Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbegleitend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.
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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen
Präambel
in Ausführung von Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002[1] und Artikel 14 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni 2009[2],
gestützt auf Artikel 98 und 104 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006[3],
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Gesuch
Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen.
Art. 3 Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot
Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem Brückenangebot im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsschule Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.
Art. 4 b. Aus dem Gymnasium
Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende aus dem Gymnasium im zweitletzten Semesterzeugnis vor dem Ausbildungsbeginn Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.
Art. 5 c. Gelernte Berufsleute
Für die Berufsmaturitätsschule in Vollzeit, berufsbegleitend oder lehrbegleitend müssen gelernte Berufsleute ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 vorweisen können.
Liegt das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Aufnahme noch nicht vor, so ist eine prüfungsfreie Aufnahme für das nächste Schuljahr möglich, wenn die Zulassungsnote mindestens 5.0 beträgt. Die Zulassungsnote berechnet sich aus den für das Qualifikationsverfahren (QV) relevanten, ungewichteten schulischen Semesterzeugnisnoten bis und mit dem zweitletzten Semester der beruflichen Grundbildung. Der Durchschnitt wird auf eine Zehntelsnote gerundet.
Art. 6 Aufnahmeprüfung
Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
Die Aufnahmeprüfung findet im Frühling statt. Sie wird zentralschweizerisch koordiniert.
Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden.
Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch.
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt. In der Ausrichtung „Technik, Architektur, Life Sciences“ muss zusätzlich die Note in Mathematik mindestens 4.0 betragen. *
Art. 7 Entscheid
Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig. Vorbehalten bleibt die verkürzte Gültigkeit des Entscheids über die prüfungsfreie Aufnahme gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Diese Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung.
Egress
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 40
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
geändert durch:
- den Nachtrag vom 23. September 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2024, 22)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.12.2023 | 01.01.2024 | Erlass | Erstfassung | OGS 2023, 40 |
| 23.09.2024 | 01.01.2025 | Art. 6 Abs. 5 | geändert | OGS 2024, 22 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 05.12.2023 | 01.01.2024 | Erstfassung | OGS 2023, 40 |
| Art. 6 Abs. 5 | 23.09.2024 | 01.01.2025 | geändert | OGS 2024, 22 |