Die Schuldienste Schulpsychologischer Dienst, Logopädischer Dienst sowie Psychomotorische Therapiestelle sind Ansprechpartner für Erziehungsberechtigte und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Obwalden einerseits sowie für Lehrpersonen und Schulbehörden anderseits.
410.131
Ausführungsbestimmungen über die Schuldienste
Präambel
in Ausführung von Artikel 41 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1]
gestützt auf Artikel 121 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 132 Absatz 3 Buchstaben c und d des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[2],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeitsbereich
Art. 2 Unentgeltlichkeit
Die Inanspruchnahme dieser Schuldienste ist unentgeltlich.
Art. 3 Grundsätze der Tätigkeit
Die Fachpersonen der Schuldienste arbeiten fachlich selbstständig; sie entscheiden über die zur Beratung oder Therapie notwendigen Abklärungen und verpflichten sich zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden.
Sie pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit.
Die Anmeldung eines Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder mit deren Einwilligung durch die Lehrperson oder Dritte. Urteilsfähige Jugendliche können sich auch selber anmelden.
Die Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht[3]. Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen oder mit Einwilligung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers bekannt gegeben werden.
Art. 4 Fachpersonen
Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotorik-Therapeutinnen und -Therapeuten.
Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.
Bei den Schulpsychologinnen und -psychologen werden insbesondere ein Lizentiat oder ein Masterabschluss in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt.
Art. 5 Qualitätssicherung
Die interne Qualitätssicherung wird durch regelmässigen fachlichen Austausch sichergestellt.
Die externe Qualitätssicherung erfolgt durch Supervision und Fortbildung.
2. Aufgaben der Schuldienste
Art. 6 Schulpsychologischer Dienst
Der Schulpsychologische Dienst berät und unterstützt Kinder und Jugendliche, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen in Fragen des Lernens, des Verhaltens und der Entwicklung und leistet Präventionsarbeit.
Er berät Schulleitungen und Behörden in schulpsychologischen Fragestellungen.
Er vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Anforderungen.
Er stellt seine Bemühungen in den Dienst einer optimalen persönlichen und schulischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und beantragt, in der Regel mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, bei den zuständigen Behörden die notwendigen Massnahmen.
Er ist die Abklärungsstelle für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen.
Art. 7 Logopädischer Dienst
Der Logopädische Dienst erfasst und behandelt Kommunikationsstörungen, insbesondere Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Vorschul- und Volksschulalter.
Er ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der Logopädie und leistet Präventionsarbeit.
Art. 8 Psychomotorische Therapiestelle
Die Psychomotorische Therapiestelle behandelt und fördert Kinder und Jugendliche mit psychomotorischen Auffälligkeiten und Störungen.
Sie ist zuständig für die Beratung von Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie und leistet Präventionsarbeit.
Art. 9 Praktikantinnen und Praktikanten
Die Schuldienste bieten Ausbildungs- und Postgradpraktika für Studierende im entsprechenden Fachgebiet an.
Der Praktikumslohn richtet sich nach der Vollzugsrichtlinie „Praktikum Tertiärstufe“ des Finanzdepartements.
3. Schlussbestimmungen
Art. 10 Ablösung und Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Ausführungsbestimmungen werden im Sinne von Art. 132 Abs. 3 Bst. c und d des Bildungsgesetzes[4] folgende Verordnungen abgelöst und ausser Kraft gesetzt:
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 21.12.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | OGS 2009, 60 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.12.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | OGS 2009, 60 |