Präambel
Leistungsvereinbarung1
zwischen dem
Kanton Obwalden,
vertreten durch den Regierungsrat
und der
Stiftung Rütimattli,
vertreten durch den Stiftungsrat
über die
Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung:
- Kinder und Jugendliche (heilpädagogische Früherziehung und -beratung sowie se-
parative und integrative Sonderschulung)
- Erwachsene (Wohnen, Arbeiten, Beschäftigung)
OGS 2021, 59
1 Allgemeine Bestimmungen
Grundlagen
Grundlagen dieser Leistungsvereinbarung sind:
- Artikel 76 ff. Bildungsgesetz (GDB 410.1);
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (SR 831.26;
IFEG);
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; GDB 874.3);
- IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung;
- IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen vom 1.12.2001 (Stand 13.09.2007)
- Empfehlungen des Vorstands IVSE zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE vom 1. Dezember 2005
(letzte Revision vom 18.12.2014);
- Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25.10.2007 (GDB
410.9),
- Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von
Menschen mit einer Behinderung (GDB 410.13);
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Son-
derschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung (GDB 410.133);
- Ausführungsbestimmungen zur Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung und Förderangebote (GDB
410.132);
- Stiftungsurkunde der Stiftung Rütimattli, Sachseln, vom 1. Juni 2011;
- Leitbild der Stiftung Rütimattli;
- Leistungsbeschreibungen der Stiftung Rütimattli (aktuellste Version);
- Richtlinien zur Rechnungslegung und Kostenrechnung (KORE) des Kantons Obwalden (aktuellste Version);
- Richtlinien zur Einstufung und Überprüfung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) des Kantons Obwalden
(aktuellste Version).
Zweck
Diese Leistungsvereinbarung bezweckt die Sicherstellung bedarfsgerechter Angebote für Menschen mit einer Be-
hinderung und regelt insbesondere die von der Stiftung Rütimattli im Auftrag des Kantons zu erbringenden Leistun-
gen, die Grundlagen der Abgeltung sowie die Form der Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungsparteien.
Auftrag und Geltungsbereich
Die Stiftung Rütimattli ist eine anerkannte Institution gemäss IVSE. Der Regierungsrat überträgt der Stiftung Rüti-
mattli die Erbringung folgender Leistungen:
a. im Zuständigkeitsbereich des Bildungs- und Kulturdepartements (Bereich A und D, Kinder und Jugendliche):
- Heilpädagogische Früherziehung und Frühberatung für Vorschulkinder,
- Beratung und Unterstützung bei integrierten geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in einer Re-
gelklasse der Volksschule,
- Heilpädagogische Schule für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche (inkl. Schulbus
und Taxitransporte),
- Schulwohngruppe, inkl. Entlastungswochenenden,
- Entlastungsferienwochen;
b. im Zuständigkeitsbereich des Sicherheits- und Justizdepartements2
(Bereich B, Erwachsene):
- betreutes Wohnen für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung aus dem Kanton
Obwalden,
- geschützte Arbeitsplätze und Beschäftigung für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behin-
derung aus dem Kanton Obwalden,
- geschützte Arbeitsplätze für Erwachsene mit einer psychischen Beeinträchtigung aus den Kantonen
Obwalden und Nidwalden;
Seit 1. Juli 2022: Sicherheits- und Sozialdepartement (OGS 2022, 20)
- betreutes Wohnen für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung im AHV-Alter, so-
fern sie bereits vor Erreichen des AHV-Alters in der Stiftung Rütimattli gewohnt haben;
- Beschäftigung für Erwachsene mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung im AHV-Alter, sofern
sie bereits vor Erreichen des AHV-Alters in der Stiftung Rütimattli beschäftigt wurden.
Die Stiftung Rütimattli ist zur Aufnahme dieser Personen im Rahmen der kantonalen Bedarfsplanung verpflichtet.
Die Leistungsangebote im Bereich der heilpädagogischen Früherziehung und -beratung und Sonderschulung rich-
ten sich an Kinder und Jugendliche von 0 bis maximal 20 Jahre.
Soweit die Platzverhältnisse es erlauben, können auch Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz aus-
serhalb des Kantons Obwalden aufgenommen werden. Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für
diese keine finanziellen Beiträge.
Die Stiftung Rütimattli kann im Rahmen des Stiftungszwecks auch weitere Leistungsangebote erbringen, die nicht
unter den Geltungsbereich dieser Leistungsvereinbarung fallen und die nicht vom Kanton Obwalden finanziert wer-
den.
Organisation und Meldepflicht
Die Stiftung Rütimattli sorgt mit einer geeigneten Struktur für eine wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Leis-
tungsvereinbarung.
Die Parteien dieser Vereinbarung informieren sich gegenseitig über wichtige Vorkommnisse und Entwicklungen,
die einen Einfluss auf die Leistungserfüllung und/oder die Finanzierung haben oder politisch relevant sind (z.B.
wesentliche Kostenentwicklungen, massiver Auftragsrückgang bei den geschützten Arbeitsplätzen und damit ver-
bundene wesentliche Ertragsrückgänge, massiver Rückgang bei den Anmeldungen für externe und/oder interne
Sonderschulplatzierungen und damit verbundene wesentliche Ertragsrückgänge, allfällige Sparprogramme auf
Ebene Kanton, lange Wartelisten, usw.).
Zuständigkeiten
Für die Aufgaben, die gemäss dieser Leistungsvereinbarung dem Kanton obliegen (insb. Ziff. 6 und 7), gelten –
soweit diese nicht direkt dem Regierungsrat zugewiesen sind – folgende Zuständigkeiten:
- Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Amt für Volks- und Mittelschulen: Bereich Kinder und Jugendliche
(heilpädagogische Früherziehung und -beratung sowie separative und integrative Sonderschulung),
- Sicherheits- und Justizdepartement3
bzw. Sozialamt: Bereich Erwachsene (Wohnen, Arbeiten und Beschäfti-
gung).
2 Leistungen
Leistungsbeschreibungen
Die von der Stiftung Rütimattli gemäss Ziff. 1.3 zu erbringenden Leistungen werden im Rahmen von Leistungsbe-
schreibungen konkret festgelegt. Darin werden die einzelnen Leistungen, Leistungseinheiten, Zielgruppen, Ziele,
Indikatoren, Auslastungsgrad, Kosten bzw. Leistungspauschalen, Verantwortlichkeiten und die Personalzusam-
mensetzung umschrieben.
Die Leistungsbeschreibungen und Qualitätsstandards werden jährlich zusammen mit den Leistungspauschalen im
Rahmen der Budgetvereinbarung durch die Parteien überprüft und bei Bedarf angepasst.
Art.
19
Mindestens alle zwei Jahre prüft das Kantonale Sozialamt gemäss 211.222.338; PAVO) einzelne Bereiche gemäss den Leistungsbeschre der eidg. Pflegekinderverordnung (SR ibungen.
Salvatorische Klausel Ist eine Bestimmung dieser Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies die Rechtswirk- samkeit der gesamten Leistungsvereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu verstehen, dass der mit ihr angestrebte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
Grundsatz der Kooperation Die Parteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dieser Leistungsvereinba- rung nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen. Vor der Beschreitung des Rechtswegs sind insbeson- dere Begutachtungs-, Mediations- respektive andere der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten dienende Ver- fahren zu erwägen.
Änderungen der finanziellen Rahmenbedingungen Wenn veränderte finanzpolitische Rahmenbedingungen ein Spar- oder Entlastungsprogramm oder Sanierungs- massnahmen zur Folge haben, kann jede Partei verlangen, dass die Leistungsbeschreibungen und die Leistungs- vereinbarung neu ausgehandelt werden. Die Parteien legen dabei namentlich fest, auf welche Leistungen verzich- tet wird.
Schlussbestimmungen
.1 Vereinbarungsdauer und Kündigung Diese Leistungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Seiten unter Einhal- tung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende Juli (Angebote im heilpädagogischen Schulbereich) bzw. auf Ende Dezember (übrige Angebote) gekündigt werden.
.2 Änderungen der Leistungsvereinbarung Änderungen dieser Leistungsvereinbarung sind im gegenseitigen Einvernehmen jeweils auf Beginn eines Kalen- derjahres möglich.
.3 Änderungen der Leistungsbeschreibungen Die Leistungsbeschreibungen können im gegenseitigen Einvernehmen unabhängig von einer Änderung der Leis- tungsvereinbarung jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden.
.4 Aufhebung Die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden und der Stiftung Rütimattli über die Erbringung und Abgeltung von Leistungen für Menschen mit einer Behinderung vom 14. Dezember 20104 wird mit Inkrafttreten die- ser Leistungsvereinbarung aufgehoben.
OGS 2011, 1
.111
.5 Inkrafttreten Diese Leistungsvereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung durch den Regierungsrat und den Stiftungsrat der Stiftung Rütimattli auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Die Regelungen gemäss Ziffer 6 und 7 dieser Leistungsvereinbarung treten auf den 1. Juni 2021 in Kraft.