Die Abteilung Migration vollzieht die Landesverweisungen nach den Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] sowie nach den Art. 49a ff. des Militärstrafgesetzes[4].
Sie entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches.