Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen und der Schulen der Einwohnergemeinden (ausgenommen Musikschulen).
410.12
Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
(Lehrpersonenverordnung, LPV)
Präambel
gestützt auf Artikel 36 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1],
Anhänge
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anwendbare Vorschriften
2. Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag *
Art. 3 Lehrbewilligung
Die Lehrbewilligung wird vom Bildungs- und Kulturdepartement zuhanden der Anstellungsinstanz in allgemeiner Form für jene Fälle erteilt, in welchen die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes[5] erfüllt sind.
Werden die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes nicht erfüllt, so hat die Lehrperson unter Mitwirkung der Anstellungsinstanz an das Bildungs- und Kulturdepartement unaufgefordert ein Gesuch um Erteilung der befristeten Lehrbewilligung zu stellen.
Mit der Erteilung der befristeten Lehrbewilligung ist die Auflage zu verbinden, innert angemessener Frist die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes zu erfüllen.
Ausnahmsweise kann die Lehrbewilligung erteilt werden, auch wenn die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bildungsgesetzes nicht erfüllt sind, jedoch der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung oder einer langjährigen, erfolgreichen Lehrerfahrung mit entsprechender Weiterbildung erbracht wird.
Art. 3a * Besoldetes Pensum der Lehrpersonen
Das besoldete Pensum der Lehrpersonen umfasst vier Bereiche:
- den beruflichen Auftrag;
- die Ressourcen für Klassenlehrpersonen;
- die Ressourcen für besondere Aufgaben (Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool);
- die Altersentlastung, Kompensation.
Art. 4 Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen
Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Unterricht, Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, Schule und Lehrperson.
Die Lehrpersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen.
Die prozentuale Verteilung der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 10 dieser Verordnung auf die Auftragsfelder der Volksschullehrpersonen gilt wie folgt: Unterricht ca. 87,5% (ca. 1632 Stunden), Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende ca. 5% (ca. 93 Stunden), Schule ca. 5% (ca. 93 Stunden), Lehrperson ca. 2,5% (ca. 47 Stunden). *
Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für Vollzeit und Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Teilzeit arbeitende Lehrpersonen erfüllen die einzelnen Auftragsfelder anteilmässig und/oder im Rahmen von Sonderregelungen, die mit der Anstellungsinstanz getroffen werden.
Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für die Lehrpersonen aller Stufen. Er kann vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement stufenspezifisch in den einzelnen Auftragsfeldern ergänzt werden. Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen gilt die Verteilung gemäss Absatz 3 sinngemäss.
Die Lehrpersonen sind hinsichtlich der korrekten Umsetzung des beruflichen Auftrags dem Rektorat bzw. der Schulleitung gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
Das Rektorat bzw. die Schulleitung überprüft die Erfüllung des beruflichen Auftrags.
Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Schulbetriebs- und Schulentwicklungspools gemäss Art. 31 dieser Verordnung, die über den beruflichen Auftrag mit den vier Auftragsfeldern im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung hinausgehen, vereinbart das Rektorat bzw. die Schulleitung mit der Lehrperson im gegenseitigen Einverständnis. *
Lehrpersonen sind verpflichtet, den Unterricht nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen durchzuführen und die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden ihren Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern und ihnen mit Wertschätzung zu begegnen.
Art. 5 Auftragsfeld Unterricht
Das Auftragsfeld Unterricht umfasst:
- den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen, auswerten und dokumentieren;
- ausgerichtet auf die Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden lehren und erziehen;
- Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende regelmässig lernziel- und förderorientiert beurteilen;
- unterrichtsbezogen mit andern Lehrpersonen zusammenarbeiten;
- vor und nach dem Unterricht sowie in den Unterrichtspausen präsent sein.
Art. 6 Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
Das Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende umfasst:
- ausserhalb des Auftragsfeldes Unterricht lehren und beraten (Lernbegleitung);
- regelmässig und bei Bedarf (je nach Stufe) mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden den Entwicklungsverlauf, den Lernerfolg und die Beurteilungsdokumentation besprechen;
- mit Schuldiensten, andern Amtsstellen, abnehmenden Schulen und Institutionen zusammenarbeiten;
- das Umfeld der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden über Elternabende bzw. Elternanlässe fördern;
- für die nötige Information und Kommunikation sorgen.
Art. 7 Auftragsfeld Schule
Das Auftragsfeld Schule umfasst:
- an schulinternen Lehrerweiterbildungen (SCHILW) teilnehmen;
- an Teamsitzungen und Schulentwicklungsprojekten teilnehmen;
- einen Beitrag zum guten Schulklima leisten (beispielsweise durch Zusammenarbeit im Bereich des täglichen Lebens wie Ordnung, Anstand usw.);
- einen aktiven Beitrag zum Profil der Schule leisten (beispielsweise durch Schulanlässe aller Art, in Schulentwicklungsprojekten usw.);
- in der Stufe und in der Fachschaft zusammenarbeiten (beispielsweise in Arbeitssitzungen zu pädagogischen und organisatorischen Fragen);
- an der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule mitarbeiten (zum Beispiel in Hospitationsgruppen und kantonal organisierten Veranstaltungen);
- an Vernehmlassungen mit bildungspolitischem Inhalt teilnehmen;
- allenfalls die Verantwortung für und die Betreuung von Arbeitsräumen, Geräten usw. übernehmen.
Art. 8 Auftragsfeld Lehrperson
Das Auftragsfeld Lehrperson umfasst:
- die eigene Tätigkeit als steter Beitrag zur Sicherung und Entwicklung der Schulqualität evaluieren, reflektieren und weiterentwickeln;
- sich fachlich und pädagogisch weiterbilden;
- institutionalisierte und nicht institutionalisierte Angebote (schulinterne, kantonale und interkantonale) zur Weiterbildung nutzen.
3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 9 Grundsatz
Die Zahl der Unterrichtslektionen, die wöchentlich innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind, ist in Anhang 1 für jede Kategorie von Lehrpersonen festgelegt.
Im Anstellungsvertrag setzt die Anstellungsinstanz die tatsächliche Lektionenzahl der Lehrperson fest. Bei variablen Pensen ist die Lektionenzahl innerhalb einer Bandbreite von vier Lektionen festzulegen.
Befristete Anstellungsverträge können höchstens zweimal verlängert werden. Sie sind bei einer anschliessenden Weiterbeschäftigung der Lehrperson in einen unbefristeten Anstellungsvertrag umzuwandeln.
Art. 10 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1865 effektive Arbeitsstunden pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrperson gemäss Art. 4 bis 8 dieser Verordnung. Sie wird im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells und aufgeteilt auf die vier Auftragsfelder geleistet. *
Das Rektorat beziehungsweise die Schulleitung kann verlangen, dass die Lehrpersonen während der unterrichtsfreien Zeit im Umfang von 10% der Nettoarbeitszeit (ca. 190 Stunden bei einem Vollpensum) im Schulhaus anwesend sind. Dabei dürfen maximal 10 Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden (ca. 80 Stunden bei einem Vollpensum). *
Art. 11 Mehrlektionen
Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die nach Stundenplan regelmässig über die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet werden. Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson mit einem Vollpensum zu höchstens einer Mehrlektion verpflichten. Mehrlektionen sind innerhalb von drei Schuljahren auszugleichen.
Weitere Mehrlektionen sind im gegenseitigen Einvernehmen für eine befristete Zeit möglich, sofern das gesamte Pensum nicht bereits 100 Prozent beträgt.
Eine Vergütung von Mehrlektionen erfolgt nur, wenn als Folge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kein Ausgleich möglich ist. In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz die Vergütung von Mehrlektionen beschliessen.
Art. 12 Umlagerungen der Arbeitszeit zwischen den Auftragsfeldern
Lehrpersonen, die innerhalb des beruflichen Auftrags Aufgaben im Sinne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung übernehmen, erhalten hierfür von der Anstellungsinstanz eine Pensenreduktion im Auftragsfeld Unterricht.
In Ausnahmefällen können Aufgaben im Sinne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung ganz oder teilweise zu Lasten eines unterrichtsfreien Auftragsfeldes geleistet werden.
Grundsätzlich sollen beruflicher Auftrag und Aufgaben im Sinne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung zusammen ein 100 Prozent-Pensum nicht übersteigen.
Art. 13 Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung
Für Lehrpersonen, die im Verlauf des Schuljahrs das 50. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung rückwirkend ab Beginn des Schuljahrs ohne Herabsetzung der Besoldung um eine Lektion. Die Unterrichtsverpflichtung wird für Lehrpersonen ab dem 60. Altersjahr um drei Lektionen herabgesetzt. *
Bei Teilpensen erfolgt die Herabsetzung anteilmässig.
Eine nicht beanspruchte Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht finanziell vergütet.
Art. 14 Erteilung von Unterricht an einer anderen Klasse oder Stufe
Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend eine andere Klasse oder an einer anderen Stufe ihrer Schule zu unterrichten, wenn in der eigenen Klasse nicht das volle Pensum erfüllt werden kann.
Art. 15 Schulausfälle
Für voraussehbare Schulausfälle ist bei der Schulleitung bzw. beim Rektorat eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung bzw. das Rektorat entscheidet über die Berechtigung des Schulausfalls sowie über ein allfälliges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit.
Nicht voraussehbare Schulausfälle sind sofort der Schulleitung oder dem Rektorat zu melden. Dauert der Schulausfall länger als drei Tage, so ist er mit entsprechenden Beweismitteln wie Arztzeugnis usw. zu begründen.
Art. 16 Ferien
Die gemäss dem beruflichen Auftrag berechneten Ferien sind während der Schulferien zu beziehen.
Die Schulleitung kann während der Schulferien Präsenzzeiten zur Erledigung von schulinternen Aufgaben und für Weiterbildungen anordnen.
Art. 17 Bezahlter und unbezahlter Urlaub a. Allgemeines
Bei Urlaub werden Lehrpersonen ohne Veränderung ihres Anstellungsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche oder private Gründe sowie freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen.
Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Urlaubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berücksichtigen, ob der Unterricht weiterhin sichergestellt ist.
Intensivweiterbildungen richten sich nach Art. 35 dieser Verordnung.
Art. 18 b. bezahlter Urlaub
Ein bezahlter Urlaub kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Lektionsentlastung gewährt werden.
Wenn folgende private Ereignisse und Verpflichtungen in die Unterrichtszeit fallen, haben Lehrpersonen Anspruch auf bezahlten Urlaub:
- einen freien Tag für die eigene Trauung, die Geburt eines eigenen Kindes, die Trauung eines eigenen Kindes oder für den Umzug des eigenen Haushalts;
- bis drei Tage bei Todesfällen in der eigenen Familie (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern).
Für die Bewilligung von zusätzlichem bezahltem Urlaub sind zuständig:
- die Schulleitung für einen Arbeitstag pro Jahr;
- die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr;
- der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat bei mehr als zehn Arbeitstagen.
Art. 19 c. unbezahlter Urlaub
Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr tritt anstelle der Ferienkürzung eine entsprechende Lohnkürzung.
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Rektorat bzw. die Schulleitung zuständig.
Art. 20 Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nachbezogen werden.
4. Beurteilung
Art. 21 Grundsatz
Die Beurteilung hat zum Ziel, die Lehrpersonen zu fördern und damit zur Unterrichts- und Schulentwicklung beizutragen.
Art. 22 Beurteilungssystem
Grundlage der Lehrpersonenbeurteilung bildet für die kantonalen Schulen und die Schulen der Einwohnergemeinden ein Beurteilungssystem nach den Vorgaben des Bildungs- und Kulturdepartements.
Art. 23 Eckwerte des Beurteilungssystems
Das Beurteilungssystem berücksichtigt folgende Eckwerte:
- die Beurteilung der Lehrpersonen erfolgt auf zwei Arten:
| 1. | jährliches Personalgespräch, | ||
| 2. | periodische, umfassende Beurteilung im Sinne von Buchstabe b und c; | ||
- die umfassende Beurteilung erfolgt ganzheitlich und berücksichtigt die didaktischen und methodischen Fähigkeiten sowie das Lehr- und Teamverhalten;
- die umfassende Beurteilung durch das Rektorat bzw. die Schulleitung stützt sich insbesondere auf deren eigene Beobachtungen, auf die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie auf die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden, der Erziehungsberechtigten und allfälliger weiterer Partner der Schule;
- die Lehrpersonen werden anhand von mindestens drei Beurteilungsstufen beurteilt.
5. Entlöhnung, Sozialleistungen, Versicherungen
Art. 24 Einreihung a. Grundsatz
Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion gemäss Anhang 1 einer Funktionsstufe zugeordnet.
Der individuelle Lohn wird nach den Funktionsstufen gemäss Anhang 2 festgelegt.
Die jährliche Anpassung des individuellen Lohnes wird aufgrund der zwei Kriterien Lage im Lohnband und Erfahrungs-/Altersanstieg berechnet. *
Art. 25 b. Ausnahmen
Lehrpersonen mit einer Lehrbewilligung, welche nicht für die unterrichtete Stufe gilt, werden ein Lohnband tiefer eingereiht.
Personen ohne Lehrdiplom werden unter Berücksichtigung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohnbänder tiefer eingestuft.
Art. 26 Lohnvergleiche und Lagebeurteilung
Vor der Erarbeitung des neuen Voranschlags orientiert das Bildungs- und Kulturdepartement in Verbindung mit dem Personalamt aufgrund der jährlichen Lohnvergleiche und einer Lagebeurteilung die Einwohnergemeinden und die Lehrpersonenverbände über die für das kommende Jahr geplanten Massnahmen bezüglich genereller und individueller Lohnerhöhungen sowie allfälliger weiterer Vorkehrungen bezüglich Erhaltung des Lohnsystems.
Art. 27 Lohnentwicklung
Nach Anhörung der Einwohnergemeinden und Lehrpersonenverbände legt der Regierungsrat die Funktionsstufen (Anhang 2) und die Gewichtung der Kriterien für die Lohnentwicklung fest. *
Nachdem der Kantonsrat mit dem Voranschlag über die Entwicklung der individuellen Löhne entschieden hat, berechnet das Personalamt des Kantons die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der für die generelle und individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung stehenden Mittel.
Die vom Personalamt berechneten Lohnvorschläge werden den Rektoraten bzw. Schulbehörden schriftlich mitgeteilt. Sie können diese Lohnvorschläge anpassen, sind dabei jedoch an die ihnen zur Verfügung stehende Lohnsumme gebunden.
Art. 28 Entlöhnung von Stellvertretungen
Stellvertretungen, die höchstens drei Wochen im Einsatz stehen, werden in der Regel im untersten Teil des zutreffenden Lohnbandes eingereiht.
Stellvertretungen, die mehr als drei Wochen im Einsatz stehen, erhalten in der Regel einen Lohn, der höchstens jenem der Lohnleitlinie des zutreffenden Lohnbandes entspricht.
Die Entlöhnung je Lektion wird wie folgt berechnet:
Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des 13. Monatslohns abgegolten.
Stellvertretungen, deren Einsatz mehr als drei Monate dauert, werden mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag ordentlich angestellt.
Festangestellte Lehrpersonen, die eine Stellvertretung übernehmen, erhalten für die Zeitdauer der Stellvertretung eine Pensenerweiterung zu den Anstellungsbedingungen der festen Anstellung.
Art. 29 Steuerung des Lohnaufwandes
Der Lohnaufwand für die Lehrpersonen wird gestützt auf die Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen gemäss Stundentafel sowie den Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool festgelegt.
Der Kanton und die Einwohnergemeinden können aufgrund schul- bzw. ortsspezifischer Besonderheiten den Schulleitungspool sowie den Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool angemessen erhöhen.
Art. 30 Schulleitungspool
Die Einwohnergemeinde stellt für die Schulleitungsaufgaben (ausgenommen Sekretariatspensen) einen Schulleitungspool zur Verfügung, der mindestens 1¼ Lektionen bzw. 4.31 Stellenprozente pro Klasse beträgt. *
Der Kanton stellt für die Schulleitungsaufgaben der Kantonsschule und der Berufsfachschule die notwendigen Stellenprozente zur Verfügung.
Als Schulleitungsaufgaben gelten im Volksschulbereich die Aufgaben gemäss Art. 127 des Bildungsgesetzes. Für die Rektorate der kantonalen Schulen gelten sie sinngemäss.
Art. 31 Betriebs- und Schulentwicklungspool
Die Einwohnergemeinde stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben ihrer Schulen, die im Sinne von Zusatzaufgaben ausserhalb der Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung liegen, einen Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool zur Verfügung, der mindestens eine halbe Lektion bzw. 1.72 Stellenprozente pro Vollpensum beträgt.
Der Kanton stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben an der Kantonsschule und der Berufsfachschule, die im Sinne von Zusatzaufgaben ausserhalb der Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung liegen, die notwendigen Stellenprozente zur Verfügung.
Die Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben umfassen im Wesentlichen kantonale Zusammenarbeits- und Vernetzungsaufgaben sowie gemeindespezifische und schulhausspezifische Aufgaben.
Art. 31a * Klassenpool
Die Einwohnergemeinde stellt für anspruchsvolle Klassensituationen einen Klassenpool zur Verfügung, der mindestens 3/4 Lektionen bzw. 2.59 Stellenprozente pro Klasse beträgt.
Der Klassenpool wird nur für die Schulen der Volksschulstufen geschaffen.
Der Klassenpool stellt den Lehrpersonen Ressourcen für die Bewältigung anspruchsvoller Aufgaben bei der Klassenführung zur Verfügung. Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzelnen Lehrpersonen zu.
Art. 32 Unfallversicherung
Lehrpersonen sind gegen Berufsunfall versichert. Beträgt das Unterrichtspensum pro Woche mehr als 240 Minuten Nettounterrichtsdauer, so sind sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert.
6. Weiterbildung
Art. 33 Grundsätze
Die Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung hat zum Ziel, sowohl die berufsbezogene persönliche und fachliche Weiterentwicklung der Lehrpersonen wie auch die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der ganzen Schule nachhaltig zu fördern und zu unterstützen.
Die Mitglieder der Rektorate bzw. der Schulleitungen können an den Veranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen.
Art. 34 Formen der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst folgende Formen:
- schulinterne Weiterbildungen;
- kantonale Bildungstage;
- thematisch verpflichtende Weiterbildungskurse;
- thematisch frei wählbare Weiterbildungskurse;
- Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Kaderfunktion;
- Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Spezialfunktion;
- Berufseinführungen;
- Intensivweiterbildungen.
Nachqualifikationen für die Erlangung der Lehrbewilligung in einzelnen Unterrichtsfächern gelten als Ausbildungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Die Weiterbildungsangebote sind regelmässig zu evaluieren.
Art. 35 Intensivweiterbildung
Intensivweiterbildungen dauern in der Regel drei Monate. Während dieser Zeit sind die Lehrpersonen von der Unterrichtstätigkeit befreit und beziehen den ordentlichen Lohn.
Intensivweiterbildungen können die Rektorate bzw. Schulleitungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement im Rahmen der zur Verfügung stehenden Voranschlagskredite jenen Lehrpersonen gewähren, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben. Eine wiederholte Gewährung von Intensivweiterbildung ist möglich.
Es besteht kein Anrecht auf Intensivweiterbildung.
Art. 36 Zuständigkeiten bei der Bereitstellung der Weiterbildungsangebote
Für die Bereitstellung der Weiterbildungsangebote sind zuständig:
- die Rektorate bzw. Schulleitungen für schulinterne Weiterbildungen;
- das zuständige Amt für die kantonalen Bildungstage;
- das zuständige Amt bzw. die Rektorate und Schulleitungen für die thematisch verpflichtenden Weiterbildungen.
Die thematisch frei wählbaren Weiterbildungskurse, die Berufseinführungen und die Intensivweiterbildungen werden in der Regel von den anerkannten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, allenfalls auf Bestellung des zuständigen Amts, angeboten.
Art. 37 Kostentragung, Teilnehmendenbeiträge, Weiterbildungsvertrag
Die Kurskosten werden, nach Abzug der Teilnehmendenbeiträge im Volksschulbereich von der Einwohnergemeinde, in welcher die betreffende Lehrperson unterrichtet, im Gymnasial- und Berufsbildungsbereich vom Kanton getragen. *
… *
Für die thematisch frei wählbaren Weiterbildungskurse werden Teilnehmendenbeiträge erhoben, die vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt werden.
… *
Bei Zusatzausbildungen und Intensivweiterbildungen ist ein Weiterbildungsvertrag abzuschliessen.
Art. 38 Verfahren
Die Rektorate bzw. Schulleitungen ermitteln im Rahmen der Personalführung zusammen mit den Lehrpersonen den Weiterbildungsbedarf. Sie bewilligen den Besuch von Weiterbildungsangeboten gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d und g dieser Verordnung.
7. Stellenausschreibung und Anstellungsbefugnisse
Art. 39 Stellenausschreibung
Offene Stellen werden grundsätzlich durch das Personalamt (für die kantonalen Schulen) oder die Schulleitung (für die Schulen der Einwohnergemeinden) gemäss Art. 8 der Personalverordnung[6] ausgeschrieben.
Art. 40 Anstellungsinstanz
Der Rektor oder die Rektorin der kantonalen Schulen wird in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vom Bildungs- und Kulturdepartement angestellt, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat.
Der Prorektor oder die Prorektorin der kantonalen Schulen werden vom zuständigen Amt angestellt.
Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen werden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt von der Rektorin oder vom Rektor, jene der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat angestellt, sofern diese Befugnis nach erfolgter Änderung von Art. 94 Ziff. 9 der Kantonsverfassung nicht einer andern Instanz übertragen ist.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Verordnung. Es kann Weisungen oder Vollzugsrichtlinien erlassen.
Art. 42 Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anstellungsverträge endigen spätestens auf den 31. Juli 2009. Im Verlaufe des Schuljahres 2008/2009 sind neue Anstellungsverträge nach dieser Verordnung abzuschliessen.
Die Beurteilung der Lehrpersonen gemäss Art. 21 bis 23 dieser Verordnung wird auf den 1. Januar 2010 eingeführt.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- die Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule (Schulverordnung) vom 30. Juni 1978[7];
- ...[8]
- die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985[9];
- die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Lehrer an der kantonalen Berufsschule vom 10. Januar 1989[10];
- der Erziehungsratsbeschluss betreffend die Lehrerpflichtstunden und Lektionsdauer vom 30. November 1988[11].
Art. 44 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt[12].
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 39
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2008
Der Regierungsrat ist nach Art. 27 Abs. 1 ermächtigt, die Funktionsstufen (Anhang 2) anzupassen. Bis zur Aufhebung des Anhangs 3 durch den Nachtrag vom 27. Mai 2021 war der Regierungsrat nach Art. 27 Abs. 1 auch ermächtigt, die Lohnentwicklungsmatrix mit Berechnungsfaktor für Lehrpersonen (Anhang 3) anzupassen.
geändert durch
- die AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 9. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 72),*
- die AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 21. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 58),*
- Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2010, 66),
- Nachtrag vom 22. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 68),*
- Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 70),**
- Nachtrag vom 10. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 51),* **
- Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 24), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (23.18.04), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS 2018, 29),
- Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratssitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2018, 28)
- Nachtrag vom 10. September 2020 (OGS 2020, 38), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2020, Kantonsratssitzung vom 10. September 2020 (23.20.03), in Kraft seit 1. August 2021
- Nachtrag zur Personalverordnung vom 27. Mai 2021 (OGS 2021, 20), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 22. März 2021, Kantonsratssitzungen vom 27. Mai 2021 (22.21.01), in Kraft seit 1. August 2021 (OGS 2021, 27),
- Nachtrag vom 20. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 31 und 35),*
- Nachtrag vom 17. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Janaur 2024 (OGS 2023, 32), *
- Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz vom 31. Oktober 2024 (OGS 2024, 27), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 25. Juni 2024, Kantonsratssitzung vom 31. Oktober 2024 (22.24.06), in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 39),
- Nachtrag vom 16. September 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 26 und 34 [Korrigendum]) *
* Änderung des Anhangs 2 durch den Regierungsrat
** Änderung des Anhangs 3 durch den Regierungsrat
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.2008 | 01.08.2008 | Erlass | Erstfassung | OGS 2008, 39 |
| 10.12.2013 | 01.01.2014 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | OGS 2013, 51 |
| 29.06.2018 | 01.08.2019 | Titel 2. | geändert | OGS 2018, 24 |
| 29.06.2018 | 01.08.2019 | Art. 3a | eingefügt | OGS 2018, 24 |
| 29.06.2018 | 01.08.2019 | Art. 4 Abs. 3 | geändert | OGS 2018, 24 |
| 29.06.2018 | 01.08.2019 | Art. 4 Abs. 8 | geändert | OGS 2018, 24 |
| 29.06.2018 | 01.08.2019 | Art. 10 Abs. 2 | eingefügt | OGS 2018, 24 |
| 29.06.2018 | 01.01.2020 | Art. 37 Abs. 1 | geändert | OGS 2018, 26 |
| 29.06.2018 | 01.01.2020 | Art. 37 Abs. 2 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| 29.06.2018 | 01.01.2020 | Art. 37 Abs. 4 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| 10.09.2020 | 01.08.2021 | Art. 13 Abs. 1 | geändert | OGS 2020, 38 |
| 10.09.2020 | 01.08.2021 | Art. 30 Abs. 1 | geändert | OGS 2020, 38 |
| 10.09.2020 | 01.08.2021 | Art. 31a | eingefügt | OGS 2020, 38 |
| 10.09.2020 | 01.08.2021 | Anhang 1 | Inhalt geändert | OGS 2020, 38 |
| 27.05.2021 | 01.08.2021 | Art. 24 Abs. 3 | geändert | OGS 2021, 20 |
| 27.05.2021 | 01.08.2021 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | OGS 2021, 20 |
| 27.05.2021 | 01.08.2021 | Anhang 1 | Inhalt geändert | OGS 2021, 20 |
| 20.09.2022 | 01.01.2023 | Anhang 1 | Inhalt geändert | OGS 2022, 31 und 35 |
| 17.10.2023 | 01.01.2024 | Anhang 1 | Name und Inhalt geändert | OGS 2023, 32 |
| 31.10.2024 | 01.01.2025 | Art. 4 Abs. 3 | geändert | OGS 2024, 27 |
| 31.10.2024 | 01.01.2025 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | OGS 2024, 27 |
| 16.09.2025 | 01.01.2026 | Anhang 1 | Inhalt geändert | OGS 2025, 34 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.2008 | 01.08.2008 | Erstfassung | OGS 2008, 39 |
| Titel 2. | 29.06.2018 | 01.08.2019 | geändert | OGS 2018, 24 |
| Art. 3a | 29.06.2018 | 01.08.2019 | eingefügt | OGS 2018, 24 |
| Art. 4 Abs. 3 | 29.06.2018 | 01.08.2019 | geändert | OGS 2018, 24 |
| Art. 4 Abs. 3 | 31.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 27 |
| Art. 4 Abs. 8 | 29.06.2018 | 01.08.2019 | geändert | OGS 2018, 24 |
| Art. 10 Abs. 1 | 31.10.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 27 |
| Art. 10 Abs. 2 | 29.06.2018 | 01.08.2019 | eingefügt | OGS 2018, 24 |
| Art. 13 Abs. 1 | 10.09.2020 | 01.08.2021 | geändert | OGS 2020, 38 |
| Art. 24 Abs. 3 | 27.05.2021 | 01.08.2021 | geändert | OGS 2021, 20 |
| Art. 27 Abs. 1 | 27.05.2021 | 01.08.2021 | geändert | OGS 2021, 20 |
| Art. 30 Abs. 1 | 10.09.2020 | 01.08.2021 | geändert | OGS 2020, 38 |
| Art. 31a | 10.09.2020 | 01.08.2021 | eingefügt | OGS 2020, 38 |
| Art. 37 Abs. 1 | 29.06.2018 | 01.01.2020 | geändert | OGS 2018, 26 |
| Art. 37 Abs. 2 | 29.06.2018 | 01.01.2020 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| Art. 37 Abs. 4 | 29.06.2018 | 01.01.2020 | aufgehoben | OGS 2018, 26 |
| Anhang 1 | 10.12.2013 | 01.01.2014 | Name und Inhalt geändert | OGS 2013, 51 |
| Anhang 1 | 10.09.2020 | 01.08.2021 | Inhalt geändert | OGS 2020, 38 |
| Anhang 1 | 27.05.2021 | 01.08.2021 | Inhalt geändert | OGS 2021, 20 |
| Anhang 1 | 20.09.2022 | 01.01.2023 | Inhalt geändert | OGS 2022, 31 und 35 |
| Anhang 1 | 17.10.2023 | 01.01.2024 | Name und Inhalt geändert | OGS 2023, 32 |
| Anhang 1 | 16.09.2025 | 01.01.2026 | Inhalt geändert | OGS 2025, 34 |