Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt.
Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.
Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.
Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.
Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.