Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundlagen und Leistungen sowie die Höhe der Beiträge des Kantons Obwalden an die SSE AG für die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen/Schülern und Studierenden sowie Lernender. Zudem regelt sie die Leistungen, die die SSE AG zugunsten der Schülerinnen/Schüler, Studierenden und Lernenden erbringt.
414.64
Leistungsvereinbarung mit der Schweizerischen Sportmittelschule Engelberg AG
Präambel
gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 6. Juni 1997[1] und gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 Buchstabe e des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[2],
Anhänge
Art. 1 Zweck
Art. 2 Grundlagen
Im Bereich der Orientierungsschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung erfolgt die Ausbildung an der SSE AG auf der Grundlage der jeweils massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
In den vom Bildungs- und Kulturdepartement genehmigten Vollzugsvereinbarungen werden die massgebenden Bestimmungen der Volksschule, des Gymnasiums und der Berufsbildung aufgeführt.
Art. 3 Leistungen der SSE AG
Die SSE AG ist eine Privatschule und bietet folgende Angebote an:
- ein Kurzzeitgymnasium,
- Ausbildungsangebote der beruflichen Grundbildung,
- eine Orientierungsschule.
Die SSE AG gewährt den kantonalen Behörden ein Besuchs- und Einsichtsrecht in alle massgeblichen Unterlagen der Schule.
Die SSE AG nimmt Schülerinnen/Schüler und Studierende sowie Lernende, welche die sportlichen und schulischen Aufnahmebedingungen erfüllen, auf. Sie unterrichtet die Schülerinnen/Schüler, Studierenden und Lernenden gemäss den bildungsgangspezifischen Vorgaben und führt sie zu den vorgesehenen Abschlüssen.
Die SSE AG definiert die sportlichen Aufnahmekriterien. Diese Aufnahmekriterien müssen mindestens den durch den Kanton definierten Kriterien für die Aufnahme in die Hochbegabtenvereinbarung[3] entsprechen.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Kanton
Die SSE AG und das zuständige Departement regeln für das Kurzzeitgymnasium, die Berufsbildung sowie für die Orientierungsschule die Zusammenarbeit in Vollzugsvereinbarungen. Darin sind insbesondere die bildungsgangspezifischen rechtlichen Grundlagen, die Aufnahmekriterien der Bildungsangebote, die Aufsicht, die administrative Zusammenarbeit sowie die allfällige Einsitznahme in kantonalen Gremien geregelt.
Art. 5 Kantonsbeiträge
Der Kanton Obwalden leistet pro Semester einen Pro-Kopf-Kantonsbeitrag 1 für Obwaldner Schülerinnen/Schüler, Studierende und Lernende an die SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:
- dem tatsächlichen Bildungsangebot gemäss Art. 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung;
- den Tarifen gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (Hochbegabtenvereinbarung)[4].
Der Kanton Obwalden leistet einen Pro-Kopf-Kantonsbeitrag 2 an die SSE AG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:
- der Anzahl der Obwaldner Schülerinnen/Schüler in der Orientierungsschule. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 für Orientierungsschüler beträgt Fr. 1 000.– pro Jahr;
- der Anzahl der Obwaldner Studierenden im Kurzzeitgymnasium. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 ist die Differenz zwischen dem Kantonsbeitrag an die Schülerinnen und Schüler der Stiftsschule[5] und dem Jahrestarif der Hochbegabtenvereinbarung sowie dem Schulgeld gemäss dem für die Kantonsschule Sarnen geltenden Ansatz;
- der Anzahl Lernenden in der Berufsbildung für die der Bund einen Beitrag entrichtet. Die Höhe des Kantonsbeitrags 2 beträgt Fr. 1 900.–.
Die Kantonsbeiträge werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ausbezahlt.
Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt in jeweils zwei Raten direkt an die SSE AG. Die SSE AG unterbreitet dem Kanton pro Semester bis spätestens 15. November bzw. 15. Mai eine Aufstellung der beitragsberechtigten Schülerinnen/Schüler, Studierenden und Lernenden.
Art. 6 Festlegung und Überprüfung der Kantonsbeiträge
Die Kantonsbeiträge und die Tarife der Hochbegabtenvereinbarung sind alle fünf Jahre zu überprüfen. Dabei gilt zu beachten:
- Die Kantonsbeiträge dienen der Finanzierung der Schule. Sie dürfen nicht für die Finanzierung von weiteren Tätigkeitsfeldern der SSE AG wie dem Sportbereich oder dem Internat verwendet werden.
- Sind die Kantonsbeiträge bedeutend höher als die Schulvollkosten, werden sie reduziert. Die Schulkosten werden durch die SSE AG jährlich ermittelt.
- Werden Schülerinnen/Schüler, Studierende oder Lernende ausserhalb der Vereinbarung aufgenommen, muss deren Finanzierung offengelegt werden.
- Werden die Vorschriften dieser Leistungsvereinbarung nicht eingehalten, so kann der Regierungsrat die Kantonsbeiträge ganz oder teilweise kürzen.
Art. 7 Sonderabkommen für Schultarife
Sonderabkommen für Schultarife mit Kantonen oder Dritten sind nur in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement Obwalden zulässig.
Art. 8 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Leistungsvereinbarung tritt auf das Schuljahr 2018/19 in Kraft.
Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist je auf den 31. Juli von jeder Partei gekündigt werden.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Leistungsvereinbarung wird die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schweizerische Sportmittelschule Engelberg vom 22. April 1997[6] aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.09.2017 | 01.08.2018 | Erlass | Erstfassung | OGS 2017, 48 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.09.2017 | 01.08.2018 | Erstfassung | OGS 2017, 48 |