Der Kanton ist für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Leistungsangeboten zuständig.
Die Anerkennung beinhaltet eine Bewilligung zum Betrieb und, soweit dies im Rahmen der Anerkennung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, die Unterstellung unter die IVSE.
Die Anerkennung bewirkt die Leistungsabgeltung im Rahmen dieser Verordnung.
Eine Anerkennung kann befristet, mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder nur für Teilbereiche erteilt werden.
Der Kanton übt im Rahmen der Anerkennung die Aufsicht über die Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer aus und prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllt sind.
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption.
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c dieser Verordnung richten sich nach den Inhalten und Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik.
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Anerkennung von Leistungsangeboten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie den Richtlinien der IVSE.