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410.7

Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut)

Präambel

Statut

der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz

(BKZ-Statut)

vom 29. September 20061

Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gibt sich,

gestützt auf Artikel 6 des Konkordats über die Schulkoordination vom

29. Oktober 19702

und in Anwendung der Grundsätze der

Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz vom

17. November 1994,

in der Absicht

– mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug

die Bildungsregion Zentralschweiz zu bilden;

– die einzelnen Partnerkantone bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrages

zu unterstützen;

– die Zusammenarbeit unter den Kantonen zu fördern und

– die regionale Identität zu stärken,

folgendes Statut:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung, Sitz

Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).

Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.

Nicht im Amtsblatt veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010, genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Februar 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Uri am 1. März 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz am 1. Februar 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. März 2011 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 15. Februar 2011 und durch den Regierungsrat des Kantons Zug am 22. Februar 2011, in Kraft rückwirkend seit

. Januar 2011

GDB 410.2

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Art. 2 Aufgaben

Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.

Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen werden.

Art. 6

Als Regionalkonferenz gemäss des Konkordates über die Schul- koordination3 berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.

Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren- Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in der deutschsprachigen Schweiz. Zu diesem Zweck schliesst sie sich mit der NW EDK und der EDK-Ost zur Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) zusammen.4 II. Organisation

Art. 35

Organe Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:

  1. die Plenarversammlung;
  2. die Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ;
  3. die Bereichskonferenzen.
  4. Plenarversammlung

GDB 410.2

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010

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Art. 4 Zusammensetzung

Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.

Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.

Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 5 Aufgaben

Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.

Sie ist namentlich zuständig für:

  1. die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsekretärs;
  2. die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden der Kantonsregierungen;
  3. den Beschluss über den Voranschlag;
  4. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;
  5. den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswesens in der Region;
  6. die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;
  7. die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;6
  8. die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.

Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der BKZ.

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

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Art. 6 Beschlussfassung

Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von Abstimmungen gilt das einfache Mehr.

Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten Kantone.

Art. 5

Beschlüsse nach barungen) bedürf Abs. 2 Bst. e (Empfehlungen) und f (Verein- en der Zustimmung von fünf Mitgliedern.

Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 7 Präsidium

Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der DSKZ steuert sie/er die Abläufe und legt die Tagesordnung fest.

Art. 87

Geschäftsordnung In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung

  1. die Organisation ihrer Sitzungen;
  2. die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie deren Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär.
  3. ...8

Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010

Zwischentitel aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010

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Art. 99

Regionalsekretärin / Regionalsekretär

Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe, der Gremien und der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen.

Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem Präsidenten der BKZ unterstellt.

Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Informationsbeauftragter der BKZ.

Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.

Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regional- sekretär weitere Aufgaben übertragen.

Art. 1010

Geschäftsstelle

Die Führung der Geschäfte der BKZ wird der Geschäftsstelle der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) übertragen. Die Arbeiten der Geschäftsstelle für die BKZ stehen unter der fachlichen Leitung der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs.

Der Geschäftsstelle werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. Administration und Planung, namentlich -- die Geschäftsführung der Organe der BKZ; -- die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können; -- Information und Öffentlichkeitsarbeit; -- die Administration der regionalen Schulabkommen; -- die Führung des Rechnungswesens BKZ; -- die Führung des Archivs;
  2. die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken;
  3. das Controlling regionaler Projekte;
  4. die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte vergeben werden.

Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010

Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010

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Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Die Einzelheiten werden zwischen der D-EDK und der BKZ in einer Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 1111

  1. Konferenzen und Arbeitsgruppen12

Art. 12 Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ

Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen und -sekretären der für die Bildung zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden.13

Sie konstituiert sich selbst.

Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.

Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden Erledigung übertragen.

Art. 13 Bereichskonferenzen

Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.

Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.

Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.

Aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

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Art. 14 Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen

Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.

Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Bericht.

Art. 15 Information

Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungs- direktorinnen und -direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regional- sekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen.14

Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ. III. Finanzielle Bestimmungen

Art. 16 Aufgaben- und Finanzplanung

Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.

In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.

Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.

Art. 17

Voranschlag Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ den jährlichen Voranschlag.

Art. 18

Kosten- und Leistungsrechnung

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

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Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.15

Art. 19 Kostenverteiler

Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen.16

Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt.

Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen anderen Kostenteiler erfordern.

Art. 20 Finanzierung

Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen.17

Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten Jahresbeiträge.18

Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung von Fehlbeträgen.

Art. 21

Kontrollstelle Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.

Art. 22

Zusätzliche Leistungen des Sitzkantons

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010

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Der Sitzkanton gewährleistet und trägt, zusätzlich zu seinem

Art. 19

Betriebskostenanteil gemäss Abs. 1, die Besoldungsadministration und -auszahlung. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Inkrafttreten Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1. Januar 2007 in Kraft.

Art. 24 Kündigung

Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.

Art. 25 Rechtsnachfolge

Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und Pflichten.

Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.

Art. 26

Schlussbestimmung Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. September 2001. Das Statut wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Uri am 7. November 2006 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 21. November 2006 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 28. November 2006 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Zug am 28. November 2006