Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss.
416.213
Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Fachmittelschulen und Mittelschulen mit Berufsabschluss
Präambel
in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[1] und von Artikel 14 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009[2],
gestützt auf Artikel 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[3],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Gesuch
Das Gesuch um Aufnahme in eine Fachmittelschule oder in eine Mittelschule mit Berufsabschluss ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen.
Das Amt für Berufsbildung kann das Gesuch für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens an die Schule weiterleiten.
Art. 3 Aufnahmebedingungen
Die Aufnahmebedingungen der einzelnen Schule richten sich zusätzlich nach den Regelungen des zuständigen Kantons, soweit sie über die allgemeine Aufnahmeprüfung bzw. die prüfungsfreie Aufnahme hinausgehen.
Kennt die aufnehmende Schule eine provisorische und eine definitive Aufnahme, so wird die Art der Aufnahme während des Aufnahmeverfahrens nach Art. 4 ff. dieser Ausführungsbestimmungen entschieden. Sie wirkt sich auf die geltende Promotionsordnung im ersten Jahr der Schule aus. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für einzelne Studiengänge.
Art. 4 Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot
Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem kantonalen Brückenangebot müssen
- im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse der Orientierungsschule
- Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.
Für eine definitive Aufnahme müssen diese Zeugnisnoten auch im ersten Semester der dritten Klasse der Orientierungsschule vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.
Art. 5 b. Aus dem Gymnasium
Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium müssen
- im zweiten Semesterzeugnis der zweiten Klasse des Langzeitgymnasiums
- Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.
Schülerinnen und Schüler aus dem Gymnasium, die die zweite Klasse noch in der Orientierungsschule verbracht haben, müssen Zeugnisnoten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieser Ausführungsbestimmungen vorweisen können.
Für eine definitive Aufnahme müssen die unter Absatz 1 Bst. b genannten Zeugnisnoten des Gymnasiums auch im ersten Semester der dritten Klasse des Langzeitgymnasiums oder der ersten Klasse des Kurzzeitgymnasiums vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.
Art. 6 Aufnahmeprüfung
Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
Die Aufnahmeprüfung findet im Herbst statt.
Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden.
Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt.
Für eine definitive Aufnahme müssen die Notenwerte gemäss Art. 4 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen auch im Semesterzeugnis, welches auf die bestandene Aufnahmeprüfung hin folgt, vorliegen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen einzelner Studiengänge.
Art. 7 Entscheid
Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen gelangen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Bestimmungen, ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.
Die Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 2 und 6 dieser Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2025/2026 zur Anwendung.
Soweit die Ausführungsbestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen, richtet sich die Aufnahme nach den Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 41
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Aufgehobener Erlass:
Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen und Fachmittelschulen vom 1. Juli 2021 (OGS 2021, 26)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2023 | 01.01.2024 | Erlass | Erstfassung | OGS 2023, 41 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | OGS 2023, 41 |