnung und Ruhe im Rahmen des Gefängnisbetriebes gewährleisten.

2. Verhängung von Disziplinarstrafen

Art. 3 Disziplinartatbestände

Insassen bzw. Insassinnen, die schuldhaft gegen

  1. die Gefängnisordnung[5] oder
  2. die Anordnungen der Einweisungsbehörde, der Aufsichtsbehörde, der Gefängnisverwaltung oder des Betreuungs- und Aufsichtspersonals

verstossen, können disziplinarisch bestraft werden.

Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 4 Disziplinarstrafen

Als Disziplinarstrafe können je nach Schwere des Verstosses verhängt werden:

  1. Verweis;
  2. Bussen bis zu Fr. 1 000.–;
  3. Entzug oder Beschränkung bis höchstens 60 Tage:
  1. der Verfügung über Geldmittel,
  2. einzelner Erleichterungen (eigene Verpflegung, Rauchen, eigene technische Unterhaltungsgeräte, eigene Literatur, zusätzliche Besuche, Geschenke usw.) oder
  3. der Aussenkontakte (Telefon, Briefverkehr, Besuche usw.);
  1. Arrest bis höchstens 14 Tage.

Anstiftung und Gehilfenschaft gelten als disziplinarische Verstösse.

Vorbehalten bleiben besondere Disziplinarregime der Einweisungsbehörden. Anordnungen zur Sicherstellung des Haftzwecks oder des Gefängnisbetriebes stellen keine Disziplinarstrafen dar.

Im systemischen Schul- und Therapieheim Flüeli-Ranft der Stiftung Juvenat der Franziskaner gilt abweichend das Folgende: *

  1. Bussen dürfen nur bis zu Fr. 100.– verhängt werden;
  2. Arrest darf bis höchstens 7 Tage verhängt werden.

Art. 5 Arrest

Der Arrest ist in einer Einzelzelle zu vollziehen.

Während des Arrests bleibt der Insasse bzw. die Insassin vom ordentlichen Gefängnisbetrieb ausgeschlossen. Insbesondere erhält er bzw. sie weder die in Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Erleichterungen noch Aussenkontakt; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.

Art. 6 Zuständigkeiten

Die Disziplinarstrafe wird durch die Einweisungsbehörde ausgesprochen.

Die Gefängnisverwaltung spricht die Disziplinarstrafe aus, wenn die Vorschriften des Gefängnisbetriebes oder die Anordnungen des Betreuungs- und Aufsichtspersonals missachtet wurden.

Vorschriften des Gefängnisbetriebes sind jene Bestimmungen der Gefängnisordnung, die nicht durch die Einweisungsbehörde zu regeln oder überwachen sind.

Die Disziplinarstrafe wird durch das Betreuungspersonal vollzogen. Es kann die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

Art. 7 Verfahren

Vor der Verhängung einer Disziplinarstrafe ist der Insasse bzw. die Insassin von der Disziplinarbehörde anzuhören.

Die Disziplinarstrafe ist schriftlich, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zu verfügen. Die Disziplinarverfügung ist dem Insassen bzw. der Insassin und dessen bzw. deren Rechtsvertretung mitzuteilen. Dem Insassen bzw. der Insassin wird sie in der Regel durch die Gefängnisverwaltung übergeben.

3. Undurchführbarkeit der Inhaftierung

Art. 8 Verlegung

Insassen bzw. Insassinnen, die sich nicht disziplinieren lassen und dadurch eine Gefahr für den Gefängnisbetrieb, insbesondere für das Personal oder die Infrastruktur darstellen, sind in eine geeignetere Anstalt zu überführen.

Die Gefängnisverwaltung kann gegenüber den Einweisungsbehörden anordnen, dass die Insassen bzw. Insassinnen innert drei Tagen zu verlegen sind.

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Rechtsmittel

Gegen die Disziplinarverfügung kann der Insasse bzw. die Insassin innert 24 Stunden oder bis 09.00 Uhr des nächsten Werktags Beschwerde an die nächst höhere Instanz erheben. Die Gefängnisverwaltung übermittelt der zuständigen Behörde die betreffenden Schreiben.

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.

… *

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 93

 

geändert durch

- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99),

- die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86)

OGS 2006, 93

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung OGS 2006, 93
25.11.2008 01.01.2009 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 99
06.12.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert OGS 2010, 86
06.12.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 86

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung OGS 2006, 93
Erlasstitel 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Ingress 06.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 86
Art. 1 06.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 86
Art. 4 Abs. 4 06.12.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 86
Art. 9 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 99