Präambel
OGS 2003, 39
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte
vom 23. Oktober 20031
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19682
, sowie Artikel 49 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 19783
,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung für
Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom
20. Februar 2003 bei.
2. Den jährlichen Beitrag für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Vertragsschule besuchen,
tragen:
a. der Kanton, falls es sich um eine Mittelschule handelt (Gymnasium,
Handelsschule usw.);
b. die Einwohnergemeinde, falls es sich um eine Schule der
Volksschulstufe (Sekundarschule usw.) handelt und sofern die
Einwohnergemeinde die Kostengutsprache erteilt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen
festzulegen;
b. Vereinbarungsänderungen in untergeordneten Fragen sowie in
Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren und allfälligen
Beitragsanpassungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen
Finanzbefugnisse zuzustimmen;
c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
OGS 2003, 39
GDB 101.0
GDB 410.1 (heute: Bildungsgesetz)
Interkantonale Vereinbarung
für Schulen mit spezifisch-strukturierten
Angeboten für Hochbegabte
vom 20. Februar 20034
I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1
Zweck, Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten in allen Bereichen:
- den interkantonalen Zugang,
- die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Art.
2
Anhang Im Anhang5 wird festgehalten,
- welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
- welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
- welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und
Beschluss der Plenarversammlung EDK; OGS 2006, 12
Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
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- von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.
Art.
4
Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang,
Art.
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wenn dieser die Anforderungen gemäss erfüllt.
Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang6 auf.
Art.
5
Zahlende Kantone
Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).
Art.
6
Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
- der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben;
- für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungs- und Kulturdepartement oder im Internet auf der Website der EDK www.edk.ch in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.5.1 eingesehen werden
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Art.
7
Beiträge
Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
Es gelten folgende Grundsätze:
- die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerinnen und Schüler und pro Semester festgelegt;
- Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die
Art.
8
Modalitäten Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler
Art.
9
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungs- bereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.
Art.
10
Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
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Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr
Art.
7
auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach entspricht.
Art.
11
Schulgebühren
Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebühren erheben.
Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug
Art.
12
Beitragsverfahren Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art.
13
Geschäftsstelle
Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Ihr obliegt insbesondere:
- die Information der Vereinbarungskantone,
- die Koordination und
- die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art.
14
Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
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- Rechtspflege
Art.
15
Schiedsinstanz
Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungs- kantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art.
16
Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art.
17
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.7
Art.
18
Änderung des Anhangs
Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäfts- stelle gemeldet sind.
Mit Beschluss des Vorstandes der EDK vom 16. Dezember 2003 auf Beginn des Schuljahres 2004/2005 in Kraft gesetzt
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Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
Art.
19
Änderung der Vereinbarung Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.
Art.
20
Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art.
9
In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung ( ) erhalten.
Art.
22
Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.