Lexipedia

416.211

Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote

vom 22.08.2006 (Stand 01.05.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002[1] und Artikel 7 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003[2],

gestützt auf Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 7 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[3]

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel, Inhalte

Ziel der Brückenangebote ist es, Lernende mit individuellen Bildungsdefiziten, die nach der obligatorischen Schulzeit keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf die Berufsbildung vorzubereiten. Gefördert werden Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen. Zudem werden die Lernenden bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche unterstützt.

Der Unterricht richtet sich nach dem Zentralschweizer Rahmenlehrplan „Brückenangebote“.

Die Stundentafeln der Brückenangebote werden vom Bildungs- und Kulturdepartement festgelegt.

Art. 2 Zuordnung

Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots des Berufs- und Weiterbildungszentrums.

Art. 3 Brückenangebote

Der Kanton führt folgende Brückenangebote durch:

  1. schulisches Brückenangebot mit Vollzeitunterricht (schulische Ausrichtung);
  2. kombiniertes Brückenangebot mit Teilzeitunterricht und Praktikum (Ausrichtung auf Lehre);
  3. Integrationsangebot (in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden in Stans) mit Teilzeitunterricht und Begleitung (Ausrichtung auf Lehre).

Die Brückenangebote dauern ein Jahr. Sie können nicht wiederholt werden.

Art. 4 Steuerung

Das Bildungs- und Kulturdepartement legt aufgrund der Lehrstellensituation und entsprechend der Nachfrage jährlich die Anzahl der Klassen in den einzelnen Angeboten fest. *

Der Kanton kann Angebote Dritter durch Beiträge unterstützen.

Bei beschränkten Ausbildungsplätzen nimmt das Amt für Berufsbildung Umteilungen an andere Brückenangebote und Standorte vor. Die Kriterien dafür werden vom Amt für Berufsbildung festgelegt.

Art. 5 Begriffe

Lernende im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen entsprechen der Bezeichnung Studierende gemäss Art. 17 des Bildungsgesetzes[4]

Art. 6 Leistungsbeurteilung

Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester in Form eines Zeugnisses mit Noten zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden.

Art. 7 Ausbildungsvereinbarung und Ausschluss

Mit den Lernenden wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Ausbildungsvereinbarung wird von der Schulleitung, der oder dem Lernenden und den Erziehungsberechtigten unterschrieben.

Werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten, so entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.

Art. 8 Schulgeld und Kostentragung durch die Lernenden

Für den Besuch des schulischen Brückenangebots ist ein Schulgeld zu entrichten. Dieses entspricht demjenigen an der Kantonsschule.

Der Besuch des kombinierten und des integrativen Brückenangebots ist unentgeltlich.

Für ausserkantonale Lernende ist ein Schulgeld zu entrichten, das den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen entspricht.

Die Lernenden tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen sowie die Reisespesen für den Schulbesuch.

2. Aufnahmekriterien

Art. 9 Aufnahmeberechtigung

Schulabgängerinnen und -abgänger ohne Ausbildungsplatz werden im Rahmen der bewilligten Klassen in ein Brückenangebot aufgenommen, wenn:

  1. der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen erbracht wird;
  2. ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen;
  3. die Aufnahmekriterien erfüllt sind.

Es besteht kein Anspruch in ein schulisches Brückenangebot aufgenommen zu werden.

Art. 10 Aufnahmekriterien a. für das schulische Brückenangebot

In das schulische Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, die den Nachweis eines mittleren bis guten Leistungsniveaus im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsstufe erbringen, d.h. ausgewiesene Leistung in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (Durchschnitt beider Fremdsprachen), Mathematik sowie Mensch und Umwelt. In Zweifelsfällen wird die Leistungsentwicklung auf Grund früherer Zeugnisse mitberücksichtigt.

Die einzelnen Promotionsbereiche umfassen:

  1. Deutsch: mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen;
  2. Fremdsprachen: Englisch und Französisch;
  3. Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie;
  4. Mensch und Umwelt: Geografie, Geschichte und Naturlehre.

Für die Aufnahme wird in den vier Promotionsbereichen gemäss Absatz 2 unabhängig vom Niveau (A oder B) ein Notendurchschnitt von mindestens 4,5 vorausgesetzt. In den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik werden die erreichten Noten um 0,5 erhöht, sofern das Fach in der Stammklasse A oder in Niveau A besucht worden ist.

Art. 11 b. für das kombinierte Brückenangebot

In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule;
  2. unteres bis mittleres Leistungsniveau;
  3. nicht abgeschlossener Berufsfindungsprozess oder Berufsentscheid ohne Ausbildungsplatz;
  4. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können.

Art. 12 c. für das Integrationsangebot

In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. schulische Bildung;
  2. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können;
  3. Motivation und Lernbereitschaft;
  4. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren.

Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller:

  1. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen Förderstunden in der deutschen Sprache besucht haben, oder
  2. die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientierungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben, oder
  3. eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.

Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution beizulegen.

Art. 13 Eignungsbericht

Die Eignung ist durch die Klassenlehrperson der Orientierungsschule im Rahmen des Eignungsberichts nachzuweisen; in den Fällen von Art. 12 Abs. 2 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen bleibt ein anderer Nachweis vorbehalten.

Art. 14 Berufswahlbemühungen

Der Nachweis über aktive Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn:

  1. ein definitiver Berufsentscheid, der auf einer realistischen Selbst- oder Fremdeinschätzung basiert, und aktive Bemühungen um eine Lehrstelle vorliegen, oder
  2. noch kein definitiver Berufsentscheid getroffen worden ist, aber nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (Berufswahlpass). Die Berufswünsche müssen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit realistisch sein.

3. Aufnahme

Art. 15 Aufnahmekommission

Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums bestimmt eine Aufnahmekommission von drei bis fünf Mitgliedern. Ihr gehören der Leiter Brücken- und Förderangebote und in der Regel je eine Vertretung der Lehrpersonen der verschiedenen Brückenangebote sowie der Berufs- und Weiterbildungsberatung an.

Art. 16 Gesuch

Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist der Aufnahmekommission mittels Formular einzureichen.

Die Zuweisung zu einem der Brückenangebote erfolgt durch die Aufnahmekommission. Die Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in eines der drei Brückenangebote. Begründete Wünsche können im Rahmen der Gesuchstellung geäussert werden.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet und die persönlichen Ziele dargelegt werden;
  2. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson;
  3. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule;
  4. der Berufswahlpass;
  5. Unterlagen zu den Bemühungen um die Berufswahl und Lehrstellensuche.

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen.

Art. 17 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.

Sie kann die Lernenden, die Erziehungsberechtigten und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

Art. 18 Entscheid

Die Aufnahmekommission entscheidet im Rahmen der Anzahl bewilligter Klassen gemäss Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Dabei sind auch sozialpädagogische Aspekte zu berücksichtigen.

Sie kann an den Aufnahmeentscheid Bedingungen und/oder Auflagen knüpfen.

Vor einem negativen Entscheid lädt sie die Betroffenen zu einem Gespräch ein.

4. Aufsicht

Art. 19 Aufsicht

Die Brückenangebote unterstehen der Aufsicht des Amts für Berufsbildung.

Art. 20 Ergänzendes Recht

Für die Brückenangebote finden die Vorschriften über die Berufsbildung sinngemäss Anwendung.

5. Rechtspflege

Art. 21 Rechtsmittel

Gegen Entscheide der Aufnahmekommission bzw. des Rektorats kann innert 10 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Amt für Berufsbildung Beschwerde erhoben werden.

6. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum vom 19. Oktober 2004[5] werden aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. August 2006 in Kraft.

Egress

Informationen zum Erlass

 

Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2018

Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2006, 63

 

Geändert durch:

- Nachtrag vom 1. Mai 2018, in Kraft seit 1. August 2018 (OGS 2018, 11),

- Nachtrag vom 30. März 2020, in Kraft seit 1. Mai 2020 (OGS 2020, 10)

OGS 2006, 63

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung OGS 2006, 63
01.05.2018 01.08.2018 Art. 12 Abs. 1, d. geändert OGS 2018, 11
30.03.2020 01.05.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2020, 10

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2006 01.08.2006 Erstfassung OGS 2006, 63
Art. 4 Abs. 1 30.03.2020 01.05.2020 geändert OGS 2020, 10
Art. 12 Abs. 1, d. 01.05.2018 01.08.2018 geändert OGS 2018, 11