Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen.
410.11
Bildungsverordnung
(BiV)
Präambel
gestützt auf Artikel 6, 16, 20, 23, 120 und 123 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bildungsdaten
Das zuständige Departement erhebt für die Planung und Führung des Bildungsangebots die notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz[2] erfasst werden.
Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.
Art. 3 Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluationen a. Allgemeines
Zur Qualitätssicherung und -entwicklung an den einzelnen Schulen sowie im gesamten Bildungssystem werden periodisch interne und externe Evaluationen sowie Systemevaluationen durchgeführt.
Externe Evaluationen und Systemevaluationen können in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen erfolgen, an eine Fachstelle oder an einen anderen Kanton delegiert werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 4 b. Interne Evaluation
Die interne Evaluation dient der Überprüfung der Qualität einer Schule von innen (Innensicht).
Für die interne Evaluation im Volksschulbereich sind die Schulleitungen und für die kantonalen Schulen die Rektorate zuständig.
Die Schulleitungen bzw. Rektorate erstatten den Schulbehörden bzw. dem zuständigen Departement Bericht.
Werden Mängel festgestellt, so ordnet der Schulrat bzw. das zuständige Departement entsprechende Massnahmen an.
Art. 5 c. Externe Evaluation
Die externe Evaluation dient der systematischen Erfassung und Bewertung der Qualität einer Schule von aussen (Aussensicht).
Für die externe Evaluation ist zuständig:
- im Volksschulbereich das zuständige Departement;
- in der Kantonsschule das zuständige Departement;
- im Berufsbildungsbereich das zuständige Departement bzw. das zuständige Bundesamt.
Werden Mängel festgestellt, so sind angemessene Massnahmen zu ergreifen.
Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat Bericht.
Art. 6 d. Systemevaluation
Der Kanton kann zur Erarbeitung von Steuerungswissen für das gesamte Bildungssystem Evaluationen durchführen.
Art. 7 Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag umschreibt für die kommunalen und kantonalen Schulen die zu erbringenden Leistungen, die Kompetenzen und den Entscheidungsspielraum sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Im Weiteren enthält er die Verantwortlichkeiten, Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Trägerschaft.
Die Erteilung eines Leistungsauftrags an die Gemeindeschulen erfolgt durch den Einwohnergemeinderat auf Antrag des Schulrats.
Die Erteilung eines Leistungsauftrags an eine kantonale Schule erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des zuständigen Departements.
Art. 8 Aktenaufbewahrung
Zeugnisse und Promotionsentscheide sind während mindestens 20 Jahren an geeigneter Stelle aufzubewahren, alle übrigen Akten im Aus- und Weiterbildungsbereich während mindestens zehn Jahren.
2. Schulorganisatorische Bestimmungen
Art. 9 Schuljahr und Schulbeginn
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
Der Schulbeginn erfolgt in der Regel am ersten Montag nach dem 15. August.
Art. 10 Schulferien und schulfreie Tage
Die Schulferien dauern für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende pro Schuljahr höchstens 14 Wochen.
Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit den Schulratspräsidien bzw. Rektoraten die Schulferien und, innerhalb eines Kontingents, weitere schulfreie Tage für alle Schulstufen und die kantonalen Schulen fest.
Zusätzliche freie Tage, die über das Kontingent hinausgehen, werden vom Schulrat festgelegt. Sie sind vor- oder nachzuholen.
Art. 11 Unterricht und Betreuung
Die Schulleitungen bzw. Rektorate stellen nach Möglichkeit einen lückenlosen Unterricht sicher.
Bei Abwesenheiten der Lehrpersonen ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden sicherzustellen.
Schulinterne Weiterbildung erfolgt, unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, ausserhalb der Unterrichtszeit. Bei Hospitationen ist die Betreuung der Schulklassen intern zu regeln.
Art. 12 Schulbesuch und Dispensation
Der Schulbesuch hat lückenlos zu erfolgen. Auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler sowie Studierende vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Volljährige Studierende können ebenfalls Gesuche einreichen.
Für Dispensationen vom Unterricht sind zuständig:
- für einen Tag die Klassenlehrperson;
- bis zu zwei Wochen die Schulleitung bzw. das Rektorat;
- für längere sowie generelle Dispensationen von einzelnen Fächern der Schulrat bzw. das zuständige Amt, das entsprechende Weisungen erlässt.
Die Erziehungsberechtigten melden den Verzicht auf konfessionellen Religionsunterricht schriftlich dem zuständigen Pfarramt und der Schulleitung bzw. dem Rektorat.
Bei Zuzug in den Kanton haben die Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden in der Regel spätestens nach drei Tagen die Schule zu besuchen. Die Einwohnergemeinde meldet der Schulleitung die schulpflichtigen Kinder der neu Zugezogenen.
Art. 13 Abwesenheiten vom Unterricht
Unvorhersehbare und unvermeidliche Abwesenheiten der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden unterstehen der Meldepflicht. Sie sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Organisationsstatuts den zuständigen Stellen zu melden.
Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Krankheiten und Notfälle, die den Schulbesuch verunmöglichen oder wesentlich erschweren.
Entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheiten werden vermerkt und im Zeugnis ausgewiesen.
Unentschuldigte Abwesenheiten werden gemäss dem jeweiligen Organisationsstatut der zuständigen Strafbehörde gemeldet.
Art. 14 Schliessung der Schule
Über die Schliessung der Schule infolge ausserordentlicher Ereignisse entscheidet der Einwohnergemeinderat bzw. das zuständige Departement.
Muss die Schule während mehr als zwei Schulwochen geschlossen werden, so sind die ausgefallenen Schultage soweit als möglich in den Schulferien nachzuholen.
3. Bestimmungen zum Schulunterricht
Art. 15 Massnahmen zur Integration und Förderung von Fremdsprachigen
Die Koordination der Angebote zur Integration und Förderung Fremdsprachiger sowie das Bereitstellen entsprechender Beratungsmöglichkeiten für Lehrpersonen und Schulbehörden ist Aufgabe des zuständigen Departements.
Für Angebote auf der Volksschulstufe ist die Einwohnergemeinde, für die Angebote auf der Sekundarstufe II und für Erwachsene das zuständige Departement verantwortlich.
Die Angebote sind grundsätzlich für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende unentgeltlich. Für Erwachsene werden Beiträge erhoben.
Der Regierungsrat kann weitere Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen regeln.
Art. 16 Unterrichtssprachen
Unterrichtssprache ist auf allen Bildungsstufen grundsätzlich die Standardsprache.
Die Lehrpläne enthalten Richtlinien über die Verwendung der Standardsprache im Kindergarten und auf der Volksschulstufe.
Der Unterricht kann teilweise auch in einer Fremdsprache erteilt werden.
Das zuständige Departement regelt weitere Einzelheiten.
Art. 17 Hausaufgaben
Hausaufgaben können auf allen Stufen erteilt werden.
Umfang, Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Häufigkeit müssen den Lernvoraussetzungen auf der jeweiligen Schulstufe sowie dem individuellen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden angepasst sein.
Das zuständige Departement kann weitere Einzelheiten regeln.
4. Bestimmungen zur Sicherheit und zum Disziplinarwesen
Art. 18 Sicherheit
Die Schulleitung bzw. das Rektorat ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
Die Verantwortlichen ergreifen Massnahmen zur Gewalt- und Suchtprävention und sorgen während den Schulzeiten für einen geordneten Betrieb.
Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats ausserordentliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.
Art. 19 Einzug von Gegenständen
Lehrpersonen, die Schulleitung oder andere zuständige Organe ziehen Gegenstände ein, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden gefährden, den Schulbetrieb stören oder als gefährlich eingestuft werden müssen.
Eingezogene Gegenstände sind während längstens eines Jahres zur allfälligen Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.
Art. 20 Disziplin a. Grundsatz
Gegen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende werden Disziplinarmassnahmen verfügt, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum zerstören oder beschädigen, Mobbing betreiben, gegen das Organisationsstatut oder Anordnungen der Lehrpersonen und weiterer zuständiger Organe verstossen.
Art. 21 b. Massnahmen
Die Lehrpersonen können folgende Massnahmen ergreifen:
- mündlicher Verweis;
- kurzzeitiges Wegweisen vom Unterricht innerhalb des Schulhauses;
- Erteilen zusätzlicher Hausaufgaben;
- Verfügen von Arbeiten in der schulfreien Zeit.
Die Schulleitung bzw. das Rektorat kann nach Anhörung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten folgende weitergehende Massnahmen ergreifen:
- schriftlicher Verweis;
- Versetzen in eine andere Klasse;
- Ausschluss vom Unterricht für längstens vier Wochen;
- Ausschluss aus der Schule für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, welche eine berufliche Grundbildung oder das Gymnasium besuchen.
Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann nach Anhörung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in eine andere Schule versetzen. Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlassung aus der Schulpflicht anordnen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Schülerin oder der Schüler hat die zweite Klasse der Orientierungsschule oder das 15. Altersjahr beendet;
- der ordentliche Schulbetrieb kann auf andere Weise nicht gewährleistet werden;
- die Massnahme wurde unter Einräumung einer angemessenen Frist angedroht.
Der Schulrat bzw. das zuständige Amt kann nach Anhörung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung bzw. des Rektorats, gestützt auf Art. 20 Abs. 3 des Bildungsgesetzes und unter Beachtung von Absatz 6, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ganz aus der Schule ausschliessen.
Untersagt sind:
- Kollektivstrafen bei Vergehen Einzelner;
- Geldstrafen;
- schlechte Leistungsnoten als Disziplinarmassnahme;
- Körperstrafen.
Verhalten sich Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in einer Weise, dass das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, so beantragt der Schulrat bzw. das zuständige Amt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung von Kindes- oder Jugendschutzmassnahmen. *
Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 2, 3 und 4 können beim zuständigen Departement angefochten werden. *
5. 5. … *
6. Musikschule
Art. 24 Mindestangebot
Das Mindestangebot der Musikschulen umfasst:
- musikalische Grundschulung, welche als selbstständiges Angebot der Musikschulen oder als obligatorisch in den Musikunterricht der Volksschule integriertes Angebot geführt werden kann;
- Instrumentalunterricht und Vokalunterricht;
- Ensembleunterricht.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Art. 3 bis 6 dieser Verordnung müssen bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2008/09 umgesetzt werden.
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
...[5]
Art. 27 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.[6]
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 95
geändert durch
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 16. und OGS 2010, 41),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43),
- Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. September 2018 (OGS 2018, 28)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.03.2006 | 01.08.2006 | Erlass | Erstfassung | OGS 2006, 95 |
| 25.11.2008 | 01.01.2009 | Art. 21 Abs. 7 | geändert | OGS 2008, 98 |
| 21.05.2010 | 01.01.2011 | Art. 21 Abs. 7 | geändert | OGS 2010, 33 |
| 03.05.2012 | 01.01.2013 | Art. 21 Abs. 6 | geändert | OGS 2012, 29 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Titel 5. | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 22 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| 29.06.2018 | 01.09.2018 | Art. 23 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.03.2006 | 01.08.2006 | Erstfassung | OGS 2006, 95 |
| Art. 21 Abs. 6 | 03.05.2012 | 01.01.2013 | geändert | OGS 2012, 29 |
| Art. 21 Abs. 7 | 25.11.2008 | 01.01.2009 | geändert | OGS 2008, 98 |
| Art. 21 Abs. 7 | 21.05.2010 | 01.01.2011 | geändert | OGS 2010, 33 |
| Titel 5. | 29.06.2018 | 01.09.2018 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| Art. 22 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| Art. 23 | 29.06.2018 | 01.09.2018 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |