Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission4 im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU,5 insbesondere mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss der Anerkennungsverordnung Ausland.
Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.
OGS 2008, 17; geändert durch Nachtrag vom 14. Mai 2009, in Kraft seit 14. Mai 2009 (OGS 2009, 37), und Nachtrag vom 1. Juli 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2010, 48)
GDB 410.4
Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Juli 2010