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330.3

Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Präambel

OGS 2007, 56 und 57

Kantonsratsbeschluss

über den Beitritt zum Konkordat der Kantone der

Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen

vom 14. September 20071

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai

19682

,

beschliesst:

1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat der Kantone der Nordwest-

und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

vom 5. Mai 20063

bei.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im

Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in

untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und

Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu

kündigen.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

OGS 2007, 56

GDB 101

GDB 330.3

Konkordat

der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen

vom 5. Mai 20064

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern,

Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau

schliessen sich,

Art. 48

gestützt auf der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)5 und

Art. 372

und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)6

Art. 1

sowie (JStG) des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht 7 , mit dem Ziel, – Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen.

  1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:

  1. Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
  2. Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen.

OGS 2007, 57

SR 101

SR 311.0

SR 311.1

.3

  1. Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

Art. 2 Information, Zusammenarbeit

Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:

  1. Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmen- vollzugs;
  2. Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs;
  3. Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.

Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden.

Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse

Art. 3 Konkordatskonferenz

Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.

Der Konferenz obliegen namentlich:

  1. die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
  2. der Erlass von Reglementen;
  3. die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
  4. unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
  5. die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugs- einrichtungen;

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  1. der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt werden können;
  2. die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
  3. die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Verdienstanteils:
  4. die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
  5. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn-und Arbeitsexternats; – Massnahmen für junge Erwachsene;
  6. die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
  7. die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugs- konkordaten;
  8. die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
  9. die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
  10. die Wahl der Kontrollstelle;

Art. 62d

p. die Wahl der Fachkommission gemäss Abs. 2 StGB.

Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.

Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 4

Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen.

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Art. 5 Sekretariat

Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.

Das Sekretariat

  1. bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
  2. leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
  3. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

Art. 6

Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen.

Art. 7 Fachkonferenzen

Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE), – Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI), – Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB).

Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.

Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.

Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)

Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fach- konferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.

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Die AKP:

  1. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
  2. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
  3. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
  4. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
  5. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.

Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.

Art. 9

Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss

Art. 10

, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 62d

Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Abs. 2 StGB und bezeichnet den Vorsitz.

Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:

  1. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
  2. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.

Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.

Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement.

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III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen

Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung

Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:

Art. 64

– Einrichtungen für die Verwahrung ( Abs. 4 StGB),

Art. 76

– geschlossene und offene Strafanstalten ( Abs. 1 StGB),

Art. 59

– Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen ( Abs. 2 und 3 StGB),

Art. 60

– Einrichtungen für Suchtbehandlung ( Abs. 3 StGB),

Art. 77a

– Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat ( StGB),

Art. 61

– Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene ( StGB),

Art. 1

– Einrichtungen für Jugendliche gemäss Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.

Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss

Art. 22

Abs. 1 erfolgen. IV. Personal

Art. 12

Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.

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  1. Vollzugsbestimmungen

Art. 13 Allgemeines

Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen.

Vorbehalten bleiben:

  1. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
  2. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
  3. der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
  4. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
  5. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.

Art. 14 Einweisung, Versetzung

Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.

Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften

Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.

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Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.

Art. 16

Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen

Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.

Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.

Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen

Art. 75

Person den Vollzugsplan gemäss des Vollzugsplans werden einbez a. die Vollzugsbehörde, wenn si b. die Bewährungshilfe oder Fac der Vorbereitung der Entlassung Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung ogen: e es verlangt; hstellen bei Bedarf, insbesondere bei .

Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.

Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds

Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.

Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.

Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten

Art. 27

sich nach Zusammenar anzurechne Rechnungsm Vollzugska

  1. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale beit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil n. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten odell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen tegorien massgebenden Soll-Auslastungen.

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Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).

Art. 18 Versicherungen

Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.

Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG-Obligatoriums.

Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.

Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.

Art. 19 Kostenbeteiligung

Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich:

  1. persönliche Anschaffungen;
  2. die Urlaubskosten;
  3. die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
  4. die Sozialversicherungsbeiträge;
  5. durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
  6. die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
  7. die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.

Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.

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VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen

Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.

Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

Art. 21 Streitbeilegung

Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.

Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

Art. 22 Kündigung, Ausschluss

Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.

Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.

Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

Art. 23

Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.8

Art. 24

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom

. März 19599 aufgehoben.

Mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 2. November 2007 auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt

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OGS 1962, 3