Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten der Volksschule und der ersten bis dritten Klasse der Kantonsschule.
410.134
Ausführungsbestimmungen über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten des Grundschulunterrichts
vom 16.10.2018 (Stand 01.01.2019)
Präambel
gestützt auf Artikel 57 Absatz 3 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[1],
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten a. Grundsatz
Den Erziehungsberechtigten dürfen bei obligatorischen Veranstaltungen wie Klassenlager, Exkursionen usw. nur die Verpflegungskosten in Rechnung gestellt werden.
Ferner können von den Erziehungsberechtigten Kostenbeiträge erhoben werden, wenn im Rahmen des öffentlichen obligatorischen Unterrichts (beispielsweise im Gestalten) Gegenstände mit bleibendem Nutzwert hergestellt werden.
Art. 3 b. Beiträge
Wo die Beiträge der Erziehungsberechtigten gerechtfertigt sind, betragen sie höchstens (Beträge in Franken):
| Stufe | Verpflegung bei Exkursionen sowie Klassenlagern pro Tag | Im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) pro Mahlzeit | Gestalten und allenfalls weitere Fächer pro Schuljahr |
|---|---|---|---|
| Kindergarten bis 2. Klasse | 10.– | – | kein Betrag |
| 3./4. Klasse | 12.– | – | kein Betrag |
| 5./6. Klasse | 14.– | – | 40.– |
| 7. bis 9. Klasse | 16.– | 6.50 | 80.– |
Egress
OGS 2018, 36
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.10.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | OGS 2018, 36 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.10.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | OGS 2018, 36 |