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Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Förderangebote und Nachteilsausgleich

vom 23.01.2024 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vom 13. Dezember 2002[1], der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007[2], von Artikel 9 bis 11 der Volksschulverordnung (VSchV) vom 16. März 2006[3] sowie des Sonderpädagogischen Konzepts für die Sonderschulung vom 23. Januar 2024[4],

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968[5], Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 28. Oktober 2010[6],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten der Sonderpädagogik vor und während der Volksschule:

  1. im Bereich der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung;
  2. im Bereich der Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, jedoch ohne Behinderung im Sinne von Buchstabe a;
  3. im Bereich des Nachteilsausgleichs.

Art. 2 Grundsatz

Für Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (Art. 73 f. Bildungsgesetz [BiG][7]) oder mit einer Behinderung (Art. 76 ff. BiG) sind integrative Lösungen separativen Lösungen ausserhalb der Regelklasse vorzuziehen.

Die Möglichkeiten und Grenzen der Integration werden im Einzelfall mit den Beteiligten erwogen. Dabei werden das Wohl des Kindes, seine persönliche Entwicklung sowie die Schul- und Familiensituation berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf integrative oder auf separative Lösungen besteht nicht.

Die Regelschule soll mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, damit eine Integration gelingen kann.

Kanton und Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine integrative Haltung und integratives Fachwissen des Schulpersonals.

Art. 3 Umsetzungskonzept

Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein Umsetzungskonzept für die integrative Förderung und die integrative Sonderschulung sowie den Nachteilsausgleich zu verfassen.

Das Amt für Volks- und Mittelschulen bewilligt das Konzept und überprüft dessen Umsetzung im Rahmen der Schulaufsicht.

Art. 4 Arbeitsgruppe integrative Schulungsformen

Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt eine Arbeitsgruppe integrative Schulungsformen zur Koordination, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der integrativen Schulungsformen.

Jede Einwohnergemeinde entsendet eine verantwortliche Fachperson für integrative Schulungsformen in die Arbeitsgruppe.

2. Sonderpädagogik im Bereich der Sonderschulung

2.1. Definitionen und Angebote

Art. 5 Allgemeines

Massnahmen der Sonderschulung im Sinne von Art. 1 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen werden auch als "verstärkte Massnahmen" bezeichnet.

Verstärkte Massnahmen können im Rahmen von integrativer oder separativer Sonderschulung durchgeführt werden.

Im Vorschulbereich gelten die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie als verstärkte Massnahmen.

Art. 6 Angebote der separativen Sonderschulung

Die separative Sonderschulung erfolgt in einer Sonderschule oder einer dafür geeigneten Privatschule im Regelschulbereich.

Separative Sonderschulung in einer Sonderschule wird bedarfsgerecht durchgeführt als:

  1. interne Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Betreuung mit Übernachtung);
  2. externe Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Tagesbetreuung, jedoch mit Übernachtung bei den Erziehungsberechtigten).

Art. 7 Angebote der integrativen Sonderschulung

Als integrative Sonderschulung gelten verstärkte Massnahmen, die in den Regelklassen der Gemeindeschulen durchgeführt werden. Die integrative Sonderschulung soll für die Schülerin oder den Schüler mit einer Beeinträchtigung eine angemessene Förderung gewährleisten.

Der Schulpsychologische Dienst klärt mit der Schule Art und Umfang der verstärkten Massnahmen sowie welches Personal sich im konkreten Fall eignet und zum Einsatz kommen soll.

Folgende verstärkte Massnahmen sind im Sinne von Höchstansätzen als integrative Sonderschulung vorzusehen:

  1. Liegt eine starke Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung vor, können bis zehn Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
  2. Liegt eine starke Beeinträchtigung der sozial-emotionalen Entwicklung oder eine starke psychische Störung vor, können bis zwölf Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden, wovon eine Wochenlektion für die Systemberatung einzusetzen ist; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
  3. Liegt eine starke Beeinträchtigung der Sprachentwicklung vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden, wovon ein Viertel einer Wochenlektion bis zwei Wochenlektionen für Logopädie inklusive Beratung und Unterstützung einzusetzen sind.
  4. Liegt eine starke Beeinträchtigung der auditiven oder visuellen Entwicklung vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
  5. Liegt eine starke Beeinträchtigung der körperlichen Entwicklung oder eine stark einschränkende chronische Krankheit vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.

Bei den definierten Höchstsätzen zählt eine Lektion persönliche Assistenz als halbe Lektion.

In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement über eine höhere Dotation der verstärkten Massnahmen gemäss Absatz 3.

Art. 8 Personalressourcen a. Allgemeines

Die Aufgaben im Bereich der Sonderschulung werden von Lehrpersonen, behinderungsspezifisch ausgebildetem Fachpersonal (Fachpersonal) und nicht behinderungsspezifisch ausgebildetem Personal (zusätzliches Personal) gemeinsam wahrgenommen.

Als Fachpersonal gelten:

  1. schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen;
  2. heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher;
  3. Logopädinnen und Logopäden;
  4. Audiopädagoginnen und Audiopädagogen;
  5. Visiopädagoginnen und Visiopädagogen;
  6. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen;
  7. weitere ausgewiesene Fachpersonen, die sich für die Durchführung verstärkter Massnahmen eignen und behinderungsspezifisch ausgebildet sind.

Als zusätzliches Personal gelten:

  1. Klassenassistenzen mit pädagogischer Ausbildung;
  2. Klassenassistenzen ohne pädagogische Ausbildung;
  3. persönliche Assistenz ohne pädagogische Ausbildung.

Art. 9 b. bei separativer Sonderschulung

Bei separativer Sonderschulung fällt der Einsatz von Fachpersonal und zusätzlichem Personal in die Zuständigkeit der verantwortlichen Schule. Vorbehalten bleibt Spezialwissen, welches die vorgesehene Schule nicht abdeckt und wofür die Bewilligungsinstanz zusätzliche Fachpersonen verfügen kann.

Art. 10 c. bei integrativer Sonderschulung

Bei integrativer Sonderschulung wird für die Durchführung der verstärkten Massnahmen je nach Bedarf Fachpersonal und bzw. oder eine persönliche Assistenz eingesetzt.

Ergänzend müssen bei integrativer Sonderschulung Klassenassistenzen eingesetzt werden, wenn die Klassensituation oder die Integration der Schülerin oder des Schülers mit einer Beeinträchtigung dies erfordert.

Art. 11 Sonderschulbedingter Transport

Bei Kindern im Vorschulalter und bei integrativer Sonderschulung organisieren in der Regel die Eltern den Schulweg sowie den Weg zu einer Therapie.

Bei separativer Sonderschulung organisiert die Schule oder das Amt für Volks- und Mittelschulen den Schulweg sowie den Weg zu einer Therapie.

In der Regel werden die behinderungsbedingten Kosten der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg oder die Kosten für den Transport mit dem Privatauto vergütet. Ausnahmsweise werden die Kosten eines Taxidienstes vergütet.

2.2. Verfahren

Art. 12 Abklärungs- und Bewilligungsverfahren

Der Bedarf an verstärkten Massnahmen wird von der Abklärungsstelle grundsätzlich mit Hilfe des standardisierten Abklärungsverfahrens der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) festgestellt.

Die Abklärungsstelle stellt der Bewilligungsinstanz Antrag für verstärkte Massnahmen.

Durchführungsstelle ist die von der Bewilligungsinstanz mit der Durchführung der verstärkten Massnahme betraute Institution, Schule oder Fachperson.

Eine verstärkte Massnahme wird dem Kind oder Jugendlichen mit einer Beeinträchtigung als individuell zugesprochene Massnahme bewilligt.

Die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie im Vorschulbereich sind verstärkte Massnahmen, welche in der Regel nicht individuell verfügt werden.

Art. 13 Mehraugenprinzip

Das Abklärungs- und Bewilligungsverfahren erfolgt nach dem Mehraugenprinzip, das heisst:

  1. Bewilligungsinstanz und Abklärungsstelle dürfen nicht identisch sein;
  2. Abklärungsstelle und Durchführungsstelle dürfen nicht identisch sein.

Das Mehraugenprinzip gilt nicht, wenn:

  1. die Durchführungsstelle pauschal über einen Leistungsauftrag mit fester Pensengrösse finanziert wird;
  2. die fachspezifische Abklärung nur durch die Durchführungsstelle gewährleistet werden kann; in diesem Fall muss nach Möglichkeit die Dienststellenleitung als Abklärungsstelle und eine andere Fachperson als Durchführungsstelle walten.

2.3. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 14 Allgemeines

Der Schulpsychologische Dienst ist kantonale Abklärungsstelle. Je nach Beeinträchtigung wirken weitere Fachstellen mit.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Volks- und Mittelschulen die Abklärung an Dritte delegieren.

Eine Abklärung von Dritten ohne Bewilligung des Amts für Volks- und Mittelschulen wird nur anerkannt, wenn sie durch die zuständige kantonale Abklärungsstelle überprüft und bei Bedarf ergänzt worden ist.

Das Amt für Volks- und Mittelschulen ist kantonale Bewilligungsinstanz für verstärkte Massnahmen. Es beauftragt eine Durchführungsstelle mit der Umsetzung der verstärkten Massnahmen.

Bei Vorhandensein eines Angebots seitens des Kantons kann die Durchführung verstärkter Massnahmen durch Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen und nur vor Behandlungsbeginn bewilligt werden.

Art. 15 Schulpsychologischer Dienst

Der Schulpsychologische Dienst übernimmt während der Abklärungsphase die Fallführung, es sei denn, die Fallführung sei ausnahmsweise mit der Delegation der Abklärung ebenfalls an Dritte delegiert worden.

Er sorgt als fallführende Instanz für die Evaluation einer angemessenen Sonderschulmassnahme unter Anhörung aller Beteiligten, insbesondere der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern, der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulleitung.

Der Schulpsychologische Dienst stellt dem Amt für Volks- und Mittelschulen Antrag für individuelle verstärkte Massnahmen.

Art. 16 Durchführungsstelle

Die Durchführungsstelle übernimmt nach Rechtskraft der verfügten Massnahmen die Fallführung und führt die bewilligten verstärkten Massnahmen durch.

Sie sorgt in angemessenen Abständen für eine Überprüfung der bewilligten verstärkten Massnahme:

  1. bei integrativer Sonderschulung in der Regel alle ein bis zwei Jahre;
  2. bei separativer Sonderschulung in der Regel alle zwei bis vier Jahre;
  3. bei Beratung und Unterstützung in der Regel jährlich.

Art. 17 Heilpädagogische Früherziehung

Bei Kindern im Vorschulalter mit einer Behinderung, Entwicklungsverzögerung, Entwicklungseinschränkung oder Entwicklungsgefährdung ist die heilpädagogische Früherziehung Abklärungs- und Durchführungsstelle.

Die heilpädagogische Früherziehung hat die Fallführung inne.

Die heilpädagogische Früherziehung wird in der Regel am Wohnort des Kindes durchgeführt.

Schlägt die heilpädagogische Früherziehung für die Einschulung verstärkte Massnahmen vor, übergibt sie die Fallführung im Sinne des Mehraugenprinzips an den Schulpsychologischen Dienst. Wird im Kindergarten eine integrative Sonderschulung verfügt, endet die heilpädagogische Früherziehung nach einer kurzen Übergabezeit.

Die Zuständigkeit endet spätestens auf Ende Dezember des obligatorischen Kindergartens.

Art. 18 Beratung und Unterstützung

Im Vorschulbereich wird Beratung und Unterstützung bei einer auditiven oder visuellen Beeinträchtigung verfügt.

Beratung und Unterstützung kann bei integrativer und separativer Sonderschulung verfügt werden.

Für die Beratung und Unterstützung beauftragt der Kanton bei Bedarf Kompetenzzentren. Die Kompetenzzentren erhalten mit der Verfügung des Amts für Volks- und Mittelschulen den individuellen Auftrag. Der verfügte Umfang ist als Maximum zu verstehen.

Die Kompetenzzentren beraten und unterstützen insbesondere die Lehr- und Fachpersonen, die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und bei Bedarf das Kind oder den Jugendlichen.

Art. 19 Anstellung des Personals bei integrativer Sonderschulung

Das Fachpersonal sowie das zusätzliche Personal für integrative Sonderschulung werden durch den Schulträger angestellt und durch die Schulleitung geführt.

Muss die integrative Sonderschulung vorzeitig beendet werden, werden folgende Möglichkeiten, das Anstellungsverhältnis mit dem dafür eingesetzten Personal im gegenseitigen Einverständnis zu regeln, geprüft:

  1. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit entsprechender Reduktion des Arbeitspensums;
  2. Weiterführung oder neues Anstellungsverhältnis mit neuem Auftrag für integrative Sonderschulung zulasten des Kantons;
  3. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit neuen Aufgaben im Auftrag und zulasten der Einwohnergemeinde.

Ist keine dieser Möglichkeiten zumutbar, kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden. In diesem Fall tragen Kanton und Einwohnergemeinde die Kosten bis zum Kündigungstermin je hälftig.

Art. 20 Finanzierung des Personals bei integrativer Sonderschulung

Das bewilligte Fachpersonal, die bewilligte persönliche Assistenz sowie zusätzlich beauftragte Kompetenzzentren werden vom Kanton finanziert.

Klassenassistenzen werden von der Einwohnergemeinde finanziert, auch wenn dafür Fachpersonal eingesetzt wird. Gleiches gilt für weiteres Personal, welches die Einwohnergemeinde einsetzt.

3. Sonderpädagogik im Bereich der Förderangebote

Art. 21 Zuständigkeiten

Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Organisation, Evaluation und Weiterentwicklung der Förderangebote. Sie sorgt insbesondere für eine gute Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen auf die Klassen und eine bedarfsgerechte Verteilung der Ressourcen.

Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Schulung, Förderung und Beratung der ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Die Fachperson für integrative Förderung ist verantwortlich für die Durchführung der Förderangebote einschliesslich Beratung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern.

Die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und die Schülerin oder der Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen werden in den Entscheidungsprozess bezüglich Fördermassnahmen einbezogen und nehmen an den Standortgesprächen teil.

Art. 22 Personalressourcen

Die Einwohnergemeinde stellt den Schulen pro Schülerin oder Schüler mindestens 1,25 Prozent eines Vollpensums einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen für die Förderangebote zur Verfügung.

Von einem Vollpensum werden für die Begabungs- und Begabtenförderung rund sieben bis zehn Prozent eingesetzt.

Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Rechenstörung wird vom Schulpsychologischen Dienst abgeklärt und festgestellt. Der Schulpsychologische Dienst kann eine Empfehlung für entsprechende Förderangebote abgeben.

Zusätzlich zum Pensum für schulische Heilpädagogik trägt die Einwohnergemeinde die Kosten für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache.

Die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrpersonen für integrative Förderung (Anhang 1 Ziff. 2.5 und 2.7 LPV[8]) ist für fachspezifische Besprechungen einzusetzen.

4. Sonderpädagogik im Bereich des Nachteilsausgleichs

Art. 23 Allgemeines

Der Nachteilsausgleich ist eine individuelle Massnahme, welche zum Ziel hat, Nachteile einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung bei Leistungsnachweisen auszugleichen oder zu verringern.

Wenn angepasste Lernziele vereinbart sind, kann im gleichen Fach kein Nachteilsausgleich gewährt werden.

Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Art. 24 Zuständigkeiten

Der Schulpsychologische Dienst stellt den Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs fest. In einem Gutachten hält er die Diagnose und deren Auswirkungen fest und macht Massnahmenvorschläge.

Nach Anhörung der betroffenen Personen entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Antrag auf Nachteilsausgleich und die zu treffenden Massnahmen.

Organisation und Durchführung des Nachteilsausgleichs gehören zum beruflichen Auftrag der Lehrpersonen.

Die Finanzierung der Massnahmen, insbesondere der Beizug von weiteren Personen für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs, ist Sache des Schulträgers.

5. Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen. Es kann Vollzugsrichtlinien erlassen.

Egress

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Informationen zum Erlass:

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 1

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2024

OGS 2024, 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 1

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2024 01.08.2024 Erstfassung OGS 2024, 1