Alle im Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte[2] aufgeführten Ausbildungsinstitutionen gelten als anerkannte Vertragsschulen.
410.811
Ausführungsbestimmungen über die für Hochbegabte anerkannten Vertragsschulen
Präambel
gestützt auf Ziffer 3 Buchstabe a des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003[1],
Art. 1 Anerkannte Vertragsschulen
Art. 2 Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Sport
Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Sportbereich gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Studierenden sind im Besitz einer Swiss Olympic Card (Gold Card, Silber Card, Bronze Card oder Talent Card) und
- Die Koordination von Schule und Ausbildung wird vom entsprechenden Verband empfohlen.
Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Abteilung Sport.
Bei Angeboten auf der Volksschulstufe beteiligt sich die Einwohnergemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes[3] sowie Art. 1 Bst. b und Art. 2 Bst. a der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches[4] zur Hälfte an den Beiträgen.
Art. 3 Kriterien für die Kostengutsprache im Bereich Kultur
Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution im Kulturbereich, gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
- weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht ( zum Beispiel mit Expertenbericht) und
- können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
- zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet nach Absprache mit der Fachstelle Kulturförderung.
Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.
Art. 4 Kriterien für die Kostengutsprache in weiteren Bereichen
Das Bildungs- und Kulturdepartement wird ermächtigt, die Kostengutsprache Obwaldner Studierenden, die eine Ausbildungsinstitution in weiteren Bereichen nebst Sport und Kultur gestützt auf Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen besuchen, zu erteilen und den Kantonsbeitrag auszurichten, wenn diese Studierenden folgende Bedingungen erfüllen: sie
- weisen schriftlich nach, worin ihre Hochbegabung besteht (zum Beispiel mit Expertenbericht) und
- können Aussenbeurteilungen ihrer Hochbegabung beibringen (zum Beispiel Preise, Auszeichnungen) und
- zeigen auf, wie sie beabsichtigen, ihre Hochbegabung weiter zu entwickeln.
Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet, falls notwendig auf Basis eines Expertengutachtens.
Bei Angeboten auf der Volksschulstufe hat die Einwohnergemeinde gemäss Ziffer 2 Buchstabe b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 23. Oktober 2003 die Kostengutsprache zu erteilen und den jährlichen Beitrag für Obwaldner Schülerinnen und Schüler zu übernehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.2016 | 01.08.2017 | Erlass | Erstfassung | OGS 2016, 86 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.12.2016 | 01.08.2017 | Erstfassung | OGS 2016, 86 |