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410.134

Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts

vom 16.10.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis dritten Klasse der Kantonsschule.

Art. 2 Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten a. Grundsatz

Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.

Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.

Art. 3 b. Beiträge

Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken):

Stufe Verpflegung bei Exkursionen sowie Klassenlagern pro Tag Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit Gestalten und allenfalls weitere Fächer pro Schuljahr
Kindergarten bis 2. Klasse 10.– kein Betrag
3./4. Klasse 12.– kein Betrag
5./6. Klasse 14.– 40.–
7. bis 9. Klasse 16.– 6.50 80.–

Egress

OGS 2018, 36

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung OGS 2018, 36

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.10.2018 01.01.2019 Erstfassung OGS 2018, 36