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410.3

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz

(RSZ)

vom 19.05.2011 (Stand 01.08.2012)

Präambel

Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abkommen:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in anderen Vereinbarungskantonen:

1. den interkantonalen Zugang,
2. die Stellung der Lernenden sowie
3. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trägern der Ausbildungsangebote leisten.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton subventionierte Ausbildungsangebote.

Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.

Art. 3 Grundsätze

Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.

Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.

Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.

Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der Vereinbarungskantone.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:

  1. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
  2. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in einem anderen Kanton haben,
  3. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
  4. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
  5. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
  6. der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
  7. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang II[1] nicht als beitragsberechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.

Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.

Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Vereinbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur Anwendung.

Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen

In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II[2]) legen die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unterstellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.

Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung

Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt das Verfahren.

Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahmeverfahren treffen.

2. Beiträge

Art. 7 Höhe der Beiträge

Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I[3] aufgeführt.

Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.

Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.

Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. November eines Jahres.

Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.

3. Lernende

Art. 8 Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen

Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.

Art. 9 Behandlung von Lernenden aus Nicht-Vereinbarungskantonen

Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinbarungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbildungsgang keine Beiträge leisten.

4. Vollzug

Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.

Ihr obliegt

  1. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang I),
  2. die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang II) und die Zuordnung zu den Beitragskategorien,
  3. der Erlass von Vollzugsvorschriften,
  4. die Bezeichnung der Geschäftsstelle.

Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Vereinbarungen.

Art. 11 Geschäftsstelle

Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäftsstelle.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
  2. die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
  3. die Nachführung der Anhänge I und II,
  4. die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskantone,
  5. die Regelung von Verfahrensfragen,
  6. die Information der Vereinbarungskantone.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 12 Schiedsinstanz

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969[4] finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.

Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung zu stellen.

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone dieser Vereinbarung beitreten.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011.[5]

Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die folgenden Vereinbarungen aufgehoben:

  1. das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993[6] sowie
  2. die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998[7].

Art. 16 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.

Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Vereinbarung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.

Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befindlichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.

Art. 18 Revision der Vereinbarung

Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert werden.

Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindestens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1. August 2013, überprüft und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäftsstelle eintreffen.

Egress

Informationen zur Vereinbarung

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 34

 

Beitritt und Inkrafttreten:

Der Kanton Obwalden ist, gestützt auf Ziff. 4 des KRB über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz vom 15. Oktober 1993, mit Beschluss des Regierungsrats vom 29. August 2011, der Kanton Uri mit Beschluss des Regierungsrats vom 23. August 2011, der Kanton Schwyz mit Beschluss des Regierungsrats vom 27. September 2011, der Kanton Nidwalden mit Beschluss des Landrats vom 23. November 2011, der Kanton Luzern mit Beschlus des Regierungsrats vom 17. Januar 2012 und der Kanton Zug mit Beschluss des Regierungsrats vom 13. September 2011 der Vereinbarung beigetreten. Die Vereinbarung wurde von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz mit Beschluss vom 9. März 2012 auf den 1. August 2012 in Kraft gesetzt

 

Die Anhänge I und II des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz werden auf der Webseite der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (http://www.bildung-z.ch >Suchbegriff Schulabkommen) publiziert und können beim Bildungs- und Kulturdepartement eingesehen werden (OGS 2021, 13). Bis am 31. Juli 2021 wurde der Anhang II des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz - in anderer Darstellungsform - auch in den Ausführungsbestimmungen über die gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz anerkannten Vertragsschulen (GDB 410.311; OGS 1993, 134, OGS 1995, 55, OGS 1997, 14, OGS 1997, 89, OGS 1999, 2, OGS 1999, 98, OGS 2001, 40, OGS 2002, 13, OGS 2003, 28, OGS 2004, 44, OGS 2005, 40, OGS 2006, 49, OGS 2007, 33, OGS 2008, 41, OGS 2009, 24, OGS 2010, 24, OGS 2011, 29, OGS 2012, 35, OGS 2013, 15, OGS 2014, 11, OGS 2015, 17, OGS 2017, 14, OGS 2019, 18) publiziert.

OGS 2012, 34

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2011 01.08.2012 Erlass Erstfassung OGS 2012, 34

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.2011 01.08.2012 Erstfassung OGS 2012, 34