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410.413

Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Präambel

OGS 2008, 57

Gebührenreglement

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren

vom 7. September 20061

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

(Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18. Februar 19932

,

beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für Entscheide und Verrichtungen des Generalsekretariats der EDK und der Rekurskommission im Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung schweizerischer Lehrdiplome und dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3 , insbesondere der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss dem Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse4 .

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen:

. Gebühr für die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 100.–

. a. Gebühr für die Überprüfung eines ausländi- schen Ausbildungsabschlusses5 Fr. 400.–

OGS 2008, 57; geändert durch die Nachträge vom 10. September 2009 und

. September 2010 (OGS 2010, 61)

GDB 410.4

SR 0.142.112.681

Rechtsgrundlagen der EDK: www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung, Ziff. 4 Diplomanerkennungen, 4.3.2.9

Geändert durch Nachtrag vom 30. September 2010, sofort in Kraft getreten

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  1. Ist die Überprüfung des ausländischen Ausbil- dungsabschlusses sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1 000.–

. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen für Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die im Ausland berufstätig sein wollen Fr. 100.–

. a. Entscheide der Rekurskommission EDK/GDK betreffend ausländische Ausbildungsabschlüsse im Sinne des Reglements über die Anerken-nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und betreffend die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses6 Fr. 1 000.–

  1. Ist das Beschwerdeverfahren gemäss Bst. a sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf7 Fr. 2 000.–

. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.–

Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2a und 3 sind im Voraus zu bezahlen.

Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3

Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung von Gebühren zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4

Inkrafttreten Das Gebührenreglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft.8

Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten

Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten

In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand EDK vom 6. Dezember 2007)