416.76
Vereinbarung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz, Sektion Unterwalden, über Defizitbeiträge an Kurse für die Grundpflege
Präambel
416.76 OGS 1995, 15 Kantonsratsbeschluss über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 21. April 19941 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19912 , beschliesst: 1. Der Vereinbarung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz, Sektion Unterwalden, über Defizitbeiträge an Kurse für die Grundpflege vom 8. März 19943 wird zugestimmt. 2. Die Einwohnergemeinden haben sich an den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ihrer Gemeinde, zu beteiligen. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1995, 15 2 GDB 810.1 3 Nicht veröffentlicht. Die Vereinbarung kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden