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415.421

Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

(ZFHVo)

vom 14.12.2012 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 1b der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011[1],

beschliesst:

1. ALLGEMEINES

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011[2].

Art. 2 Name

Die Fachhochschule trägt den Namen „Hochschule Luzern“.

Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung „FH Zentralschweiz“. Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.

2. FINANZIERUNG

Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag

Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.

Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.

Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.

Art. 4 Standards der Rechnungslegung

Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. *

Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt. *

Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung

Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.

Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind:

  1. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse;
  2. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.);
  3. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge);
  4. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).

Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone

Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr.

Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31. März und per 31. Oktober – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 7 Eigenkapital 1. Pflichtreserve

Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

Art. 8 2. Freie Reserve

Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.

Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone

Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.

Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.

3. BAULICHE INFRASTRUKTUR

Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen

Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.

Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *

Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone

Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 12 Raumkosten

Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

Informationen zum Erlass:

 

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 85

 

geändert durch

- Nachtrag vom 19. März 2021, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2021 (OGS 2021, 16),

- Nachtrag vom 22. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2023, 9)

OGS 2012, 85

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 85
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2021, 16
19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 eingefügt OGS 2021, 16
22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt OGS 2023, 9

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 85
Art. 4 Abs. 1 19.03.2021 01.01.2021 geändert OGS 2021, 16
Art. 4 Abs. 2 19.03.2021 01.01.2021 eingefügt OGS 2021, 16
Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt OGS 2023, 9