Lexipedia

330.611

Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen

vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung der Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)[1],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[2],

beschliesst:

Art. 1 Vollzugsbehörde

Die Abteilung Migration vollzieht die Landesverweisungen nach den Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] sowie nach den Art. 49a ff. des Militärstrafgesetzes[4].

Sie entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 2 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverordnung[5].

Art. 3 Zusammenarbeit

Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und –verfügungen mit der Abteilung Migration.

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 40

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2017

OGS 2017, 40

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 40

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung OGS 2017, 40